Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 992

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 992 (GBl. DDR 1953, S. 992); 992 Gesetzblatt Nr. 100 Ausgabetag: 18. September 1953 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1953. Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen örtlichen Wirtschaft mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan Vom 31. August 1953 Gemäß § 16 der Verordnung vom 16. April 1953 über die Bildung und Verwendung des Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr 1953 (GBL S. 589) wird folgendes bestimmt: I. Bildung des Direktorfonds § 1 (1) Betriebe der volkseigenen örtlichen Wirtschaft mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan bilden einen Direktorfonds in Höhe von 4 °/o der monatlichen Lohn- und Gehaltssumme. (2) Dieser Direktorfonds wird nicht in einen Fonds I und Fonds II aufgeteilt. Aus diesem ungeteilten Fonds werden sowohl die Ausgaben zur Verbesserung der Lebenslage der Arbeiter und Angestellten als auch die Ausgaben für das Rationalisierungs- und Erfindungswesen finanziert (gemäß §§ 11 und 12 der Verordnung vom 16. April 1953). (3) Berechnungsgrundlage für die Zuführung ist die für die Leistungsplanerfüllung tatsächlich gezahlte Bruttolohn- und Gehaltssumme, entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 16. April 1953 (§ 2 Abs. 4). (4) Wird der Produktions- bzw. Leistungsplan nicht erfüllt, erfolgt eine Zuführung zum Direktorfonds in Höhe von 2V2 % der tatsächlich gezahlten Lohn- und Gehaltssumme. (5) Beruht die Nichterfüllung der geplanten Produktion bzw. Leistung auf der Änderung gesetzlicher Bestimmungen oder ist sie auf Schwierigkeiten zurückzuführen, die nicht vom Betrieb verschuldet sind, so kann auf Antrag des Betriebes das zuständige örtliche Organ der Staatsgewalt entscheiden, daß der Betrieb die Zuführung zum Direktorfonds gemäß Abs. 1 mit 4 °/o der Lohn- und Gehaltssumme vornehmen darf. Die Entscheidung ist je Einzelfall zu treffen und die zuständige Fachabteilung ist für die Prüfung und Beurteilung der in den Anträgen angeführten Begründungen verantwortlich. (6) Wird im Betrieb durch Verbesserung des Arbeitsablaufes, durch Erfindungen oder durch sonstige Maßnahmen, die ausschließlich von der Belegschaft ausgelöst wurden, eine echte Selbstkostensenkung erzielt, die zu einem über den Plan hinausgehenden zusätzlichen Gewinn führt, so können 30 °/o des erzielten Mehrgewinnes dem Direktorfonds zugeführt werden. Die Zuführung der 30 °/o kann quartalsweise erfolgen. Sie kann erst dann durchgeführt werden, wenn auf Grund der Kontrollberichte eine Anerkennung durch den Rat des örtlichen Organs der Staatsgewalt getroffen ist. Die Quartalszuführungen sind nicht endgültig. Verbindliche Berechnungsgrundlage für die 30 °/oige Zuführung aus dem zusätzlichen Gewinn ist das vom zuständigen Rat des örtlichen Organs der Staatsgewalt bestätigte Gesamtergebnis am Ende eines jeden Planjahres. (7) Eine Zuführung zum Direktorfonds aus Einsparungen von Umlaufmitteln darf in den Betrieben mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan nicht erfolgen. II. Finanzierung des Direktorfonds § 2 (1) Die Zuführungen zum Direktorfonds sind in den Betrieben, die planmäßig mit Gewinn arbeiten, aus dem,Gewinn und in Betrieben, die planmäßig mit Verlust arbeiten, aus den im Plan vorgesehenen Quellen zu finanzieren. (2) Entgegen den Bestimmungen der Verordnung vom 16. April 1953 (§ 10) ist der Direktorfonds der Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan nicht auf Sonderbankkonten zu hinterlegen. Er ist nur buchhalterisch im Rechnungswesen der Betriebe gesondert nachzuweisen. Der Direktorfonds darf zur Finanzierung der Produktion bzw. Leistung des Betriebes nicht benutzt werden. (3) Haben Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan, die 1952 nach dem VEB-Plan arbeiteten, zum 31. Dezember 1952 auf besonderen Konten noch einen Bestand aus dem Direktorfonds I und II, dann sind diese Beträge in den Direktorfonds 1953 zu übernehmen. (4) Ergibt sich aus dem Abschluß am Ende des Planjahres, daß die Zuführungen zum Direktorfonds während des Planjahres insgesamt zu hoch waren, so ist der überzogene Betrag in der Bilanz des Betriebes zum 31. Dezember als Forderung an den Direktorfonds auszuweisen. Im folgenden Planjahr ist diese Forderung unverzüglich aus den laufenden Zuführungen zum Direktorfonds abzudecken. III. Verwendung des Direktorfonds § 3 (1) Aus dem Direktorfonds sind alle Maßnahmen zu finanzieren, die gemäß Verordnung vom 16. April 1953, §§11 und 12, in den volkseigenen Betrieben mit VEB-Plan sowohl aus dem Fonds I als auch aus dem Fonds II entnommen werden. Eine Feststellung bestimmter Prozentsätze für die einzelnen Maßnahmen erfolgt nicht. (2) Maßnahmen des zusätzlichen Baues und Ausbaues von Werkwohnungen, kulturellen und sozialen Einrichtungen können in Angriff genommen werden, nachdem die Mittel im Direktorfonds angesammelt und zweckgebunden bei der Deutschen Investitionsbank hinterlegt sind. Hierzu muß die Zustimmung zur Durchführung des Vorhabens bei gemeinde- und kreisangehörigen Betrieben von der Plankommission des zuständigen Rates des Kreises und bei bezirkszugehörigen Betrieben von der Plankommission des Rates des Bezirkes vorliegen. (3) Für die sozialen und kulturellen Einrichtungen ist ein Finanzierungsplan aufzustellen, aus dem hervorgeht, in welcher Höhe Zuschüsse aus dem Direktorfonds erforderlich sind. Nimmt der Betrieb am Werkküchenessen anderer Betriebe teil, dann ist mit diesem ein Vertrag über eventuelle Zuschüsse zur Werkküche abzuschließen. (4) Eine Zuführung aus dem Direktorfonds der Betriebe mit vereinfachtem Finanz- und Leistungsplan an den bei-den örtlichen Organen der Staatsgewalt für die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

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