Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 911

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 911 (GBl. DDR 1953, S. 911); Gesetzblatt Nr. 89 Ausgabetag: 30. Juli 1953 911 Dritte Ergänzung * § der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse für das Jahr 1953. Vom 23. Juli 1953 Zur Verbesserung der Futtergrundlage der landwirtschaftlichen Betriebe und zur Regelung des Handels mit Rauhfutter wird in Ergänzung der Verordnung vom 22; Januar 1953 über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse für das Jahr 1953 (GBl. S. 175) folgendes verordnet: § 1 Das Ablieferungssoll für das Jahr 1953 wird in Stroh um 120 000 t und in Heu um 45 000 t ermäßigt, § 2 (1) Das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf hat in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Land-und Forstwirtschaft und dem Zentralvorstand der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (BHG) die Ermäßigung von Heu und Stroh für die Bezirke unter Berücksichtigung der Futtergrundlage und der Höhe der Viehbestände festzulegen. Entsprechend haben die Räte der Bezirke, Kreise und Gemeinden die Ermäßigungen für die einzelnen bäuerlichen Betriebe durchzuführen. (2) Die Ermäßigungen des Ablieferungssolls in Heu und Stroh sind den landwirtschaftlichen Betrieben schriftlich bekanntzugeben. (3) Die Lieferantenkarteien der Erfassungsbetriebe und die Erzeugerkarteien bei den Räten der Gemeinden sind entsprechend zu berichtigen, § 3 Die landwirtschaftlichen Betriebe können nach Erfüllung ihres Ablieferungssolls die verbleibenden Mengen an Heu und Stroh frei verkaufen. § 4 (1) Zum freien Auf- und Verkauf von Heu und Stroh sind die Verarbeitungsbetriebe, die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften, gewerbliche Betriebe und sonstige Tierhalter sowie der private Klein- und Großhandel berechtigt (2) Der freie Auf- und Verkauf ist mengenmäßig nicht begrenzt; er ist im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin zugelassen. § 5 Die bisherigen Bestimmungen über die Zuteilung von Heu und Stroh werden aufgehoben. Die Verarbeitungsbetriebe, die nicht selbst Stroh aus der Pflichtablieferung erfassen, die gewerblichen Betriebe und die sonstigen Tierhalter sind berechtigt, ihren Bedarf durch den freien Aufkauf von Heu und Stroh zu decken. § 6 Die Preise von Heu und Stroh beim freien Auf- und Verkauf unterliegen der freien Vereinbarung. § 7 Die bisher geltenden Preise, Güte- und Abnahmebestimmungen für die Pflichtablieferung von Heu und Stroh werden beibehalten. * 2. Ergänzung (GBl. S. 849). § 8 Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, § 9 (1) Diese Ergänzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft ' (2) Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft Berlin, den 23. Juli 1953 Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Streit Staatssekretär Erste Durchführungsbestimmung zur Dritten Ergänzung zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse für das Jahr 1953. Vom 23. Juli 1953 Auf Grund des § 8 der Dritten Ergänzung vom 23. Juli 1953 zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (GBl. S. 911) nachstehend kurz „Ergänzung“ genannt * wird folgendes bestimmt: § 1 Zu § 2 der Ergänzung: (1) Die Räte der Bezirke, Abteilung Erfassung und Aufkauf, haben die ihnen bekanntgegebenen herabgesetzten Planmengen und die Höhe der Ermäßigungen für Heu und Stroh unter Hinzuziehung von Vertretern der Abteilung Landwirtschaft und der VdgB (BHG) auf die Kreise und die Räte der Kreise entsprechend auf die Gemeinden aufzuteilen. Die Räte der Gemeinden entscheiden unter Mitwirkung der Differenzierungskommissionen, welchen Erzeugern Ermäßigungen zu gewähren sind; die Höhe der Ermäßigungen ist mittels Ermäßigungsbescheid (Anlage) bekanntzugeben. ' (2) Bei der Festlegung der Ermäßigungen haben die Räte der Bezirke, Kreise und Gemeinden zu berücksichtigen: a) den hohen Besatz an Großvieh bei verhältnismäßig geringem Eigenaufkommen an Rauhfutter, besonders in Gebirgsgegenden und in Schadensgebieten; b) die Wirtschaften an der Demarkationslinie; c) die Ergebnisse der Überprüfung von Einsprüchen gegen die Pflichtablieferung von Heu und Stroh, Die Räte der Bezirke, Kreise und Gemeinden können bei der Festlegung dieser Ermäßigungen Kreisen, Gemeinden oder einzelnen Erzeugern gänzliche Befreiung von der Pflichtablieferung in Heu oder Stroh oder in beiden gewähren. (3) Werden gemäß Abs. 2 ganze Kreise oder Gemeinden von der Pflichtablieferung in Heu oder Stroh oder in beiden befreit, so ist dies durch öffentliche Bekanntmachung den Erzeugern mitzuteilen. Von der Aushändigung von Ermäßigungsbescheiden ist in solchen Fällen abzusehen. (4) Wird Erzeugern eine teilweise Ermäßigung des Ablieferungssolls gewährt, so ist darauf zu achten, daß die Mindestablieferungsmengen von 50 kg Heu und 200 kg Stroh nicht unterschritten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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