Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 539

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 539 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 539); Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 22. Dezember 1976 539 §15 Im Ehebuch sind am Rande der Eintragung zu beurkunden: 1. die Beendigung der Ehe; 2. das erneute Entstehen der früheren. Ehe; 3. jede Änderung des Namens; 4. die Feststellung des Familiennamens mit allgemein bindender Wirkung; 5. jede Berichtigung, Ergänzung und Ungültigkeitserklärung der Beurkundung. §16 In die Eheurkunde sind aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Ehebuch; 2. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten sowie deren Geburtsname; 3. das Datum und der Ort der Geburt der Ehegatten; 4. das Datum der Eheschließung; 5. der gewählte gemeinsame Familienname der Ehegatten. Zu § 32 des Personenstandsgesetzes: §17 Die Eintragung im Sterbebuch hat zu enthalten: 1. den Ort und das Datum der Eintragung; ,2. den letzten Wohnsitz des Verstorbenen; 3. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen des Verstorbenen; 4. das Datum, die Zeit und den Ort des Todes; 5. das Datum und den Ort der Geburt des Verstorbenen; 6. den Familienstand des Verstorbenen. War er verheiratet, die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen des Ehegatten; 7. die Unterschrift des Deiters des Standesamtes. §18 Jede Berichtigung, Ergänzung und Ungültigkeitserklärung der Beurkundung ist im Sterbebuch am Rande der Eintragung zu beurkunden. §19 In die Sterbeurkunde sind aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Standesamtes sowie die Nummer der Eintragung im Sterbebuch; 2. der letzte Wohnsitz des Verstorbenen; 3. die Vornamen, der Familienname und der Geburtsname des Verstorbenen; 4. das Datum, die Zeit und der Ort des Todes; 5. das Datum und der Ort der Geburt des Verstorbenen; 6. der Familienstand des Verstorbenen. War er verheiratet, die Vornamen, der Familienname und der Geburtsname - des Ehegatten. Zu den §§ 17, 27 und 32 des Personenstandsgesetzes: §20 (1) Beurkundungen am Rande der Eintragungen in den Per-sonenstandsbüchem dürfen nur auf der Grundlage von Urkunden, beglaubigten Erklärungen sowie Entscheidungen der Organe des Perdbnenstandswesens und anderer zuständiger Organe vorgenommen werden. (2) Ist eine Eintragung berichtigt worden, so sind in der Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. (3) Ebenso ist zu verfahren, wenn die Eltern eines vor der Eheschließung geborenen Kindes die Ehe geschlossen haben und das Kind somit die Rechtsstellung eines während der Ehe geborenen Kindes erlangt hat oder wenn durch rechtskräftige Entscheidung des Gerichts festgestellt wurde, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ihres Kindes ist. (4) Sonstige Änderungen der Eintragung sind in der Urkunde unter Vermerke aufzunehmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. §21 Für die Eintragungen in die Personenstandsbücher und für die Ausstellung beglaubigter Abschriften, Urkunden und Geburtsbescheinigungen sincf die im Auftrag des Ministeriums des Innern hergestellten Vordrucke zu verwenden. Zu § 39 des Personenstandsgesetzes: §22 Bei Abgabe der Erklärung über die Wiederannahme eines vor der Ehe geführten Familiennamens sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Personalausweis; 2. die Eheurkunde über die geschiedene oder für nichtig erklärte Ehe; 3. das rechtskräftige Scheidungs- oder Nichtigkeitsurteil dieser Ehe, wenn die Eheurkunde keinen Vermerk über die Beendigung der Ehe enthält; 4. die Eheurkunde einer früheren Ehe als Nachweis, daß der Familienname, der wieder angenommen werden soll, bereits geführt wurde. Zu § 40 des Personenstandsgesetzes: §23 Bei Abgabe der Erklärung über die Änderung des Familiennamens eines Kindes sind vom Erziehungsberechtigten, dessen Familienname das Kind erhalten soll, folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Personalausweis; 2. die Geburtsurkunde des Kindes; 3. die Einwilligungserklärung des Kindes, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat; 4. die Einwilligungserklärung des nichterziehungsberechtig-ten Elternteils oder der rechtskräftige Beschluß des zuständigen Organs der Jugendhilfe, wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt. Zu den §§41 und 42 des Personenstandsgesetzes: §24 (1) Über die Änderung des Familiennamens oder Vornamens und über die Feststellung des Familiennamens werden Urkunden ausgestellt. (2) Die Rechtswirksamkeit der Änderung bzw. Feststellung tritt mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde ein. (3) In der Urkunde sind alle Personen aufzuführen, auf die sich die Änderung bzw. Feststellung erstreckt. §25 Schlußbestimmungen (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Vierte Durchführungsbestimmung vom 13. Oktober 1966 zum Personenstandsgesetz (GBl. II Nr. 116 S. 757), die Fünfte Durchführungsbestdmmung,vom 27. Februar 1973 zum Personenstandsgesetz (GBl. I Nr. 13 S. 118). Berlin, den 19. November 1976 Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei ' Dickel;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 539 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 539) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 539 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 539)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

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