Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1163

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1163 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1163); Gesetzblatt Teil I Nr. 97 Ausgabetag: 9. November 1956 1163 16. Korbmacher 17. Landmaschinen hand werker 18. Maler 19. Mechaniker a) Büromaschinenmechaniker. b) Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker 20. Miederschneider 21. Möbllackierer 22. Putzmacher 23. Rahmenglaser 24. Rundfunkmechaniker 25 Sattler 26. Schlosser 27. Schmiede 28. Schuhmacher 29. Stellmacher 30. Tapezierer 31. Tischler 32. Uhrmacher 33. Wäscher und Plätter 34. Wäscheschneider Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Erstattung von Leistungen ehemaliger Wohnsiedler, die von einer volkseigenen Siedlerstelle verzogen sind. Vom 20. Oktober 1956 Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 23. August 1956 über die Erstattung von Leistungen ehemaliger Wohnsiedler, die von einer volkseigenen Siedlerstelle verzogen sind (GBl. I S. 683) wird folgendes bestimmt: § 1 Erstattungsberechtigte Personen (1) Erstattungsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung sind Personen, die die Siedlerstelle nach dem 8. Mai 1945 aufgegeben haben, ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen sind und von dem Siedlungsträger oder von Personen, die die Siedlerstelle übernommen haben, oder einer anderen Stelle Leistungen, für die eine Erstattung möglich ist, nicht erhalten haben. (2) Zu den gemäß Abs. 1 erstattungsberechtigten Personen gehören auch Personen, die 1. a) mit einer ehemaligen Gebietskörperschaft oder deren Einrichtungen, b) mit einem örtlichen Rat oder dessen Einrichtungen oder c) mit einem in das Eigentum des Volkes übergegangenen Betrieb einen Trägersiedler- oder Heimstättenvertrag für eine nach dem 8. Mai 1945 aufgegebene Siedlerstelle abgeschlossen hatten, 2. eine Siedlerstelle ohne Abschluß eines Trägersiedler- oder Heimstättenvertrages nach dem 8. Mai 1945 übernommen hatten, wenn sie über die Verpflichtungen aus einem regulären Mietverhältnis hinausgehend die laufende bauliche Unterhaltung des Siedlungshauses einschließlich der Nebengebäude und die sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus einem Siedlervertrag (insbesondere die öffentlichen Lasten und Abgaben, die Versicherungskosten und die Zins- und Tilgungsleistungen auf die ursprüngliche Restkaufschuld) bestritten haben. (3) Soweit Erstattungen auf Grund der Verordnung Personen zustehen, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik oder der Westsektoren von Groß-Berlin haben, sind diese Leistungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202) zu behandeln. (4) Für Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin vor dem 11. Juni 1953 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen haben, ist der ihnen nach Rückkehr in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin zustehende Anspruch festzustellen. Die Zahlung der zu erstattenden Beträge ist in diesen Fällen gemäü § 3 der Verordnung mit dem Beginn des auf die Rückkehr folgenden Jahres vorzunehmen. Der dem Antragsteller nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zu erteilende Feststellungsbescheid hat einen entsprechenden Vermerk zu enthalten. § 2 Erstattungsfähige Leistungen (1) Auf Antrag ist den erstattungsberechtigten Personen folgender der Siedlerstelle durch eigene Leistungen zugefügter Wertzuwachs zu erstatten: 1. Eigenkapital (Barzahlung), 2. Eigenleistungen (Arbeitsleistungen beim Bau des Hauses), 3. Tilgungen auf Hypotheken, mit denen die Siedlerstelle belastet war, 4. wertsteigernde An- und Einbauten, 5. beseitigte außerordentliche Wertminderungen. (2) Der gemäß Abs. 1 zu erstattende Betrag mindert sich um die natürlichen Abschreibungen auf den ursprünglichen Kaufpreis für die Gebäude. § 3 Anträge auf Erstattung von Leistungen (1) Anträge auf Erstattung des Wertzuwachses sind bis zum 31. Dezember 1956 bei dem Rat der Stadt, der Gemeinde oder des Stadtbezirkes zu stellen, in dessen Bereich die aufgegebene Siedlerstelle liegt. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Trägersiedler- oder Heimstätten vertrag oder der Einweisungsschein des Siedlungsträgers oder Wohnungsamtes in die Siedlerstelle, 2. der Nachweis, in welcher Höhe und an welche Stelle das Eigenkapital entrichtet worden ist, 3. der Nachweis über die Zahl der beim Bau des Siedlungshauses geleisteten Arbeitsstunden und den Wert dieser Arbeitsleistung in Geld, soweit aus dem Vertrag nicht ersichtlich, 4. der Nachweis, in welcher Höhe, an welche Stelle und unter welcher Darlehnsnummer Tilgungszahlungen auf die ursprüngliche Restkauf schuld gezahlt wurden, 5. der Nachweis, ob die öffentlichen Lasten und Abgaben in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 ordnungsgemäß entrichtet worden sind, 6. der Nachweis, ob, zu welchem Zeitpunkt und welche wertsteigernden Ein- und Anbauten an dem Siedlungshaus einschließlich der Nebengebäude vorgenommen worden sind, 7. der Nachweis, ob und welche außerordentlichen von dem Antragsteller nicht verschuldeten Wert-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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