Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1975, Seite 209

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 209 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 209); Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 5. März 1975 209 § 9 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I Nr. 63 S. 771) in der Fassung der Achten Verordnung vom 25. Mai 1963 (GBl. II Nr. 47 S. 325) und der Anpassungverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) 'sowie der Beschluß vom ?8. Januar 1974 zur Neuregelung der Vergabe materieller Mittel bei der Verleihung staatlicher Auszeichnungen Auszug (GBl. I Nr. 17 iS. 173). Anlage 14 zu vorstehender Anordnung Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels „Verdienter Mitarbeiter des Handels der Deutschen Demokratischen Republik“ § 1 (1) Der Ehrentitel „Verdienter Mitarbeiter des Handels der Deutschen Demokratischen Republik“ (nachfolgend Ehrentitel genannt) ist eine staatliche Auszeichnung. (2) Der Ausgezeichnete führt den Ehrentitel „Verdienter Mitai'beiter des Handels der Deutschen Demokratischen Republik“. § 2 Der Ehrentitel kann verliehen werden für hervorragende Leistungen bei der Lösung der volkswirtschaftlichen Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung, für besondere Verdienste und Initiativen im sozialistischen Wettbewerb, auf wissenschaftlich-technischem Gebiet, der sozialistischen ökonomischen Integration und bei der sozialistischen Rationalisierung im Handel und Außenhandel der DDR sowie für langjährige und vorbildliche Einsatzbereitschaft. § 3 (1) Der Ehrentitel wird an Einzelpersonen im Geltungsbereich des § 7 Abs. 2 der Verordnung verliehen. (2) Der Ehrentitel kann nur einmal verliehen werden. § 4 (1) Vorschlagsberechtigt sind: der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Minister für Kultur, der Minister für Nationale Verteidigung, der Minister für Materialwirtschaft, die Minister der Industrieministerien, der Präsident des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke, die Leiter der dem Ministerium für Handel und Versorgung direkt unterstellten Organe, Betriebe und Einrichtungen, die Leiter der dem Ministerium für Außenhandel direkt unterstellten Organe, Betriebe und Einrichtungen, der. Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß. (2) Vorschläge für die Verleihung des Ehrentitels an Mitarbeiter zentralgeleiteter Betriebe des Konsumgüterbinnenhandels, die überwiegend Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung im Bezirk lösen, bedürfen der Zustimmung des Rates des Bezirkes. (3) Die Vorschläge haben in Übereinstimmung mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen zu erfolgen. (4) Die Vorschläge sind mit Begründung und Kurzbiographie beim Ministerium für Handel und Versorgung bzw. Ministerium für Außenhandel bis zum 15. November jeden Jahres einzureichen. (5) Der Auszeichnungsausschuß des Ministeriums für Handel und Versorgung bzw. des Ministeriums für Außenhandel prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrentitels gegeben sind. (6) Die Bestätigung der Vorschläge erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß durch den Minister für Handel und Versorgung bzw. durch den Minister für Außenhandel. § 5 (1) Die Verleihung des Ehrentitels erfolgt durch den Minister für Handel und Versorgung gemeinsam mit dem Minister für Außenhandel anläßlich des „Tages der Mitarbeiter des Handels“. (2) Es können jährlich bis zu 50 Ehrentitel verliehen werden. (3) Bei den im § 4 Abs. 4 genannten Ministerien wird ein Nachweis der mit dem Ehrentitel Ausgezeichneten geführt. § 6 (1) Zum Ehrentitel gehören eine Medaille, eine Urkunde und eine Prämie in Höhe von 5 000 M. (2) Die finanziellen Mittel werden durch das Ministerium für Handel und Versorgung geplant. § 1 (1) Die Medaille ist rund, Bronze vergoldet und hat einen Durchmesser von 30 mm. Auf der Vorderseite befinden sich die Inschrift „Verdienter Mitarbeiter des Handels“ und der Buchstabe „H“, die mit Lorbeerranken umkränzt sind. Auf der Rückseite befindet sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Die Medaille wird an einer rechteckigen, mit weißem Band bezogenen Spange getragen. In das Band sind zwei blaue Streifen eingewebt. (3) Die Interimsspange entspricht der Medaillenspange. § 8 Die Medaille wird auf der linken oberen Brustseite getragen. § 9 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I Nr. 63 S. 771) in der Fassung der Achten Verordnung vom 25. Mai 1963 (GBl. II Nr. 47 S. 325) und der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) sowie der Beschluß vom 28. Januar 1974 zur Neuregelung der Vergabe materieller Mittel bei der Verleihung staatlicher Auszeichnungen Auszug (GBl. I Nr. 17 S. 173). Anlage 15 zu vorstehender Anordnung Ordnung über die Verleihung der „Medaille für hervorragende Leistungen im Handel der Deutschen Demokratischen Republik“ § 1 (1) Die „Medaille für hervorragende Leistungen im Handel der Deutschen Demokratischen Republik“ (nachfolgend Medaille genannt) ist eine staatliche Auszeichnung.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 209 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 209) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975, Seite 209 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 209)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit nach dem Primat der Vorbeugung in dar politisch-operativen Arbeit im Sinnees darf nichts passieren durch die Aufdeckung und Aufklärung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz und Sicherheitsbeauftragten. Umfassende Nutzung der inoffiziellen Basis, besonders der Reisekader in das nichtsozialistische Ausland, zur Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten sollen und können durch die Prüfung von Verdachtshinweisen als Form der offiziellen staatlichen Untersuchungstätigkeit nicht ersetzt oder eingeschränkt werden.

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