Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1166

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1166 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1166); 1166 Gesetzblatt Teil I Nr. 97 Ausgabetag: 9. November 1956 stungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202) zu behandeln. (2) Hat ein nach den Bestimmungen der Verordnung Entschädigungsberechtigter das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin vor dem 11. Juni 1953 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen, so ist der ihm nach Rückkehr in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin wieder zustehende Anspruch der Höhe nach festzustellen. In diesen Fällen erfolgt die Begründung der Schuldbuchforderung gemäß §§ 7 und 8 der Verordnung im Zeitpunkt der Rückkehr. Der dem Antragsteller nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zu erteilende Feststellungsbescheid hat einen entsprechenden Vermerk zu enthalten. (3) Ansprüche von juristischen und physischen Personen, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen und ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hatten, werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 839) geregelt. § 5 Bei Übersendung des Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung ist von dem Entschädigungsberechtigten die Abgabe einer Erklärung darüber zu verlangen, ob bzw. inwieweit Forderungen volkseigener Gläubiger nach § 8 Abs. 2 der Verordnung gegen ihn bestehen. Der Entschädigungsberechtigte ist weiterhin zur Angabe eines Kontos bei einer volkseigenen Sparkasse aufzufordern, auf das Zahlungen in Erfüllung der Schuldbuchforderungen geleistet werden können. Das gilt nicht für Antragsteller nach § 4 Abs. 2. § 6 (1) Zu den Abgabenforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung gehören auch die Vermögensteuer auf den freigestellten Anteil, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn und die Einkommensteuer auf die gemäß § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung zu berechnenden Zinsen. (2) Grundlage für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist die nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts aufgestellte Schlußbilanz des Betriebes auf den Tag vor dem Übergang in das Eigentum des Volkes. Liegt eine Schlußbilanz auf diesen Tag nicht vor, so ist der Veräußerungsgewinn in Anlehnung an die letzte Bilanz zu ermitteln. Veräußerungsverluste werden nicht berücksichtigt. (3) Die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn ist gesondert von den übrigen Einkünften des Jahres 1956 bzw. 1957 nach der Einkommensteuertabelle I (Steuertarif F), Steuerklasse 1, festzusetzen. Der für die Berechnung der Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn maßgebende Steuersatz ist unter Zugrundelegung des Einkommens des Jahres zu ermitteln, in dem der Betrieb in das Eigentum des Volkes übergegangen ist. Ein in diesem Jahre evtl, ausgewiesener Verlust ist gegen den Veräußerungsgewinn aufzurechnen, sofern er bei einer Veranlagung nicht bereits abgezogen wurde. Die Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn ist in gleicher Weise unter Berücksichtigung des Gewerbeertrages das betreffenden Jahres nach dem 1955 gültigen Hebsatz festzusetzen. Sonderausgaben können für die gesonderte Veranlagung nicht geltend gemacht werden. (4) Für die Ermittlung der Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Bestimmungen des § 17 EStG in der Fassung des § 11 der Verordnung vom 23. Juli 1953 zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifs Steueränderungsverordnung (StÄVO) (GBl. S. 889). Die Anschaffungskosten des Anteils sind nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder sind die Anteile vor dem 1. Januar 1925 erworben, so tritt der Nominalwert an die Stelle der Anschaffungskosten. Für die Berechnung der Einkommensteuer gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Veräußerungsgewinn den Zinseinkünften zugerechnet wird. (5) Die vor der Feststellung der Entschädigungsansprüche liegenden Vermögensteuerfestsetzungen werden nicht berichtigt. § 7 (1) Die Einkommensteuer auf die gemäß § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung gutzuschreibenden Zinsen wird gesondert von den übrigen Einkünften des Jahres 1956 und gesondert von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 6 Abs. 3 nach der Einkommensteuertabelle I (Steuertarif F), Steuerklasse 1, errechnet und festgesetzt. Sonderausgaben können nicht geltend gemacht werden. (2) Kapitalertragsteuer ist auf die gutzuschreibenden Zinsen nicht einzubehalten. § 8 (1) Die in der Erklärung des Entschädigungsberechtigten angegebenen volkseigenen Gläubiger sind vom Rat des Bezirkes unter Angabe der Höhe des jeweiligen Betrages zu unterrichten und zur Bestätigung der Richtigkeit der angemeldeten Forderungen innerhalb von drei Wochen aufzufordern. (2) Soweit die von Entschädigungsberechtigten abgegebene Erklärung durch die volkseigenen Gläubiger bestätigt wird, sind die Beträge gegen den verzinsten Entschädigungsanspruch aufzurechnen, und der Aufrechnungsbetrag ist an die volkseigenen Gläubiger zu überweisen. (3) Bestreitet der volkseigene Gläubiger Grund oder Höhe der Forderung, so ist ein Vermerk bei der zu begründenden Schuldbuchforderung einzutragen, aus dem sich der Gläubiger und die Höhe des bestrittenen Betrages ergeben müssen. Zahlungen, die in Erfüllung der Schuldbuchforderung zu leisten sind, sind bis zur Höhe sämtlicher bestrittener Forderungen durch die Schuldbuchstelle zu hinterlegen. § 9 Werden von volkseigenen Gläubigern Forderungen ängemeldet, die in der Erklärung des Entschädigungsberechtigten gemäß § 5 Satz 1 nicht enthalten sind, so ist der Entschädigungsberechtigte aufzufordern, die von den volkseigenen Gläubigern angemeldeten Forderungen innerhalb von drei Wochen zu bestätigen. Für die weitere Behandlung ist § 8 Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 10 Reicht der Entschädigungsanspruch nicht aus, um alle Forderungen volkseigener Gläubiger zu erfüllen, so sind diese in der Reihenfolge zu berücksichtigen, wie sie im § 8 Abs. 2 der Verordnung aufgeführt sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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