Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1976, Seite 292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976, Seite 292 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 292); 292 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 29. Juni 1976 falls diese Forderung in diesem Haftungsbeschränkungs-Verfahren nicht berücksichtigt und außerhalb dieses Haftungsbeschränkungs-Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann; 7. die Rechtsmittelbelehrung und eine Belehrung über die Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung. (3) Das Haftungsbeschränkungs-Verfahren ist durch Beschluß einzustellen, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses der Haftungsfonds nicht oder nicht in voller Höhe errichtet oder der geforderte Vorschuß nicht eingezahlt wird. Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen und den übrigen Verfahrensbeteiligten zu übersenden. §9 Ergänzung und Rücknahme des Antrages (1) Der Antragsteller kann bis zum Abschluß der Forderungsliste weitere Forderungen benennen oder benannte Forderungen zurückziehen. (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Errichtung des Haftungsfonds zurücknehmen. Danach bedarf die Rücknahme der Zustimmung der Gläubiger. Das Gericht stellt nach wirksamer Rücknahme des Antrages das Haftungsbeschränkungs-Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Das Gericht hat nach Rechtskraft des Beschlusses die Rückzahlung des vom Antragsteller errichteten Haftungsfonds zu veranlassen. (3) Die Rücknahme des Antrages durch einen Antragsteller berührt nicht die Fortsetzung des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens für andere Antragsteller. Rechte der Gläubiger nach Verfahrenseröffnung § 10 (1) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses können die Gläubiger die Angaben des Antragstellers über ihre Forderungen berichtigen oder vervollständigen, wenn kein Vollstreckungstitel vorliegt oder kein gerichtliches Verfahren über die betreffende Forderung eingeleitet ist. Der Antragsteiler kann gegen die Angaben der Gläubiger Widerspruch einlegen. Ist Widerspruch eingelegt worden, gelten die ursprünglichen Angaben des Antragstellers als richtig. Sie werden in die Forderungsliste übernommen, wenn der Gläubiger nicht fristgerecht Klage auf Feststellung der Höhe oder des Bestandes der Forderung einreicht. (2) Der Gläubiger kann nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Widerspruch gegen die Höhe oder den Bestand von Gegenforderungen des Antragstellers einlegen. Ist Widerspruch eingelegt worden, bleibt die Gegenforderung in diesem Haftungsbeschränkungs-Verfahren unberücksichtigt und kann außerhalb des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Widerspruch gegen den Bestand der Gegenforderung richtet. Richtet sich der Widerspruch des Gläubigers gegen die Höhe der Gegenforderung, gilt sie in der von ihm genannten Höhe als zugestanden. Diese Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Antragsteller fristgerecht Klage auf Feststellung des Bestandes oder der Höhe seiner Gegenforderung einreicht. §11 (1) Der Gläubiger kann gegen die Einbeziehung seiner Forderung in das Haftungsbeschränkungs-Verfahren Widerspruch einlegen, wenn er einwendet, daß a) seine Förderung nicht der Haftungsbeschränkung unterliegt oder b) der Antragsteller für Forderungen aus dem Ereignis unbeschränkt haftet. (2) Ist Widerspruch eingelegt worden, kann der Antragsteller Feststellungsklage einreichen. Wird die Klage nicht fristgerecht eingereicht, bleibt im Falle des Abs. 1 Buchst, a die Forderung in diesem Haftungsbeschränkungs-Verfahren unberücksichtigt, ist im Falle des Abs. 1 Buchst, b das Haftungsbeschränkungs-Verfahren durch Beschluß einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines Antragstellers berührt nicht die Fortsetzung des Verfahrens für andere Antragsteller. (3) Bleibt eine Forderung gemäß Abs. 2 ganz oder teilweise im Haftungsbeschränkungs-Verfahren unberücksichtigt, kann sie der Gläubiger außerhalb des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens geltend machen. Die Forderung kann durch öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden. §12 (1) Der Gläubiger einer Forderung aus dem Ereignis kann diese nur innerhalb der im Eröffnungsbeschluß gesetzten Anmeldefrist beim Gericht anmelden. Der Anmeldung sind gegebenenfalls Vollstreckungstitel oder Nachweise über eingeleitete gerichtliche Verfahren beizufügen. Wurde die Forderung verspätet angemeldet und liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nicht vor, ist die Forderungsanmeldung durch Beschluß abzuweisen. Eine Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis ist nicht mehr zulässig, wenn die Forderungsliste abgeschlossen ist. Die Anmeldung der Forderung ist den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. (2) Der Antragsteller kann Widerspruch gegen Bestand und Höhe der Forderung einlegen. Ein Widerspruch ist nicht zulässig, wenn die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt ist. (3) Ist Widerspruch eingelegt worden, kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Bestandes oder der Höhe seiner Forderung einreichen. Wird die Klage nicht fristgerecht eingereicht, gelten die mit dem Widerspruch gemachten Angaben des Antragstellers als zugestanden, wenn sich der Widerspruch gegen die Höhe der Forderung richtet. Richtet sich der Widerspruch gegen den Bestand der Forderung, bleibt die Forderung in diesem Haftungsbeschränkungs-Verfahren unberücksichtigt und kann nicht mehr außerhalb des Haftungsbeschränkungs-Verfahrens geltend gemacht werden. §13 Fristen (1) Widersprüche sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses sowie der Zustellung der Berichtigung, Vervollständigung oder Anmeldung einer Forderung durch den Gläubiger einzulegen. Der Widerspruch eines Antragstellers wirkt zugunsten anderer Antragsteller, wenn sie ebenfalls Schuldner der betreffenden Forderung sind. (2) Feststellungsklagen sind innerhalb von 2 Monaten nach Einlegen des Widerspruchs bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Haftungsbeschränkungs-Verfahren eingeleitet ist. §14 V erf ahrensbeauf t ragter (1) Der Verfahrensbeauftragte verwaltet und verteilt den Haftungsfonds und ist insoweit in eigenem Namen zur Vornahme von Rechtshandlungen sowie zur Prozeßführung berechtigt. (2) Das Gericht kann dem Verfahrensbeauftragten Weisungen für seine Tätigkeit erteilen, es kann ihn abberufen und einen anderen Verfahrensbeauftragten bestellen. (3) Der Verfahrensbeauftragte hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit. §15 Errichtung des Haftungsfonds (1) Der Haftungsfonds ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses in der vom Gericht festgelegten Währung zu errichten. Der Betrag ist auf ein vom Gericht bestimmtes Bankkonto einzuzahlen. (2) Das Gericht kann dem Antragsteller auf Antrag gestatten, den Haftungsfonds durch eine unwiderrufliche und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 51 vom 31. Dezember 1976 auf Seite 578. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, Nr. 1-51 v. 10.1.-31.12.1976, S. 1-578).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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