Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1962, Seite 68

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962, Seite 68 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 68); 68 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 27. Juni 1962 Vertrag über Handel und Seeschiffahrt zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik und das Präsidium der Obersten Volksversammlung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik HABEN, geleitet von dem Wunsche, zur weiteren Entwicklung und Festigung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen und in einem Vertrag die Grundbedingungen, die diese Beziehungen regeln, festzulegen, BESCHLOSSEN, diesen Vertrag über Handel und Seeschiffahrt zu schließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik, den Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter der Deutschen Demokratischen Republik in der Koreanischen Volksdemokratischen Republik Kurt Schneidewind das Präsidium der Obersten Volksversammlung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik, den Minister für Außenhandel der Koreanischen Volksdemokratischen Republik Li Ir Gen,, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel 1 Die Vertragspartner werden auch weiterhin alle notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Staaten im Geiste freundschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils ergreifen. Zu diesem Zweck werden die Regierungen der Vertragspartner Vereinbarungen treffen, darunter auch langfristige, um die gegenseitigen Warenlieferungen und andere Bedingungen zu bestimmen, die die Entwicklung des Warenverkehrs in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Volkswirtschaft beider Staaten gewährleisten. Artikel 2 Die Vertragspartner gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung in allen Angelegenheiten, die den Handel, die Seeschiffahrt sowie alle sonstigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten betreffen. Artikel 3 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 gewähren sich die Vertragspartner gegenseitig die Meistbegünstigung in allen Zollangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Zölle, Steuern und sonsti- gen Abgaben, der Lagerung der Waren unter Zollkontrolle, der Vorschriften und Förmlichkeiten, die für die Zollabfertigung der Waren maßgebend sind. Artikel 4 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 unterliegen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen Vertragspartners in das Gebiet des anderen Vertragspartners eingeführt werden, keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder anderen Vorschriften oder beschwerlicheren Förmlichkeiten als denjenigen, denen gleichartige Boden- und Gewerbeerzeugnisse irgendeines dritten Staates unterliegen. Ebenso werden die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des einen Vertragspartners bei der Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Vertragspartners keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder anderen Vorschriften oder beschwerlicheren Förmlichkeiten unterworfen als denjenigen, denen gleichartige Boden- und Gewerbeerzeugnisse bei der Ausfuhr nach dem Gebiet irgendeines dritten Staates unterworfen sind. Artikel 5 Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des einen Vertragspartners, die durch das Gebiet eines dritten Staates oder dritter Staaten in das Gebiet des anderen Vertragspartners eingeführt werden, unterliegen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder anderen Vorschriften oder beschwerlicheren Förmlichkeiten als denjenigen, denen sie unterworfen sein würden, wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungland eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet auch auf Boden- und Gewerbeerzeugnisse Anwendung, die während der Durchfuhr durch das Gebiet eines dritten Staates oder dritter Staaten einer Umladung, Umpackung oder Lagerung unterzogen wurden. Artikel 6 Unter der Bedingung der Wiederausfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist und unter der Bedingung des Nachweises der Nämlichkeit werden bei der Ein-und Ausfuhr folgende Gegenstände von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben befreit: a) Gegenstände, die für Messen, Ausstellungen, Wettbewerbe oder Ausschreibungen bestimmt sind; b) Gegenstände, die für die Durchführung von Versuchen oder Prüfungen bestimmt sind; c) Gegenstände, die zwecks Reparatur eingeführt und im reparierten Zustand wieder ausgeführt werden; d) Montagewerkzeuge und -instrumente, die von Monteuren ein- bzw. ausgeführt werden oder die ihnen voraus- bzw. nachgesandt werden; e) Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die zur Verar- beitung oder Veredlung eingeführt und im verarbeiteten bzw. veredelten Zustand wieder ausgeführt werden; f) markierte Behältnisse, die zum Zweck der Füllung eingeführt werden, sowie Behältnisse, in denen Einfuhrgegenstände enthalten sind und die nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder ausgeführt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 25. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 13 vom 8. Dezember 1962 auf Seite 122. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, Nr. 1-13 v. 25.1.-8.12.1962, S. 1-122).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung - insbesondere de? Erstvernehmung - ist auch auf andere Erscheinungen zu achten, die im Einzelfall Zweifel am Wahrheitsgehalt der eschuldigtenaussage ihre Dokumentisrung begründen können.

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