Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1975 Teil I (GBl. I Nr. 1-48, S. 1-776, 8.1.-30.12.1975)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1975, Seite 111 (GBl. DDR I 1975, S. 111); ?Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 28. Januar 1975 111 Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben in enger Zusammenarbeit mit den sozialistischen Kollektiven die Wiedereingliederung aktiv zu unterstuetzen. ?7 Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft ueber den Strafvollzug .und ueber die Wiedereingliederung umfasst insbesondere die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Erziehung der Strafgefangenen auf der Grundlage gesellschaftlich nuetzlicher Arbeit und staatsbuergerlicher Erziehung und Bildung, die Einhaltung der Bestimmungen ueber Arbeitszeit und Arbeitsschutz, die Verguetung der Arbeitsleistungen und die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit, die sanitaere und gesundheitliche Betreuung und die Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung der Strafgefangenen. Kapitel II Aufgaben und Struktur der Vollzugsorgane ?8 (1) Der Vollzug der Streifen mit Freiheitsentzug obliegt dem Ministerium des Innern. (2) Der Minister des Innern und*Chef der Deutschen Volkspolizei ist dem Ministerrat fuer den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug verantwortlich. (3) Der Vollzug von Freiheitsstrafen an Militaerpersonen und von Strafarrest kann bei militaerischer Notwendigkeit durch die Organe des Ministeriums fuer Nationale Verteidigung erfolgen. ?9 (1) Die Verwaltung Strafvollzug ist das Oberste Vollzugsorgan. (2) Strafvollzugseinrichtungen sind Strafvollzugsanstalten, Strafvollzugskommandos, Jugendstrafanstalten, Arbeitserziehungskommandos, Jugendhaeuser und Haftkrankenhaeuser sowie Strafvollzugs-, Strafhaft-, Jugendhaft-, Arbeitserziehungsund Militaer-Strafarrestabteilungen. Sie sind Vollzugsorgane. ?10 (1) Das Oberste Vollzugsorgan hat unter strikter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen wirksamen und den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug zu gewaehrleisten. Es hat 1. die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Strafvollzugseinrichtungen zu garantieren; 2. die Verwahrung und Erziehung der Strafgefangenen sowie ihre Versorgung und Betreuung zu sichern; 3. die Wiedereingliederung der zu entlassenden Strafgefangenen in das gesellschaftliche Leben allseitig vorzubereiten; 4. die gesellschaftlichen Kraefte in die Erziehungsarbeit ? des Strafvollzuges differenziert einzubeziehen; 5. die Beziehungen der Strafgefangenen zu staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen, Angehoerigen und anderen Personen zu regeln. (2) Das Oberste Vollzugsorgan hat eine qualifizierte operative Anleitung und Kontrolle der Strafvollzugseinrichtungen zu gewaehrleisten, die Ergebnisse der Vollzugsarbeit staendig einzuschaetzen, eine systematische Forschungsarbeit zu organisieren, die perspektivischen Aufgaben herauszuarbeiten und ihrer Loesung zuzufuehren sowie fuer die Verallgemeinerung guter Erfahrungen zu sorgen. (3) Das Oberste Vollzugsorgan hat zur Erfuellung der Aufgaben eng mit anderen Rechtspflege-, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, den entsprechenden Institutionen sowie gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten. (4) Das Oberste Vollzugsorgan hat eine richtige Auswahl, Ausbildung und Erziehung sowie den zweckmaessigsten Einsatz der Strafvollzugsangehoerigen zu gewaehrleisten. ?11 (1) Die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen haben in ifirem Bereich die Erfuellung der Aufgaben gemaess ? 10 Abs. 1 zu gewaehrleisten sowie die notwendigen Entscheidungen ueber die Verwahrung und Unterbringung, die Erziehung und den Arbeitseinsatz, die Versorgung und medizinische Betreuung der Strafgefangenen zu treffen und erforderliche Massnahmen durchzusetzen. Sie entscheiden darueber hinaus ueber den Aufschub und die Unterbrechung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug. (2) Die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen haben zu gewaehrleisten, dass alle arbeitsfaehigen Strafgefangenen zu kollektiver, gesellschaftlich nuetzlicher Arbeit eingesetzt werden. Unter Beruecksichtigung der Strafart sind vielfaeltige Formen der allgemeinen und beruflichen Qualifizierung anzuwenden. In den Jugendstrafanstalten und Jugendhaeusem ist eine berufliche und allgemeinbildende Qualifizierung zu sichern. (3) Die Leiter der Strafvollzugseinrichtungen haben zur Erfuellung ihrer Aufgaben eng mit den Rechtspflege-, Staatsund Wirtschaftsorganen, den entsprechenden Institutionen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kraeften zusammenzuarbeiten. ?12 Der Leiter der Verwaltung Strafvollzug ist berechtigt, Entscheidungen der Leiter der Strafvollzugseinrichtungen aufzuheben. Er ist dazu verpflichtet, sofern sie gegen dieses Gesetz oder gegen die zu seiner Durchfuehrung erlassenen Bestimmungen verstossen. ?13 (1) Die Strafvollzugsangehoerigen sind fuer ihre Taetigkeit besonders auszuwaehlen. Sie muessen fuer den Vollzugsdienst geeignet sein, ueber ein gutes politisches und Allgemeinwissen verfuegen sowie paedagogische und psychologische Kenntnisse und Faehigkeiten besitzen. (2) Die in den Strafvollzugseinrichtungen fuer Jugendliche taetigen Erzieher, Lehrer und Lehrmeister muessen ueber eine paedagogische und psychologische Ausbildung verfuegen und fuer die Erziehung schwererziehbarer Jugendlicher geeignet sein. (3) Die Strafvollzugsangehoerigen haben im Rahmen der ihnen uebertragenen Aufgaben und Befugnisse die (Pflicht und das Recht, den Strafgefangenen Weisungen zu erteilen und deren Erfuellung durchzusetzen. Kapitel III Differenzierung im Strafvollzug ?14 Voraussetzungen fuer den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (1) Voraussetzung fuer den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug ist eine rechtskraeftige Entscheidung eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, in der diese Strafe ausgesprochen wurde. (2) Den Vollzugsorganen ist von den Gerichten eine Ausfertigung des Urteils zur Verfuegung zu stellen. (3) Die Einweisung der Verurteilten in eine Strafvollzugseinrichtung erfolgt durch die Vollzugsorgane. (4) Die Einweisung kann zur Bestimmung eines individuellen Erziehungsprogramms mit einem Aufnghmeverf ahren verbuenden werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, Nr. 1-48 v. 8.1.-30.12.1975, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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