Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1270

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1270 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1270); 1270 Gesetzblatt Teil I Nr. 103 Ausgabetag: 20. November 1956 20 Meter deutlich lesbar sind. Die Beleuchtung hat durch weißes Licht zu erfolgen. Die Leistungsaufnahme der zur Beleuchtung verwendeten Glühlampen muß bei Kraftwagen und deren Anhängern mindestens je 5 Watt betragen. Vorrichtungen zum Abstellen der Beleuchtung vom Fahrzeug aus sind nur zulässig, wenn alle Lichtquellen, die einen Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn werfen können, gleichzeitig mit der Kennzeichenbeleuchtung oder vor dieser verlöschen. Der Fahrzeugführer hat das Kennzeichen im Verkehr gut lesbar zu halten. (5) Das Anbringen von Zeichen, die mit dem polizeilichen Kennzeichen verwechselt werden können, ist unzulässig. (6) An der hinteren Bordwand von Lastkraftwagen und Lastkraftwagenanhängern mit mehr als 1 Tonne Nutzlast ist das polizeiliche Kennzeichen in deutlich les- und haltbarer Schrift nach dem Muster der Anlage 2 anzubringen. Die Farbe der Beschriftung muß sich von der Grundfarbe des Fahrzeuges deutlich abheben. (7) Uber die Anbringung der Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 und über die Anbringung der Kennzeichen an Lastkraftwagen und Lastkraftwagenanhängern gemäß Abs. 6 können die Zulassungsstellen dann Ausnahmen zulassen, wenn durch Spezialaufbauten ein Abgehen von den Bestimmungen der Absätze 3 und 6 erforderlich ist. Die Ausnahme kann auch für einen Typ bei der Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 34 gegeben werden. (8) Für die im § 6 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 und im § 19 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a, c, d, e und f genannten Fahrzeuge gelten für die Kennzeichnung die Bestimmungen des § 84. Die übrigen in den §§ 6 und 19 genannten Fahrzeuge sind von einer Kennzeichnungspflicht befreit, soweit nicht für einzelne Fahrzeugarten besondere Bestimmungen bestehen. § 72 Nationalitätszeichen Außer dem von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen „D“ gemäß Anlage 2 Muster 5 am Fahrzeug angebracht werden. Bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß das Nationalitätszeichen bei Fahrten im Ausland beleuchtet sein. § 73 Sonderbestimmungen für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen hervorrufen können. In ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten liegen. (2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden, wenn ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit und gegen überfließende Säure vorhanden ist. Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außerhalb des Elektrolyten unzulässig. Soweit nur unterwiesenes Personal mit der Wartung elektrischer Anlagen mit Spannungen von mehr als 42 Volt an Fahrzeugen beschäftigt wird, ist ein Berührungsschutz für Teile verschiedener Spannung nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüftung ist zu sorgen. (3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauerstromstärke des Motors gemäß DIN 43560 über gleislose Batteriefahrzeuge, Leitungen und Sicherungen oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen Leitungen dürfen im allgemeinen mit den in nachstehender Tabelle verzeichneten Stromstärken dauernd belastet werden. Querschnitt in Querschnitt in Quadratmillimeter Stromstärke Quadratmillimeter Stromstärke bei Verwendung in Ampere: bei Verwendung in Ampere: von Kupfer: von Kupfer: 0,75 6 25 80 1,0 6 35 100 1,5 10 50 125 2,5 15 70 160 4,0 20 95 190 6,0 25 120 225 10,0 35 150 260 16,0 60 (4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie isoliert verlegt und gegen Berührung geschützt sind. Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt werden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt, insbesondere nicht durch die Wärme benachbarter Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Bremsstromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten Schrauben oder durch Lötung auszuführen. (5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstromleitungen sind, wenn sie zu Mehrfachleitungen zusammengefaßt werden, mit einer gemeinsamen wasserdichten Schutzhülle zu umschließen, so daß ein Verschieben und Reiben der Einzelleitungen vermieden wird, andernfalls sie getrennt zu verlegen sind. Werden Leitungen durch Platten, Wände, Fußböden und dergleichen geführt, sind sie durch Isolierbuchsen gegen Durchscheuern zu schützen. An den Austrittsstellen von Leitungen ist die Isolierhülle gegen Eindringen von Wasser abzudichten. Im Innern eines Wagens dürfen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und mit Holzleisten verkleidet werden. (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Verdrehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht biegsamen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie isoliert sind, wetterbeständig sein. Leitungen für Leuchten, die aus der Betriebsstromquelle gespeist werden, müssen Gummiaderleitungen sein. (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei Spannungen über 65 Volt den Bestimmungen für isolierte Leitungen in Starkstromanlagen (VDE 0250) entsprechen. (8) Für Freileitungen zum Betriebe elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge gelten die Bestimmungen nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen (VDE 0115). (9) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß DIN 43560 oder einen selbsttätigen Ausschalter haben, der auf das Anderthalbfache der Dauerstromstärke des Motors gemäß Abs. 3 eingestellt ist. (10) Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstfom führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherungen enthalten. Bei benzin- oder dieselelektrischen Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie (Fahrzeuge mit elektrischer;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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