Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 496

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 496 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 496); 496 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Juli 1975 (2) Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß die Handlung den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des anderen nicht entsprach. Ein Anspruch ist jedoch gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 276 Abs. 2 vorliegen. # §278 Verantwortlichkeit Verletzt der Bürger, der Hilfe leistet, vorsätzlich oder grob fahrlässig die von ihm übernommenen Pflichten, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Ersatz des vorsätzlich herbeigeführten Schadens, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine weitergehende Verantwortlichkeit nicht begründet werden sollte. §279 Tätigkeit gegen Entgelt Wird zwischen den Beteiligten ein Entgelt vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen, daß die Tätigkeit nur entgeltlich, insbesondere gewerbsmäßig, ausgeführt werden soll, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstleistungen. §280 Leihe (1) Der Bürger, dem eine Sache zum vorübergehenden unentgeltlichen Gebrauch überlassen wird, hat die Sache pfleglich zu behandeln, sie vor Schaden und Verlust zu schützen und nach Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Er ist für alle während der Leihzeit an der Sache eingetretenen Schäden einschließlich ihres Verlustes verantwortlich, soweit nicht der Schaden oder Verlust auch beim Verleiher eingetreten wäre: (2) Der Verleiher ist bei Überlassung der Sache verpflichtet, auf Mängel der Sache und auf Gefahren, die von ihr ausgehen können, hinzuweisen. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und entsteht daraus ein Schaden, hat er diesen zu ersetzen. (3) Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurückverlangen. Ist für die Leihe eine bestimmte Zeit vereinbart, kann er die Sache nur vorzeitig zurückverlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. §281 überlassen von Sachen zum Verbrauch Erhält ein Bürger von einem anderen Sachen zum Verbrauch, hat er in angemessener Frist Sachen in gleicher Menge, Art und Güte zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dritter Abschnitt Schenkung § 282 Inhalt der Schenkung (1) Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverständnis erfolgt. (2) Eine Schenkung darf nicht von einer Bedingung oder einer Auflage abhängig gemacht und auch nicht widerrufen werden. (3) Aus einem Schenkungsversprechen können keine Ansprüche hergeleitet werden. §283 V eran t wortlichkeit Der Schenker ist verpflichtet, den Beschenkten auf Mängel und Eigenschaften des Geschenks aufmerksam zu machen, die zu einem Schaden führen können. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und entsteht daraus ein Schaden, hat er diesen zu ersetzen. Vierter Teil Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen §284 Schutz und Sicherung einer rationellen Bodennutzung (1) Der sozialistische Staat gewährleistet entsprechend den in Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik und Bodenordnung den Schutz und die rationelle Nutzung des Bodens. Er fördert die Bodennutzung, die dazu dient, die Wohnverhältnisse der Bürger zu verbessern und ihre Erholung zu gewährleisten. Die gemeinschaftliche und genossenschaftliche Nutzung von Grundstücken zum Wohnen und zur Erholung wird vom Staat vorrangig unterstützt. (2) Die Nutzung des Bodens durch Bürger hat so zu erfolgen, daß sie mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmt. Sie umfaßt die Pflege und den Schutz des Bodens als wichtige Voraussetzung für die Gestaltung der sozialistischen Umwelt- und Lebensbedingungen der Bürger. Grundstücke und Gebäude sind zweckgebunden zu nutzen. Eine den gesellschaftlichen Erfordernissen widersprechende Bodennutzung ist unzulässig. §285 Staatliche Leitung des Grundstücksverkehrs Zur Sicherung der staatlichen Ordnung auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs und zum Schutze der Rechte der Bürger bedürfen Verfügungen über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden einschließlich deren Belastung sowie die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung der staatlichen Genehmigung, soweit das in Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr vorgesehen ist. §286 Formen der Nutzung von Grundstücken durch Bürger (1) Bürger können Grundstücke nutzen 1. auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 287 bis 290); 2. auf Grund der Zuweisung genossenschaftlich genutzten Bodens durch eine sozialistische Genossenschaft für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 291 bis 294); 3. als Eigentümer eines Grundstücks (§ 295); 4. auf Grund eines Vertrages über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315). (2) Der Inhalt der Nutzungsbefugnisse ergibt sich aus diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Vereinbarungen. (3) Bürgern kann auch ein Mitbenutzungsrecht an Grundstücken eingeräumt werden (§§ 321 und 322).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Auf der Grundlage der ständigen Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherung Verhafteter sind deshalb rechtzeitig Gefährdungsschwerpunkte zu erkennen, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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