Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1971, Seite 161

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971, Seite 161 (GBl. DDR Ⅰ 1971, S. 161); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 1. Dezember 1971 161 sofern es die Umstände nach seiner Überzeugung rechtfertigen, in Gewahrsam zu nehmen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die seine Anwesenheit gewährleisten. Der Gewahrsam und die sonstigen Maßnahmen richten sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates; sie dürfen jedoch nur solange fortgesetzt werden, wie es erforderlich ist, um die Einleitung von Straf- oder Auslieferungsverfahren zu ermöglichen. 2. Dieser Staat hat unverzüglich eine vorläufige Untersuchung der Tatsachen vorzunehmen. 3. Der gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Gewahrsam befindlichen Person ist die unverzügliche Aufnahme der Verbindung mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dem sie angehört, zu ermöglichen. 4. Hat ein Staat gemäß diesem Artikel eine Person in Gewahrsam genommen, benachrichtigt er unverzüglich den Eiintragungsstaat des Luftfahrzeuges, den im Artikel 4 Absatz 1 c) genannten Staat, den Staat, dem die festgehaltene Person angehört, und, falls er es für ratsam hält, alle anderen interessierten Staaten von der Tatsache, daß sich diese Person in Gewahrsam befindet, sowie von den Umständen, die ihre Haft rechtfertigen. Der Staat, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine vorläufige Untersuchung vornimmt, teilt seine Ermittlungen sofort den genannten Staaten mit und gibt an, ob er seine Gerichtsbarkeit ausüben wird. Artikel 7 Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige ermittelt wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ausnahmslos und ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder nicht, seinen zuständigen Behörden zur gerichtlichen Verfolgung zu unterbreiten. Die Behörden treffen ihre Entscheidung nach den Rechtsvorschriften dieses Staates in der gleichen Weise wie bei einer gewöhnlichen Straftat schwerwiegender Art. Artikel 8 1. Die Straftat gilt als eine der Auslieferung unterliegende Straftat nach jedem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden zwischen ihnen abzuschließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Wird ein Vertragsstaat, der die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, um Auslieferung ersucht, so kann er bezüglich der Straftat diese Konvention nach seinem Ermessen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansehen. Im übrigen unterliegt die Auslieferung den Bedingungen nach den Rechtsvorschriften des um die Auslieferung ersuchten Staates. 3. Die Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht von dem Bestehen eines Vertrages abhängig machen, erkennen die Straftat untereinander als eine der Auslieferung unterliegende Straftat gemäß den Bedingungen des Rechts des um Auslieferung ersuchten Staates an. 4. Die Straftat gilt zum Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nicht nur als an dem Ort, an dem sie erfolgt ist, sondern auch als in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit errichten müssen. Artikel 9 1. Wurde eine Tat nach Artikel 1 a) begangen oder ist eine solche Tat im Begriff, begangen zu werden, so werden $e Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Kontrolle des Luftfahrzeuges an seinen rechtmäßigen Kommandanten zurückzugeben oder dessen Kontrolle über das Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten. 2. In den Fällen des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat, in welchem sich das Luftfahrzeug, dessen Fluggäste oder Besatzung aufhalten, die baldmögliche Fortsetzung der Reise von Fluggästen und Be Satzung erleichtern und das Luftfahrzeug sowie dessen Fracht ohne Verzögerung an die rechtmäßigen Besitzer zurückgeben. Artikel 10 1. Die Vertragsstaaten werden sich bei Strafprozeß-verfahren, die wegen der in Artikel 4 genannten Straftaten und sonstigen Handlungen eingeleitet wurden, gegenseitig die größtmögliche Unterstützung leisten. In allen Fällen gelten die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus einem anderen bilateralen oder multilateralen Vertrag ergeben, der insgesamt oder teilweise die gegenseitige Unterstützung in Strafsachen regelt oder regeln wird. Artikel 11 Jeder Vertragsstaat wird in Übereinstimmung mit seiner nationalen Gesetzgebung dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen zweckdienlichen Angaben machen über a) die Umstände der Straftat; b) die gemäß Artikel 9 eingeleiteten Maßnahmen; c) die in bezug auf den Täter oder Verdächtigen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Ergebnisse von Auslieferungsverfahren oder anderen gerichtlichen Verfahren. Artikel 12 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht durch Verhandlung beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines dieser Vertragsstaaten der schieds-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 12. März 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 12 vom 29. Dezember 1971 auf Seite 202. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1971 (GBl. DDR Ⅰ 1971, Nr. 1-12 v. 12.3.-29.12.1971, S. 1-202).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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