Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 707

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 707 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 707); Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 20. November 1975 707 (2) Die Rechte aus einer Spareinlage können durch schriftliche Abtretungserklärung und Umschreibung des Spargiro-k-ontovertrages auf einen anderen übertragen werden. Die Verpfändung von Spareinlagen durch den Sparer ist nicht zulässig. / §10 (1) Die Kreditinstitute sind für Schäden, die durch Nichtbeachtung der für sie gültigen Bestimmungen entstehen, verantwortlich. (2) DieKreditinstitute sind nicht verantwortlich für den Zahlungsverzug, wenn der Auftrag wegen fehlender Spareinlagen oder wegen fehlerhafter oder unvollständiger Ausfüllung der Belege nicht ausigefüh rt wird oder wenn der Auftrag nicht zum Zahlungstermin beim Kreditinstitut vorliegt. (3) Die Sparer sind ihrem Kreditinstitut gegenüber für alle Schäden verantwortlich, die sie oder die von ihnen eingesetzten Verfügungsberechtigten durch die Nichteinhaltung dieser Bedingungen verursachen. Die Kreditinstitute sind berechtigt, sich direkt an die Verfügungsberechtigten zu halten, sofern von diesen Schäden aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen verursacht wurden. (4) Haben die kontoführenden Kreditinstitute beim Tod eines Sparers Aufträge zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten aus dessen Spareinlagen durchgeführt, so sind sie nicht für Verfügungen verantwortlich, die entgegen den erbrechtlichen Bestimmungen vorgenommen wurden. Besondere Bedingungen für das Sparen mit dem Sparbuch §11 (1) Auf der Grundlage des Sparkontovertrages wird dem Sparer ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch ausgestellt. Das Sparbuch wird auf der 1. Titelseite mit einem Stempel des kontoführenden Kreditinstitüts gesichert. Die Kreditinstitute nehmen Spareinlagen auf Sparbücher von 1 M an entgegen. Die Aushändigung des Sparbuches erfolgt bei der ersten Einzahlung an den Vertragschließenden. (2) Im Sparkontovertrag kann vereinbart werden, daß das Sparkonto und das Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet werden sollen. In diesem Fall gilt der Dritte als Sparer. Entgegenstehende Abreden sind nichtig. Der Dritte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter wird von der Eröffnung des Sparkontos durch das Kreditinstitut unterrichtet. Neben der Legitimation des Dritten ist auch die Legitimation des Vertragschließenden erforderlich. Kann die Legitimation des Dritten nicht sofort beigebracht werden, ist sie spätestens bei der 1. Abhebung nachzuholen. (3) Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Sparkontover-trag von einem volljährigen Bürger abzuschließen. §12 (1) Alle Gutschriften und Verfügungen müssen in das Sparbuch eingetragen und mit Stempel und Unterschrift des Kreditinstituts bzw. der Deutschen Post versehen werden. Die mit Stempel und Unterschrift versehenen Eintragungen über Gutschriften und Verfügungen im Sparbuch gelten als Quittung für die getätigten Umsätze. Eintragungen in den Sparbüchern dürfen nur von den Kreditinstituten und der Deutschen Post vorgenommen werden. Der Sparer ist verpflichtet, die Eintragungen im Sparbuch zu prüfen und Unstimmigkeiten unverzüglich zu reklamieren. Sofern bei einer Einzahlung das Sparbuch ausnahmsweise nicht vorgelegt werden kann, wird über den eingezahlten Betrag eine besondere Quittung erteilt. Die Eintragung dieser Einzahlung erfolgt nach Eingang des Betrages in dem kontoführenden Kreditinstitut bei Vorlage des Sparbuches. (2) Der Sparer ist verpflichtet, sein Sparbuch auf Anforderung bei seinem kontoführenden Kreditinstitut vorzulegen. §13 (1) Bareinzahlungen auf Sparbücher können bei allen im § 1 Abs. 1 genannten Kreditinstituten und der Deutschen Post gegen Vorlage des Sparbuches vorgenommen werden. (2) Der Sparer kann'sich Beträge bargeldlos auf sein Sparkonto überweisen lassen. Die Eintragung in das Sparbuch erfolgt nach Eingang des Betrages in dem kontoführenden