Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1296 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1296); 1296 Gesetzblatt Teil I Nr. 105 Ausgabetag: 24. November 1956 (2) Auf der Testamentsurkunde ist zu vermerken: „Dieses Testament gilt durch die am i erfolgte Rückgabe aus der Verwahrung des Notariats als wider rufen.“ Der Vermerk ist vom Notar zu unterschreiben. § 61 Sobald der Tod einer Person bekannt wird, von der eine Verfügung von Todes wegen in Verwahrung genommen ist, ist die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages zu veranlassen. § 62 Die nach dem Tode des Erblassers an das Notariat abgelieferten Verfügungen von Todes wegen sind bis zu ihrer Eröffnung bei den hierzu bestimmten Akten aufzubewahren. Ein abgeliefertes gemeinschaftliches Testament verbleibt auch nach der Eröffnung bei diesen Akten, wenn der Überlebende nicht die besondere Verwahrung beantragt; einem solchen Verlangen ist nicht stattzugeben, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des Erstverstorbenen eintretenden Erbfall beziehen. Dasselbe gilt für Erbverträge, die nicht in besondere Verwahrung genommen werden. § 63 Wer seiner Verpflichtung, ein Testament nach dem Tode des Erblassers an das Notariat abzuliefern, nicht nachkommt, kann durch Festsetzung eines Zwangsgeldes dazu angehalten werden. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. § 64 (1) 3ei der Erteilung beglaubigter Abschriften von eröffneten eigenhändigen Testamenten, in denen einzelne Worte oder Zahlen nicht durch Handschrift, sondern durch Druck oder auf andere mechanische Weise hergestellt sind, ist dies in dem Beglaubigungsvermerk unter genauer Bezeichnung der Worte oder Zahlen ersichtlich zu machen. Auch bei Erteilung einfacher Abschriften solcher Testamente ist der Abschrift ein entsprechender Vermerk beizufügen. (2) Stellt der Notr bei der Eröffnung eines eigenhändigen Testaments fest, daß Anzeichen für dessen Ungültigkeit vorhanden sind, so soll er bei der Erteilung von Abschriften darauf hinweisen. § 65 Soll eine zur besonderen Verwahrung angenommene Verfügung von Todes wegen bei einem anderen Notariat weiter verwahrt werden, so ist ihm die Verfügung von Todes wegen mit den Akten unter Beachtung der für wichtige Postsendungen gegebenen Vorschriften zu übersenden. Der Postschein und die Empfangsanzeigen des anderen Notariats gehen zu den Sammelakten. § 66 Testamentsvollstrecker (1) Gegen eine Entscheidung des Notariats, durch die ein Testamentsvollstrecker ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Amts bestimmt wird, ist die befristete Beschwerde zulässig. (2) Das gleiche gilt von einer Entscheidung, durch die ein Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entlassen wird. 5. Abschnitt: Offenbarungscid § 67 (1) Ist eine Person auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (§§ 259, 260, 2028, 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zur Leistung eines Offenbarungseides verpflichtet und hierzu freiwillig bereit, so ist der Eid vor dem Notar abzulegen. (2) Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Leistung des im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Offenbarungseides, so kann der Termin zur Leistung des Eides vom Nachlaßgläubiger oder von den Erben beantragt werden. (3) Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. (4) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. 6. Abschnitt: Austritt aus Religionsgemeinschaften § 68 Zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist jedes Staatliche Notariat zuständig. Die Austrittserklärung kann auch von einem Beauftragten für das Personenstandswesen entgegengenommen werden, der sie zu beglaubigen und unverzüglich an das Staatliche Notariat seines Kreises weiterzuleiten hat. Dieses hat dem betreffenden Bürger den Eingang seiner Erklärung zu bestätigen. 7. Abschnitt: Hinterlegung und Verwahrung § 69 Hinterlegung, Verwahrung (1) Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten können bei dem Notariat nur hinterlegt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen die Hinterlegung vorsehen. (2) Die gleichen Gegenstände können bei dem Notariat verwahrt werden, wenn im Zusammenhang mit einer notariellen Handlung das Bedürfnis hierzu besteht. § 70 Örtliche Zuständigkeit (1) Die Hinterlegung erfolgt bei dem Notariat, in dessen Kreis der Schuldner die Leistung zu bewirken hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist die Leistung an einem Ort außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zu erbringen, so ist das Notariat zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz hat. (2) Mietzinsen sollen bei dem Notariat, in dessen Kreis sich das Grundstück befindet, hinterlegt werden. (3) Hinterlegt der Schuldner die Gegenstände bei einem anderen Notariat als den in Abs. 1 und 2 genannten, so ist er darüber zu belehren, daß der Gläubiger von ihm Ersatz für den ihm dadurch entstehenden Schaden fordern kann. § 71 Form und Inhalt des Antrages (1) Die Hinterlegung und Verwahrung erfolgt auf Antrag.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Verfassung, der StrafProzeßordnung, des Strafgesetzbuches sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung üTIVO unter strikter Einhaltung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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