Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 419

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 419 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 419); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 6. Juni 1975 419 vität sind Mittel des Leistungsfonds entsprechend den Rechtsvorschriften zur Bildung des „Kontos junger Sozialisten“* einzusetzen. (5) Mittel des Leistungsfonds können im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung auch zur planmäßigen und zusätzlichen Tilgung von Grundmittelkrediten eingesetzt werden. (6) Im Interesse eines wirksamen Einsatzes der verfügbaren finanziellen Mittel der volkseigenen Betriebe ist es zulässig, im Rahmen des Planes der Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen Maßnahmen anteilig aus Mitteln des Kultur und Sozialfonds und des Leistungsfonds zu finanzieren. (7) Zur effektiven Gestaltung der Kooperationsbeziehungen im Kombinat erhalten die Direktoren der Kombinate das Recht, in Abstimmung mit den Direktoren der Betriebe und mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitungen, Mittel des Leistungsfonds für die Finanzierung von Rationalisierungsmaßnahmen objektbezogen zu zentralisieren. Eine solche Zentralisation von Mitteln des Leistungsfonds kann auch für die Finanzierung zentraler Maßnahmen zur Erweiterung kultureller und sozialer Betreuungseinrichtungen erfolgen. (8) Die Mittel des Leistungsfonds dürfen nicht für persönliche Zuwendungen, Prämien und Lohnzahlungen verwendet werden. Im Zusammenhang mit der Durchführung materieller Leistungen, die aus dem Leistungsfonds gemäß den Absätzen 2 bis 7 finanziert werden können, dürfen Löhne nur im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Inanspruchnahme des Lohnfonds gezahlt werden. (9) Die Mittel des Leistungsfonds sind auf das Folgejahr übertragbar. Die volkseigenen Betriebe, die einen Leistungsfonds bilden, haben bei der zuständigen Filiale der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik das Konto „Leistungsfonds“ zu führen. IV. Schlußbestimmungen § 8 Die Festlegungen der §§ 1 bis 7 berühren nicht die Rechtsvorschriften über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds. § 9 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Sie ist bereits für die Ausarbeitung des Jahresvolkswirtschaftsplanes 1976 anzuwenden. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft Anordnung (Nr. 1) vom 3. Juli 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBL II Nr. 42 S. 467), Anordnung Nr. 2 vom 22. Januar 1974 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 7 S. 66). Berlin, den 15. Mai 1975 Der Vorsitzende Der Minister der Staatlichen Plankommission der Finanzen I. V.: Prof. Dr. Grünheid Böhm Staatssekretär * Gemeinsamer Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Zentralrates der Freien Deuschen Jugend vom 21. März 1974 über die Bildung und Verwendung des „Kontos junger Sozialisten“ in volkseigenen Betrieben, Kombinaten, Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen (GBl. I Nr. 20 S. 191) Anordnung über die Planung der finanziellen Auswirkungen aus planmäßigen Industriepreisänderungen per 1. Januar 1976 vom 30. Mai 1975 I. Grundsätze (1) In die Ausarbeitung der Planentwürfe der Betriebe, Kombinate, staatlichen Organe und Einrichtungen sind die neuen Industriepreise einzubeziehen. Ausgehend von den neuen Industriepreisen sind in der Plandiskussion Maßnahmen zur Senkung der Selbstkosten und zur Erhöhung der Effektivität festzulegen und alle Möglichkeiten zur Erschließung von Reserven auszuschöpfen. Die Leiter der Betriebe, Kombinate, staatlichen Organe und Einrichtungen haben zu sichern, daß bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen aus planmäßigen Industriepreisänderungen von der konsequenten Durchsetzung des sozialistischen Sparsamkeitsprinzips und den auf dem neuesten Stand befindlichen Energie- und Materialverbrauchsnormen ausgegangen wird. (2) Die Hauptbuchhalter der Betriebe und Kombinate sowie die Haushaltsbearbeiter der staatlichen Organe und Einrichtungen haben die Ordnungsmäßigkeit der Nachweise über die finanziellen Auswirkungen aus planmäßigen Industriepreisänderungen zu prüfen und die Richtigkeit zu bestätigen. §2 Die Betriebe, Kombinate, staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften erfassen die finanziellen Auswirkungen aus planmäßigen Industriepreisänderungen im Planentwurf 1976 entsprechend der Anordnung vom 20. November 1974 über die Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1976 bis 1980 (Sonderdruck Nr. 775a des Gesetzblattes) sowie der Anlage 2 zur Anordnung vom 24. Mai 1975 übr den Ablauf der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 401). §3 (1) Produktionsbetriebe und Kombinate, Betriebe des Produktionsmittelhandels, Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Bäuerliche Handelsgenossenschaften sowie Betriebe des Kohleplatzhandels, für die am 1. Januar 1976 neue Industriepreise in Kraft treten und die entsprechend den für sie ab diesem Zeitpunkt geltenden Preisvorschriften verpflichtet sind, bestimmte Abnehmer weiterhin zu den Preisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1975 zu beliefern, erhalten einen Ausgleich der hierbei entstehenden Preisdifferenzen entsprechend den Rechtsvorschriften* aus Mitteln des Staatshaushaltes. Die Betriebe und Kombinate haben diesen Ausgleich bei der Planung zu berücksichtigen. (2) Der Ausgleich der Preisdifferenzen (Preisstützungen und Preisausgleiche) gemäß Abs. 1 ist nicht Bestandteil des Preisausgleichsfonds gemäß § 5 Abs. 3. II. Volkseigene und konsumgenossenschaftliche Betriebe §4 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für volkseigene Betriebe und Kombinate (einschließlich der Nahrungsgüterwirtschaft und der Forstwirtschaft) und de- * Anordnung vom 39. Mai 1975 über die Zuführung und Abführung von Preisdifferenzen im Zusammenhang mit planmäßigen Industriepreisänderungen (GBl. I Nr. 23 S. 424);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

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