Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 985

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 985 (GBl. DDR 1953, S. 985); Gesetzblatt Nr. 99 Ausgabetag: 15. September 1953 935 § 14 Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und dem Ministerium der Finanzen. § 15 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. September 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Der Ministerpräsident Land- und Forstwirtschaft Grotewohl Reichelt Minister Verordnung über das Beladen und Entladen von Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterfernverkehr. Vom 27. August 1953 Die dem Kraftverkehr im Rahmen der Volkswirtschaftspläne gestellten Aufgaben setzen zur Bewältigung der erhöhten Transportraumanforderungen voraus, daß der Fahrzeugumlauf beschleunigt wird. Dieses kann nur erreicht werden, wenn die Kraftfahrzeuge sofort be- und entladen und insbesondere die festgesetzten Ladefristen eingehalten werden. Es wird daher für Beförderungsleistungen im gewerblichen Güterfernverkehr innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin folgendes verordnet: § 1 (1) Die Besteller von Kraftfahrzeugen, die Versender oder Empfänger von Gütern sowie ihre Beauftragten nachstehend Verkehrsbeteiligte genannt sind verpflichtet, das Beladen und das Entladen der Kraftfahr-zeuge/Lastzüge des gewerblichen Güterfernverkehrs sofort nach Ankunft an der Belade- oder Entladestelle innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. (2) Die Verpflichtung zum Beladen und Entladen der Fahrzeuge besteht für alle 24 Stunden des Tages und umfaßt auch die Sonn- und Feiertage. (3) In der Zeit von 17 Uhr bis 6 Uhr ist der Kraftverkehr verpflichtet, die innerhalb dieses Zeitraumes zur Beladung und Entladung kommenden Fahr-zeuge/Lastzüge voranzukündigen. Bei Verkehrsbeteiligten, die in einer Schicht arbeiten, muß die Vorankündigung vor 17 Uhr erfolgen. Als Vorbereitungszeit werden den Verkehrsbeteiligten, a) soweit sie im Mehrschichtensystem arbeiten, vier Stunden, b) soweit sie in einer Schicht arbeiten, sechs Stunden vom Zeitpunkt der Vorankündigung an bis zum Beginn der Ladefrist zugebilligt. (4) Die Verkehrsbeteiligten haben dafür zu sorgen, daß sie Vorankündigungen jederzeit entgegennehmen können. (5) Die Verkehrsbeteiligten haben durch Gestellung ausreichenden Personals und Ladegerätes für die reibungslose Durchführung der Belade- und Entladearbeiten zu sorgen. Der Fall höherer Gewalt entbindet von dieser Verpflichtung; er ist vom Verkehrsbeteiligten nachzuweisen. § 2 (1) Die Belade- oder die Entladefrist beträgt für jede angefangene 1000 kg 10 Minuten. Sie beginnt mit der laderechten Bereitstellung des Fahrzeuges, bei der Beladung frühestens mit dem Zeitpunkt der beantragten Bereitstellung. Wird an mehreren Stellen für den gleichen Versender oder Empfänger beladen oder entladen, so beginnt die Belade- oder Entladefrist mit der Bereit-Stellung an der ersten Belade- oder Entladestelle. (2) Abweichend von der Regelung im Abs. 1 wird für Güter, die auf Grund ihrer Eigenart längere Ladezeiten beanspruchen, wie in kleinen Packungen gestapelte Waren (z. B. Zigaretten, Keks, Markenartikel, Konserven und dgl.) oder Güter, die unverpackt in kleinen Emzelstücken verstaut werden (z. B. Glas, Porzellan, Steingut usw.), die Belade- oder die Entladefrist auf 20 Minuten für jede angefangene 1000 kg festgesetzt. Dasselbe gilt für Gemüse, Eier und lebendes Vieh. (3) Das Staatssekretariat für Kraftverkehr und Straßenwesen ist berechtigt, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Belade- und Entladefristen festzusetzen. (4) Die in Sondertarifen festgesetzten Ladefristen und die Höhe der Standgelder bleiben von der Regelung durch diese Verordnung unberührt. § 3 (1) Werden die Ladefristen überschritten, so sind dem Frachtzahler neben den Frachtkosten die im Nebengebührentarif des Deutschen Kraftwagentarifes (DKT) unter Ziffer VII aufgeführten Stand- oder Wartegelder in Rechnung zu stellen. (2) Bei Überschreitung der Ladefristen werden dem Frachtzahler neben den Frachtkosten und den nach Ziffer VII des DKT-Nebengebührentarifs zu erhebenden Stand- oder Wartegeldern außerdem die nach-* stehend aufgeführten Standgelder als gesonderter Zih schlag in Rechnung gestellt: bei Fahrzeugen/Lastzügen bis 11 Nutzlast 3, DM je Stunde 2 t 11 4, tt M n 3 t 19 4,80 ff tt 4 t 99 5,60 6,50 tt tt 5 t 19 ff tt tt 6 t 7,20 tt tt 7 t 99 8,40 ff 8t 99 8,80 J ft 10 t 11 9 0,90 tt tt tt 10 t tt je t Nutz last und Stunde. (3) Die Ladefristüberschreitung ist dem Frachtführer vom Verkehrsbeteiligten schriftlich zu bestätigen. Die Erhebung der Standgelder und Wartegelder nach Absätze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Frachtführer diese Bescheinigung ohne sein Ver- schulden nicht erhält. § 4 Die nach § 3 Abs. 2 berechneten Standgeldzuschläge sind in voller Höhe an den Staatshaushalt abzuführen. § 5 (1) Gegen die Festsetzung des Standgeldes kann innere halb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich Einspruch eingelegt werden. (2) Bei Zusendung durch die Deutsche Post gilt die Rechnung drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugegangen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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