Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 335

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 335 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 335); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 13. Juli 1976 335 2.2. Den Mengenansätzen sind in der Kalkulation zugrunde zu legen (und zwar in dieser Reihenfolge): technisch-ökonomisch begründete Normative und Kennziffern der Materialökonomie gemäß den planmethodischen Festlegungen, die von den Ministenf und den Leitern der anderen zentralen staatlichen Organe vorgegeben werden (§ 5 der Verordnung vom 15. September 1971 über die ökonomische Materialverwendung und Vorratswirtschaft sowie über die Ordnung in der Lagerwirtschaft Arbeit mit Normen und Kennziffern [GBl. IX Nr. 69 S. 589] in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 19. Juni 1972 [GBl. II Nr. 39 S. 444]); technisch-ökonomisch begründete Normative und Kennziffern der Materialökonomie gemäß den planmethodischen Festlegungen, die von den Generaldirektoren der WB, den Leitern anderer wirtschaftsleitender Organe und den Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke vorgegeben bzw. bestätigt werden (§ 7 der vorgenannten Verordnung vom 15. September 1971); von den Leitern der Kombinate und Betriebe bestätigte technisch-ökonomisch begründete Normative und Kennziffern der Materialökonomie gemäß den planmethodischen Festlegungen (§§ 8 bis 10 der vorgenannten Verordnung vom 15. September 1971 in Verbindung mit der Anordnung vom 5. Februar 1976 über die Direktive zur Durchsetzung einer straffen und zielgerichteten Arbeit mit Materialverbrauchsnormen in den Kombinaten und Betrieben [GBl. I Nr. 8 S. 147]). Soweit noch keine technisch-ökonomisch begründeten Normative und Kennziffern bestehen, kann bei der Kosten- und Industriepreiskalkulation die Anwendung vorläufiger oder erfahrungsstatistischer Normen und Kennziffern zugelassen werden. Der technologisch bedingte Materialverlust, wie Verschnitt, Schwund, Abfall, ist entsprechend den hierfür festgelegten Kennziffern bei der Kosten- und Industriepreiskalkulation zu berücksichtigen. 2.3. Bei Veränderungen von Normativen, Normen und Kennziffern der Materialökonomie gilt für die Preiskalkulation § 8 Abs. 1 Buchst, b. 2.4. Preiszuschläge und Preisabschläge für Material sind in der Kalkulation wie folgt zu berücksichtigen: a) Die Industriepreise für Material sind in der Höhe zu kalkulieren, wie sie sich auf der Grundlage der Güteklassifizierung durch das ASMW oder von Wahlsortierungen ergeben. Dies gilt entsprechend für Industriepreise, bei denen ein Preisabschlag wegen Nichterreichens der unteren zulässigen Qualitätsgrenze entsprechend den Festlegungen in Standards oder sonstigen Qualitätsbestimmungen sowie auf Grund von Entscheidungen des ASMW zur Anwendung kommt. Werden jedoch aus diesem Material hergestellte Erzeugnisse durch erhöhte Anstrengungen der Betriebe mit den geforderten Gebrauchseigenschaften produziert, so wird der Preisabschlag nicht kalkulationswirksam. b) Preiszuschläge für Erzeugnisse aus nicht brancheüblicher Einzelfertigung, für von Standards abwei- - chende Erzeugnisse oder für die vereinbarte Lieferung von Mindermengen sind nicht kalkulationsfähig. c) Werden Preisabschläge infolge von Bestellungen größeren Umfanges gewährt oder werden Höchstpreise aus sonstigen Gründen unterschritten, so kann der nach den Rechtsvorschriften zulässige Industriepreis in voller Höhe (d. h. ohne Abzug des Preis- abschlages bzw. des Unterschreitunsgbetrages) kalkuliert werden, d) Preiszuschläge und Preisabschläge gemäß § 47 des Vertragsgesetzes sind nicht kalkulationswirksam. In den speziellen Kalkulationsrichtlinien oder anderen Rechtsvorschriften können Festlegungen getroffen werden, die von den Bestimmungen gemäß Buchstaben a bis d abweichen. Dies gilt zum Beispiel für die durchgängige Bewertung des Materials zu Industriepreisen für Erzeugnisse mit dem Gütezeichen „1“ oder für Erzeugnisse der 1. Wahl; die Anerkennung der Preiszuschläge für Erzeugnisse aus nicht brancheüblicher Einzelfertigung als kalkulationsfähig, wenn der Bezug derartiger Erzeugnisse durch die Spezifik der eigenen Produktion bedingt ist; die Kalkulation von Mindermengenzuschlägen für Gußerzeugnisse durch Betriebe des Maschinenbaues. 2.5. Bezieht ein Produktionsbetrieb von einem anderen Produktionsbetrieb Material in geringen Mengen in sozialistischer Werkshilfe, so können die Betriebe eine Vereinbarung über die Beteiligung des Abnehmers an den Beschaffungskosten treffen. Die anteiligen Beschaffungskosten sind beim Abnehmer nicht kalkulationsfähig. Dies gilt nicht für Lieferungen aus Beständen, die einer ökonomisch begründeten Vorratshaltung widersprechen. Für die Preisberechnung bei Lieferungen aus derartigen Beständen gilt die Verordnung vom 29. April 1966 über den Handel mit beweglichen Grundmitteln und Vorräten (GBl. II Nr. 51 S. 309). 2.6. Arbeiten die Betriebe Materialien auf, so daß sie wieder vollwertig sind, so kalkulieren sie die für derartige vollwertige Materialien zulässigen Preise. Die Aufarbeitungskosten sind nicht zu kalkulieren. Wenn aufgearbeitete Materialien nicht die Qualität vollwertiger Materialien erreichen, so ist, soweit ihre Verwendung zulässig ist, ein der Minderqualität entsprechender Preisabschlag vom Preis des vollwertigen Materials vorzunehmen und mit dem sich danach ergebenden Preis zu kalkulieren. Einzelheiten sind in den speziellen Kalkulationsrichtlinien festzulegen. Bestimmungen über die Preise für Austauschaggregate und sonstige Austauschteile sowie regenerierte Teile werden durch vorstehende Festlegungen nicht berührt. 2.7. Die Betriebe haben Reststoffgutschriften zu den gesetzlichen Preisen für Produktionsabfälle, Altmaterialrückstände, Streifenabschnitte, Schrott usw. bei der Kosten-und Iiidustriepreiskalkulation zu berücksichtigen. Liegen keine gesetzlichen Preise für Reststoffe vor, so haben die Betriebe die Gutschriften für Reststoffe nach den in den speziellen Kalkulationsrichtlinien festgelegten Verfahren zu ermitteln. Soweit die Reststoffgutschriften bei der Bestätigung der Zuschlagssätze für Gemeinkosten oder in anderer Form Berücksichtigung finden sollen, ist dies in den speziellen Kalkulationsrichtlinien festzulegen. 2.8. Verpackungskosten sind in wirtschaftlich gerechtfertigter Höhe kalkulationsfähig. Für Transportverpackung dürfen die zur Gewährleistung eines sicheren Transports unter Benutzung des zweckmäßigsten Transportmittels erforderlichen Kosten kalkuliert werden. Verkaufsverpackung darf in dem Umfang kalkuliert werden, wie dies zur Gewährleistung der Gebrauchseigenschaften des Erzeugnisses unerläßlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Verkaufsverpackung, die selbst Bestandteil der Gebrauchseigenschaften ist. Art und Umfang der Verpackung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aufnahme der Produk-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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