Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1321

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1321 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1321); Gesetzblatt Teil I Nr. 108 Ausgabetag: 5. Dezember 1956 1321 (3) Die Abschlagzahlungen können auf Antrag herab- I gesetzt werden, wenn die voraussichtliche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 100, DM, unter der Jahressteuer liegt, die der Festsetzung zugrunde gelegt worden ist § 10 Abschlagzahlungen bei Saisonbetrieben (1) Saisonbetriebe, deren Umsatz in sechs zusammenhängenden Monaten 80 / und mehr des Gesamtumsatzes betragen hat, kann Befreiung von der Abgabe von Vierteljahreserklärungen (§ 3) gewährt werden. (2) Die Abschlagzahlungen von Saisonbetrieben sind in der Höhe des Prozentsatzes von der voraussichtlichen Jahressteuer festzusetzen, der sich ergibt, wenn der Sollumsatz des jeweiligen Vierteljahres des Vorjahres in das Verhältnis zum Jahresgesamtumsatz des Vorjahres gesetzt wird. Für die Erhöhung oder Herabsetzung der Abschlagzahlungen bei Saisonbetrieben gelten die Bestimmungen des § 9. (3) Der Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen ist berechtigt, die Regelung für Saisonbetriebe auch auf andere Betriebe auszudehnen oder die Festsetzung der Abschlagzahlungen für Saisonbetriebe nach einer anderen Methode vorzunehmen. IV. Fälligkeit der Abschlagzahlungen § 11 Fälligkeit (1) Die Abschlagzahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sind bis zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu entrichten. (2) Steuerpflichtige, die nach § 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1952 zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBL S. 1413) die Steuer für die Entgelte aus der freiberuflichen Tätigkeit selbst entrichten müssen, haben die Zahlungen jeweils bis zum 10. des auf das abgelaufene Kalendervierteljahr folgenden Monats zu leisten. Zahlungen, die nach § 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1952 für das abgelaufene Kalenderjahr zu leisten sind, müssen bis zum 10. Januar des folgenden Jahres entrichtet werden. § 12 Abschlagzahlungen für Land- und Forstwirte, Gärtner sowie Küsten- und Hochseefischer (1) Land- und Forstwirte (auch buchführende) außer Gärtner haben die Abschlagzahlungen auf die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Vermögensteuer zusammengefaßt zu entrichten. a) Die zusammengefaßten Raten sind, bis zum 10. Februar, 10. September und 10. November jeweils in Höhe eines Drittels der zusammengefaßten Jahresbeträge zu entrichten. b) Erzielen Land- und Forstwirte außer den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft noch Einkünfte aus Gewerbebetrieben oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, dann sind die Bestimmungen des Buchst, a nicht anzuwenden. Die Abschlagzahlungen auf die einzelnen Steuern sind in diesem Falle getrennt voneinander zu den normalerweise geltenden Terminen zu leisten, wobei die Abschlagzahlungen auf die Einkommensteuer zu den in § 11 Abs. 1 festgelegten Terminen zu entrichten sind. c) Erzielen Land- und Forstwirte auch Einkünfte aus Gewerbebetrieben und haben sie die Abschlagzahlungen auf die Einkommensteuer nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 auf Grund von Viertel- jahreserklärungen zu entrichten, so ist jeweils ein Viertel des letzten nach der Verordnung vom 31. Dezember 1936 (RGBl. I 1937 S. 1) festgestellten Jahresgewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft in die vierteljährliche Einkommensberechnung einzubeziehen. (2) Gärtner, die ihre Abschlagzahlungen infolge anderer Einkünfte nicht auf Grund von Vierteljahreserklärungen berechnen müssen, haben die Abschlagzahlungen nach den Bestimmungen des § 8 zu entrichten und dabei a) zum 10. März keine Abschlagzahlungen zu leisten, b) bis zum 10. Juni eine Abschlagzahlung in Höhe eines Viertels der Jahressteuer, c) bis zum 10. September eine Abschlagzahlung in Höhe der Hälfte der Jahressteuer, d) bis zum 10. Dezember eine Abschlagzahlung in Höhe eines Viertels der Ja.iressteuer zu entrichten. (3) Gärtner, die infolge anderer Einkünfte ihre Abschlagzahlungen auf Grund von Vierteljahreserklärungen § 3 Abs. 1 berechnen müssen, haben die Abschlagzahlungen zu den in § 11 Abs. 1 festgelegten Terminen zu entrichten und in der Vierteljahreserklärung die in dem laufenden Vierteljahr voraussichtlich erzielten Einkünfte aus dem Gartenbaubetrieb anzusetzen. Dabei sind die Einkünfte aus dem Gartenbaubetrieb unter Anwendung des Reingewinnsatzes auf den Sollumsatz zu errechnen (§§ 4 und 5). (4) Küsten- und Hochseefischer haben die Abschlagzahlungen auf die Einkommensteuer abweichend von diesen Bestimmungen nadi Maßgabe der Anweisung Nr. 64/54 vom 8. April 1954 über die vereinfachte Erhebung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von Küsten- und Hochseefischerei (ZB1. S. 159) zu entrichten. V. Strafzuschläge § 13 Strafzuschläge bei der Entrichtung der Abschlagzahlungen auf Grund von Vierteljahreserklärungcn (1) Bei Steuerpflichtigen, die Ihre Abschlagzahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer vierteljährlich zu erklären haben, ist eine zusätzliche Steuer in Höhe von 15 °/o des zuwenig erklärten Betrages zu erheben, wenn einer der folgenden Tatbestände gegeben ist und der Strafzuschlag 9, DM übersteigt: 1. bei der Berechnung des gewerblichen Gewinnes eines Vierteljahres a) ein nichtgenehmigter niedrigerer Reingewinnsatz (§ 7 Abs. 3) angewandt oder b) die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Buchst, a nicht beachtet oder c) ein zu niedriger Vierteljahressollumsatz (§ 4 Abs. 3) zugrunde gelegt worden ist. Der Strafzuschlag ist nach dem Betrage zu bemessen, der sich bei richtiger Ermittlung des Vierteljahresgewinnes als Mehrbetrag ergeben hätte; 2. der Gesamtbetrag der für den Veranlagungszeitraum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember erklärten bzw. vom Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen festgesetzten Abschlagzahlungen um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 4000, DM hinter der festgestellten Jahressteuer zurück bleibt. Übersteigt die Jahreseinkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 40 000, DM, so tritt der Betrag, der 10 #/o der Jahressteuer entspricht, an die Stelle der 4000, DM; Ist ein Straf Zuschlag sowohl nach den Bestimmungen der Ziff 1 als auch nach Zift 2;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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