Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1332 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1332); 1332 Gesetzblatt Teil I Nr. 110 Ausgabetag: 17. Dezember 1956 b) Schüler oder Angehörige der unter Buchst a genannten Organisationen als Einzelsammler, die im Sammelzeitraum Drogen im Werte von mindestens 150 DM abgeliefert haben; e) alle übrigen Einzelsammler, die lm Sammelzeitraum Drogen im Werte von mindestens 800 DM abgeliefert haben* x §4 (1) Neben den Grundprämien gemäß § 3 werden für besondere Leistungen bei der Sammlung bestimmter Drogen im Sammelzeitraum zusätzlich Mengenprämien gewährt. (2) Das Ministerium für Gesundheitswesen bestimmt jeweils für den laufenden Sammelzeitraum die Drogen, für deren Sammlung Mengenprämien gemäß Abs. 1 gewährt werden. Es legt dabei gleichzeitig die Voraussetzungen für die Gewährung von Mengenprämien fest. §5 (1) Als Sammelzeitraum (§§ 2, 3 und 4) gilt die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. (2) Der Wert der abgelieferten Sammeldrogen wird nach den für den Zeitpunkt der Ablieferung gültigen Sammlerpreisen errechnet; §6 (1) Prämien werden auf Antrag gewährt. (2) Anträge auf Gewährung von Prämien sind in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober bei den Erfassungsbetrieben für Arznei- und Gewürzpflanzen, bei denen die Drogen abgeliefert worden sind, zu stellen. Sammler, die Drogen bei mehreren Erfassungsbetrieben abgeliefert haben, können ihren Antrag auf Prämiierung bei einem dieser Erfassungsbetriebe einreichen. §7 (1) Die Höhe der Prämien regelt der Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen. (2) Über die Verteilung der Prämien im Rahmen des Prämienfonds entscheidet auf Vorschlag des Erfassungsund Absatzkontors für Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen (Drogenkontor) die bei dem Ministerium für Gesundheitswesen gebildete Prämienkommission auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 3, 4, 5 und 7 Abs. 1, § 8 Die Auszahlung der Geldprämien erfolgt durch die Erfassungsbetriebe, bei denen der Antrag auf Gewährung einer Prämie gestellt worden ist. § 9 Das für die Ermittlung der Prämienberechtigten und die Festlegung der Prämien betrüge zu beachtende Verfahren richtet sich nach der in der Anlage veröffentlichten Richtlinie. § 10 Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1956 in Kraft. Berlin, den 15. November 1956 Der Minister für Gesundheitswesen S t e i d 1 e Anlage zu § 9 vorstehender Anordnung Richtlinie 1i Zum Nachweis der bei den Erfassungsbetrieben oder ihren Sammelstellen abgelieferten Arznei-und Gewürzpflanzen dient der Sammlerausweis; Die Erfassungsbetriebe oder ihre Sammelstellen bescheinigen dem Sammler jede Abgabe von Sammeldrogen in den Sammlerausweisen nach Menge, Art und Wert. Dabei sind die Sammeldrogen, für die gemäß § 4 der Anordnung eine Mengenprämie gewährt werden kann, besonders kenntlich zu machen; 2. Als Antrag für die Gewährung einer Prämie gilt die Abgabe des Sammlerausweises bei dem zuständigen Erfassungsbetrieb. Die Erfassungsbetriebe haben dem Sammler für die abgegebenen Sammlerausweise eine Quittung auszuhändigen. 3. Die Erfassungsbetriebe ermitteln für jeden Sammler den Gesamtwert der von ihm im Sammelzeitraum abgelieferten Arznei- und Gewürzpflanzen* Sie stellen hierbei auch die jeweilige Menge der Sammeldrogen fest, für die gemäß § 4 der Anordnung zusätzlich eine Mengenprämie gewährt wird; 4. Bis zum 10. November eines jeden Jahres reichen die Erfassungsbetriebe dem Drogenkontor Listen der für eine Prämiierung in Betracht kommenden Organisationen oder Einzelsammler, getrennt nach Prämien gemäß den §§ 3 und 4, ein. Den Listen sind die Sammlerausweise beizufügen. Die Listen haben für jeden Sammler, der für eine Prämie vorgeschlagen wird, den Gesamtwert der abgelieferten Drogen bzw. die jeweiligen Gesamtmengen der Drogen, für die gemäß § 4 der Anordnung eine Mengenprämie gewährt wird, zu enthalten; 5. Das Drogenkontor überprüft die eingereichten Listen auf ihre Richtigkeit, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den Sammlerausweisen, errechnet die Prämienbeträge, trägt diese in die Listen ein und reicht die vervollständigten Listen bis zum 25. November der Prämienkommission zur Entscheidung ein. 6. Beim Ministerium für Gesundheitswesen ist eine Prämienkommission zu bilden, die über die vom Drogenkontor vorgeschlagenen Prämien entscheidet. Dieser Kommission gehören an: Ein Vertreter des Ministeriums für Gesundheitswesen, ein Vertreter des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ein Vertreter des Ministeriums für Volksbildung, ein Vertreter des Zentralrates der FDJ, ein Vertreter eines Erfassungsbetriebes. Den Vorsitz in der Prämienkommission führt der Vertreter des Ministeriums für Gesundheitswesen* 7. Die Prämienkommission beim Ministerium für Gesundheitswesen hat ihre Entscheidungen bis zum 5. Dezember eines jeden Jahres zu treffen und dem Drogenkontor mitzuteilen. Zusammen mit ihren Entscheidungen sendet sie dem Drogenkontor die eingereichten Listen und die Sammlerausweise zurück und stellt die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen.

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