Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 646

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 646 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 646); 646 Gesetzblatt Teil I Nr. 56 Ausgabetag: 6. September 1958 Notwendigkeit, mehreren Personen die Unterzeichnungsbefugnis für ein Dienstsiegel zu erteilen, ist zu begründen. (5) Die in Abs. 1 Buchstaben a bis j genannten Leiter von Organen können die Befugnis zur dauernden oder zeitweiligen Führung eines Dienstsiegels auch an Personen übertragen, die, ohne Mitarbeiter dieser Organe zu sein, staatliche Aufgaben wahrnehmen. Die Erteilung der Befugnis bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern. § 4 (1) Dienstsiegel dürfen an Unbefugte nicht abgegeben werden. Wer nicht zum Besitz oder zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt ist, darf ein Dienstsiegel weder besitzen noch verwenden. * (2) Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger längerer Abwesenheit sowie bei Ablösung des Siegelführenden ist das Dienstsiegel an den durch den Leiter des Organs zur Siegelführung befugten Vertreter bzw. Nachfolger zu übergeben. Ist eine Übergabe an einen zur Siegelführung ermächtigten Vertreter oder Nachfolger nicht vorgesehen, erfolgt die vorläufige Einziehung des Dienstsiegels durch die registrierende Stelle. Für jede Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen. Die Übergabeprotokolle werden in der registrierenden Stelle aufbewahrt. § 5 Werden infolge von Strukturveränderungen ein Organ oder Teile eines Organs aufgelöst oder erhalten sie eine neue Bezeichnung, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Dienstsiegel unverzüglich über die registrierende Stelle 'an das Ministerium des Innern zurückzugeben. § 6 (1) Auf Antrag kann Akademien, Universitäten, Hochschulen oder anderen staatlichen Einrichtungen die Führung eines besonderen Dienstsiegels vom Ministerium des Innern gestattet werden, wenn ein solches auf Grund der Tradition bisher geführt wurde. (2) Bereits erteilte Genehmigungen verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1958 ihre Gültigkeit. Anträge auf Weiterführung derartiger Dienstsiegel sind an das Ministerium des Innern zu richten. § 7 (1) Gesiegelt werden Urkunden und Schriftstücke, für die eine Siegelung gesetzlich vorgeschrieben ist. Im übrigen werden nur Urkunden oder Schriftstücke von besonders wichtigem Charakter gesiegelt. Hierbei ist ein strenger' Maßstab anzulegen. Gesiegelte Urkunden und Schriftstücke müssen von dem zur Siegelführung Berechtigten unterschrieben sein. (2) Die in § 3 Abs. 1 Buchstaben a bis j genannten Leiter von Organen legen durch innerdienstliche Weisung fest, welche Urkunden und Schriftstücke im Geschäftsbereich der Siegelberechtigten zu siegeln sind. Das gleiche gilt für die Leiter der örtlichen Organe. (3) Die Verzeichnisse über zu siegelnde Urkunden und Schriftstücke sind dem Ministerium des Innern zur Kenntnis zu geben. § 8 Dienstsiegel sind so aufzubewahren, daß ein Mißbrauch und ein Verlust ausgeschlossen sind. Jeder zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigte ist für das Dienstsiegel persönlich verantwortlich. § 9 (1) Bei Verlust von Dienstsiegeln hat der zuständige Leiter des Organs sofort alle Maßnahmen zur Wiederauffindung einzuleiten. (2) Jeder dauernde oder zeitweilige Verlust ist unverzüglich dem Leiter des Organs der registrierenden Stelle zur Einleitung der notwendigen Untersuchungen $u melden. Nach Bekanntwerden eines Siegelverlustes hat der Leiter des Organs der registrierenden Stelle dem Ministerium des Innern den Siegelverlust unmittelbar anzuzeigen. (3) In Verlust geratene Dienstsiegel werden vom Ministerium des Innern für ungültig erklärt; § 10 (1) Dienstsiegel dürfen nur von Personen oder Betrieben hergestellt werden, die vom Ministerium des Innern dazu ermächtigt sind. (2) Dienstsiegel werden vom Ministerium des Innern auf schriftlichen Antrag des im § 3 Abs. 1 Buchstaben a bis j angeführten Personenkreises ausgegeben. Die Anträge für die örtlichen Organe (§ 3 Abs. 1 Buchst, k) stellen die Vorsitzenden der Räte der Bezirke an das zuständige Organ des Ministeriums des Innern. Der Antrag muß enthalten: a) eine Begründung, b) die Art des Siegels (Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Petschaft), c) Angaben über die Größe des Siegels und seine Beschriftung, d) Angaben über die Dienststellung des Siegelführenden und den Zweck der Verwendung des Dienstsiegels zur Kontrolle bzw. Ergänzung der innerdienstlichen Weisungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2. (3) Die Auslieferung erfolgt durch das Ministerium des Innern an die, für die Registrierung zuständige Stelle, die das Dienstsiegel gegen Unterschriftsleistung an den Siegelberechtigten aushändigt. § 11 (1) Die Dienstsiegel für die zentraler und örtlichen Organe werden vom Ministerium des Innern registriert. (2) Das Ministerium des Innern kann zentrale und örtliche Organe mit der Registrierung der Dienstsiegel beauftragen. (3) Im Ministerium des Innern ist eine zentrale Übersicht über alle in den einzelnen Organen vorhandenen Dienstsiegel zu schaffen. (4) Zum Aufgabenbereich der registrierenden Stellen gehört a) die Führung eines Nachweises über die vorhandenen Dienstsiegel, b) die Kontrolle über ordnungsgemäße Ausgabe, Führung und Aufbewahrung sowie Übergabe bzw. Übernahme der Dienstsiegel § 12 (1) Wer vorsätzlich unbefugt Dienstsiegel herstellt, verändert, besitzt oder gebraucht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe oder einer dieser Strafen oder mit öffentlichem Tadel bestraft, soweit nidit nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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