Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1958, Seite 215

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958, Seite 215 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 215); Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 8. März 1958 215 a) sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung von vornherein nicht bestanden haben oder nachträglich wieder weggefallen sind, b) erteilte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden, c) der Inhaber der Lizenz nicht mehr die erforderliche gesellschaftliche,. moralische oder fachliche Eignung besitzt, insbesondere gegen das moralische Empfinden und den Anspruch der Werktätigen auf künstlerische Leistungen verstößt. §5 Erlöschen der Lizenz (1) Die Lizenz erlischt ohne Widerruf, wenn a) die Spieltätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Lizenz aufgenommen wird, b) die Spieltätigkeit länger als drei Monate ohne Genehmigung des Ministeriums für Kultur, bei Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben e bis g ohne die des Rates des Bezirkes, Abteilung Kultur, unterbrochen wird, c) das Unternehmen aufgelöst wird. (2) Die Lizenz erlischt ferner drei Monate nach dem Tode des Inhabers. Während dieser Zeit sind der überlebende Ehegatte oder die Erben berechtigt, das Unternehmen weiterzuführen. §6 Erlaubnis Für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 gelten die §§ 2 bis 5 entsprechend. §7 Anzeigepflicht und Rüdegabe des Spielerlaubnisscheines (1) Die Aufnahme der Spieltätigkeit sowie das Erlöschen einer Lizenz sind dem Ministerium für Kultur bzw. dem Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (2) Im Falle des Erlöschens der Lizenz oder des wirksamen Widerrufs ist der Spielerlaubnisschein innerhalb von zwei Wochen dem Organ der staatlichen Verwaltung, das ihn ausgestellt hat, zurückzugeben. §8 Gebühren Für die Erteilung einer Lizenz sowie deren Verlängerung werden Verwaltungsgebühren nach der Verordnung vom 28. Oktober 1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I S. 787) und den bekanntgegebenen Gebührentarifen erhoben. \ §9 Ordnungsstrafe (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen dieser Anordnung der Erlaubnis-, Anzeigeoder Rückgabepflicht nicht nachkommt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300, DM bestraft werden. (2) Zuständig für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides ist im Rahmen des § 1 Abs. 3 der Minister für Kultur oder der Vorsitzende des Rates des Bezirkes. (3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). §10 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme des § 9 mit ihrer Verkündung, der § 9 einen Monat nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegengesetzten Bestimmungen außer Kraft. (3) Bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung erteilte Wandergewerbescheine, Legitimationskarten, Lizenzen oder andere Spielerlaubnisse verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit und sind dem Organ der staatlichen Verwaltung, das sie ausgestellt hat, zurückzugeben. Berlin, den 7. Februar 1958 i Der Minister für Kultur I. V.: A b u s c h Staatssekretär Anlage 1 Nr.: zu vorstehender Anordnung Spielerlaubnisschein (Lizenz) Gemäß der Anordnung vom 7. Februar 1958 über die Zulassung von privaten Zirkussen, Freiluftschauen, Reisevariete-Bühnen, Reisekabaretts, Puppenbühnen, Varietemarionetten - Bühnen und Schattentheatern (GBl. I S. 214) wird Herrn/Frau i i i . geboren . ? . ? f in { wohnhaft Personalausweis-Nr zum Betrieb des /der Mittel / Klein-Zirkus ------------ Groß / Klein-Freiluftschau * nteradiSftf Reisevariete-BÜhne Reisekabarett eine Spielerlaubnis (Lizenz) zu nachstehenden Bedingungen erteilt: 1. Die Lizenz ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik. Abschriften dürfen von dem Spielerlaubnisschein nicht angefertigt werden. 2. Gültig nur für die Bespielung von Orten bis zu 5000 / 25 000 Einwohnern. 3. Die Lizenz gilt nur für Veranstaltungen im ZeltJf, unter freiem Himmel / im Saal (die Größe des Zeltes darf 32 m 0 mit einer Platzkapazität bis zu 500 / , 1200 Personen nicht überschreiten). 4. Der vom Ministerium für Kultur und den Räten der Bezirke, Abteilung Kultur, genehmigte Tourneeplan ist Bestandteil der Lizenz. 5. a) Das Programm ist vor Tourneebeginn dem Mini- sterium für Kultur zur Kenntnis zu geben. ? * ? 5 (Lichtbild);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1958 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 75 vom 27. Dezember 1958 auf Seite 894. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, Nr. 1-75 v. 9.1.-27.12.1958, S. 1-894).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen durch entsprechende politisch-operative Einflußnahme zurückzudrängen auszuräumen und damit dafür zu sorgen, daß diese Personen dem Sozialismus erhalten bleiben.

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