Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 854

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 854 (GBl. DDR 1953, S. 854); 854 Gesetzblatt Nr. 85 Ausgabetag: 9. Juli 1953 Der gezahlte Betrag von 90 % gilt als Vorschuß und ist mit dem tatsächlich erzielten Verdienst nach Beendigung der gesamten Nacharbeit zu verrechnen. Arbeiter und Angestellte, die sich an der Arbeitsniederlegung beteiligt haben, erhalten bei der Nacharbeit keine Überstunden-, Sonntags- oder Nachtzuschläge. Sofern sie sich verpflichten, die versäumte Arbeitszeit auf ihren Urlaub anrechnen zu lassen, erhalten sie bei der nächsten Lohnzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit ihren Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Arbeitsausfall. 3. Die bereits unter Ziff. 1 genannten Arbeiter, die schuldlos Arbeitszeit einbüßten, können sich an der Nacharbeit beteiligen und erhalten diese Arbeitszeit voll bezahlt, unabhängig von den bereits erhaltenen 90 °/o. Den Arbeitern und Angestellten, die schuldlos ihre Arbeitszeit einbüßten und hierfür 90 % des Zeitlohnes bzw. Grundgehaltes erhielten, wird für die geleistete Nacharbeit Überstunden- bzw. Sonntagsoder Nachtzuschlag bezahlt. 4. Diejenigen Arbeiter und Angestellten, die ordnungsgemäß an der Bewachung des Betriebes im Rahmen des erweiterten Betriebsschutzes teilgenommen haben, erhalten die volle Bezahlung nach ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst. Mit diesem Beschluß des Ministerrates treten die entsprechenden Anordnungen des Ministeriums für Arbeit außer Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes. Vom 11. Juni 1953 Zur Änderung der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes (GBl. S. 1143) wird folgendes angeordnet: § 1 (1) § 5 der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes wird zum § 7. (2) Abs. 1 des bisherigen § 5 erhält folgende Fassung: „Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist zuständig in erster Instanz für Streitfälle, die nicht vor die Vertragsgerichte in den Bezirken oder vor die Ver-tragsschiedsstellen gehören; in zweiter Instanz für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidungen der Vertragsgerichte in den Bezirken.“ § 2 § 6 der Verordnung wird zum § 5 und erhält folgende Fassung: „Die Vertragsgerichte in den Bezirken sind zuständig für 1. Streitfälle, bei denen die Vertragspartner zur örtlichen Industrie des gleichen Bezirkes gehören, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes; 2. Streitfälle, bei denen die Vertragspartner weder zur örtlichen Industrie des gleichen Bezirkes gehören noch dem gleichen Ministerium oder Staatssekretariat unterstehen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 100 000, DM in Streitfällen, die sich bei den Vertragsverhandlungen ei geben, oder 10 000, DM in sonstigen Streitfällen nicht übersteigt.“ § 3 § 7 der Verordnung wird zum § 6 und erhält folgende Fassung: „Die Vertragsschiedsstellen bei den Ministerien und Staatssekretariaten sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes für Streitfälle zwischen Organen zuständig, die demselben Ministerium oder Staatssekretariat unterstehen.“ § 4 Es wird folgender neue § 8 eingefügt: „Soweit nicht die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik begründet ist, richtet sich die Zuständigkeit der Vertragsgerichte in den Bezirken nach dem Sitz des zur Lieferung oder Leistung Verpflichteten, in Streitfällen, die sich bei den Vertragsverhandlungen ergeben, nach dem Sitz des Vertragspartners, der zum Abschluß des Vertrages verpflichtet werden soll.“ Die §§ 8 bis 11 werden zu §§ 9 bis 12. § 5 (1) Der bisherige § 9 erhält folgenden neuen Abs. 1: „Die Staatlichen Vertragsgerichte und Vertragsschiedsstellen sind berechtigt, einen Vertragspartner auch dann zur Zahlung einer angemessenen Strafe zu verpflichten, wenn er die Vertrags- oder Plandisziplin schuldhaft verletzt hat, sein Verhalten aber vertraglich nicht unter Strafe gestellt ist. Diese Strafe fließt nicht dem anderen Vertragspartner zu, sondern wird vom Staatlichen Vertragsgericht eingezogen und an den Haushalt abgeführt.“ (2) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2. In dem bisherigen Abs. 1 werden die Worte „Plan-und Vertragsdisziplin“ ersetzt durch die Worte „Planoder Vertragsdisziplin“. (3) Es wird folgender neue Abs. 3 eingefügt: „Der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane, die die Plan- oder Vertragsdisziplin schuldhaft verletzt haben, mit Disziplinarstrafen in Höhe bis zu einem Monatsgehalt zu belegen. Dasselbe Recht haben die Vorsitzenden der Vertragsgerichte in den Bezirken gegenüber den Mitarbeitern der örtlichen staatlichen Verwaltungsorgane.“ Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4. § 6 In dem bisherigen § 10 wird folgender neue Abs. 2 eingefügt: „Die Ministerien, Staatssekretariate sowie die sonstigen informierten Stellen haben dem Staatlichen Vertragsgericht innerhalb von vier Wochen diejenigen Maßnahmen schriftlich bekanntzugeben, die sie zur Beseitigung der festgestellten Mängel getroffen haben.“ Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. § 7 Der bisherige § 15 Abs. 1 wird durch folgenden Zusatz ergänzt: „Will ein Vertragspartner die Änderung oder Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung veranlassen, so hat er die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 854 (GBl. DDR 1953, S. 854) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 854 (GBl. DDR 1953, S. 854)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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