Kreditinstitut. (3) Bar- und Verrechnungsschecks können zur Gutschrift auf Sparkonten eingereicht werden. Die Gutschrift erfolgt unter Vorbehalt der Einlösung des Schecks durch das kontoführende Kreditinstitut des Ausstellers. Die Eintragung im Sparbuch erfolgt, nachdem der Scheck vom kontoführenden Kreditinstitut des Scheckausstellers eingelöst wurde. Schecks bis zu 500 M sowie alle von staatlichen Institutionen, volkseigenen Betrieben und sozialistischen Genossenschaften ausgestellten Schecks werden sofort der Spareinlage im Sparbuch zugeschrieben. §14 (1) Verfügungen über Spareinlagen in Sparbüchern sind nur bei Vorlage des Sparbuches möglich. Verfügungen können bar oder durch Überweisung erfolgen. (2) Das kontoführende Kreditinstitut ist berechtigt, an jeden Vorleger des Sparbuches zu zahlen, es sei denn, daß ihm die fehlende Verfügungsbefugnis des Vorlegers bekannt ist Das Kreditinstitut kann vom Vorleger des Sparbuches den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis verlangen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist kann das Kreditinstitut die Auszahlung verweigern. (3) Durch eine im Sparbuch und im Sparkontovertrag zu vermerkende Vereinbarung zwischen Sparer und Kreditinstitut kann die Berechtigung des Kreditinstituts ausgeschlossen werden,.an jeden Vorleger des Sparbuches zu zahlen. (4) Auszahlungen von Spareinlagen in Sparbüchern können außer bei dem kontoführenden Kreditinstitut auch bei den im § 1 Abs. 1 genannten Kreditinstituten und der Deutschen Post erfolgen (Freizügigkeitsverkehr). Im Freizügigkeitsverkehr erfolgen Auszahlungen nur an einen im Sparbuch eingetragenen Sparer gegen Vorlage des Sparbuches und des Personalausweises bzw. eines gleichgestellten Dokuments. Die Teilnahme am Freizügigkeitsverkehr wird im Sparkontovertrag vereinbart und vom kontoführenden Kreditinstitut im Sparbuch eingetragen. Das Kreditinstitut kann die Zulassung zum Freizügigkeitsverkehr versagen, wenn dies durch Rechtsvorschriften bestimmt ist. Auf Sparbücher von Jugendlichen können Auszahlungen im Freizügigkeitsverkehr auch an den gesetzlichen Vertreter geleistet werden, wenn der im Sparbuch genannte Sparer im Personalausweis des Vorlegers eingetragen ist. §15 Im Fall des Verlustes oder der Vernichtung des Sparbuches ist der Sparer verpflichtet, dem kontoführenden Kreditinstitut unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung nehmen auch alle anderen im § 1 Abs. 1 genannten Kreditinstitute an. Auf Antrag des Sparers wird durch das kontoführende Kreditinstitut ein neues Sparbuch ausgestellt. §16 (1) Der Sparer ist berechtigt, die im Sparkontovertrag gemäß § 14 Absätze 3 und 4 getroffenen besonderen Vereinbarungen jederzeit durch das kontoführeride Kreditinstitut ändern zu lassen. Sofern ein Sparkonto für mehrere Sparer besteht, bedarf jede Änderung des Sparkontovertrages der vorherigen Zustimmung aller Sparer. (2) Die Rechte aus einer Spareinlage können nur durch den Sparer durch schriftliche Abtretungserklärung und Umschreibung des Sparkontos auf einen anderen übertragen werden. Das Sparbuch ist durch das kontoführende Kreditinstitut;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen. Davon ist keine Linie ausgenomim. Deshalb ist es notwendig, alle Maßnahmen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen, die sich auf die Gewinnung und den Einsatz von Übersiedlungskandidacen. Angesichts der im Operationsgebiet komplizierter werdenden Bedingungen gilt es die Zeit zum Ausbau unseres Netzes maximal zu nutzen. Dabei gilt es stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Realisierung getroffener Pestlegungen wiederum kontrolliert wird; stärker Kontrollergebnisse aus einem bestimmten Zeitraum der Tätigkeit einzelner Kader zu analysieren und daraus notwendige Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren qualifiziert und effektiv zu bestimmen. Sie können dem Untersuchungsführer lediglich dazu dienen, sich einen Überblick zu verschaffen, der ein gezieltes Studium der Einzelinformation erleichtert.

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