Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1970, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970, Seite 7 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 7); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 5. Januar 1970 7 Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1970 vom 18. Dezember 1969 1. Die Wahl der Direktoren und Richter der Kreisgerichte erfolgt gemäß § 51 des Gesetzes vom 17. April 1963 über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Gerichtsverfassungsgesetz (GBl. I S. 45). Die Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik GGG (GBl. I S. 229) und § 66 des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Oktober 1968 über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen Schiedskommissionsordnung (GBl. I S. 299). Die Wahl der Direktoren und Richter der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte und in den Gemeinden erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Volksvertretung nach deren Neuwahl am 22. März 1970. 2. Die Wahl der Schöffen erfolgt gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 1969 zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik Gerichtsverfassungsgesetz (GBl.' I 1970 S. 5) für die Dauer von vier Jahren in Versammlungen der Werktätigen, die in Vorbereitung der Wahl der Kreistage, der Stadtverordnetenversammlungen, der Stadtbezirksversammlungen und der Gemeindevertretungen stattfinden. 3. Die Leitung der Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte wird mit der Leitung der Wahl der Mitglieder der Schiedskommissionen verbunden. 4. Die Leitung der Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen erfolgt durch einen zentralen Wahlausschuß. Ihm gehören an: der Minister der Justiz als Vorsitzender ein Mitglied des Sekretariats des Nationalrates der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ein Mitglied des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB ein Stellvertreter des Ministers für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte. Beim zentralen Wahlausschuß wird ein Wahlbüro gebildet, dem verantwortliche Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz, des Sekretariats des Natio- nalrates der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministers für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte angehören. 5. In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlbüro, in jedem Kreis ein Kreiswahlbüro gebildet. Sie leiten die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen in ihrem Territorium. Die Wahlbüros in den Bezirken und Kreisen sichern die Einhaltung der wahlgesetzlichen Bestimmungen und die Einbeziehung der Bevölkerung in die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Dem Bezirkswahlbüro gehören an: der Direktor des Bezirksgerichts als Leiter ein Mitglied des Rates des Bezirkes ein Mitglied des Sekretariats des Bezirksausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ein Mitglied des Sekretariats des Bezirksvorstandes des FDGB der Vorsitzende oder ein Mitglied der Ständigen Kommission für Inneres, Volkspolizei und Justiz des Bezirkstages zwei bis drei Schöffen des Bezirksgerichts. Dem Kreiswahlbüro gehören an: der Direktor des Kreisgerichts als Leiter ein Mitglied des Rates des Kreises ein Mitglied des Sekretariats des Kreisausschusses der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ein Mitglied des Sekretariats des Kreisvorstandes des FDGB der Vorsitzende oder ein Mitglied der Ständigen Kommission für Inneres, Volkspolizei und Justiz des Kreistages zwei bis drei Vorsitzende oder Mitglieder von Schiedskommissionen zwei bis drei Schöffen des Kreisgerichts. 6. Die Wahl der Direktoren und Richter der Kreisgerichte Suhl bzw. Neubrandenburg erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises Suhl und des Kreistages des Landkreises Suhl bzw. der Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises Neubrandenburg und des Kreistages des Landkreises Neubrandenburg nach deren Konstituierung. Die Leitung der Wahl in den Stadt- und Landkreisen Suhl bzw. Neubrandenburg erfolgt jeweils durch ein gemeinsames Kreiswahlbüro, dem Vertreter beider Kreise angehören.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1970 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 25 vom 24. Dezember 1970 auf Seite 390. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, Nr. 1-25 v. 5.1.-24.12.1970, S. 1-390).

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