Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 681

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 681 (GBl. DDR 1953, S. 681); Gesetzblatt Nr. 61 Ausgabetag: 11. Mai 1953 CS1 Anlage 1 zu § 3 vorstehender Arbeitsschutzbestimmung Technische Grundsätze (TG) für den Bau und die Aufstellung von Bauaufzügen Trommeln 1. DasAufsteigen des Förderseils an den Trommelrändern muß verhindert werden. Beim tiefsten Stand des in Betrieb befindlichen Fördergerätes müssen noch lVs Windungen auf der Trommel verbleiben. 2. Der Abstand von der Mitte der Trommel bis zur Mitte der Umlenkscheibe muß mindestens 4 m betragen, auf jeden Fall aber so groß sein, daß ein ordnungsgemäßes Aufwickeln des Seiles sichergestellt ist. 3. Der kleinste Seilbiegungsdurchmesser darf bei Seiltrommeln das 22fache, in allen anderen Fällen das 25fache des Drahtseildurchmessers, nicht unterschreiten. Tragmittel 4. Für das Fördergerät und für ein etwa vorhandenes Gegengewicht genügt ein Tragmittel. Sind mehrere Tragmittel vorgesehen, so müssen sie gleichmäßig belastet werden. 5. Die Seile müssen eine 1 Of ache Sicherheit gegen Bruch haben. Als Werkstoff der Seile ist Stahldraht von 120 bis 160 kg/mm2 zu verwenden. Die Bruchfestigkeit ist nachzuweisen. 6. Seilenden müssen zuverlässig und gesichert befestigt sein. Hierzu sind am Fördergerät eingespleißte Kauschen, Seilschlösser und ähnliche Vorrichtungen zuverlässiger Bauart zu benutzen. Seilenden auf Trommeln dürfen durch Klemmstücke befestigt werden, wobei mindestens drei zuverlässige und dem Seildurchmesser angepaßte Klemmen zu verwenden sind. Bei Seilenden, die um die Trommelwelle geschlungen sind, genügen zwei Klemmen nach DIN 741. Die Befestigung der Enden bewegter Seile mittels Seilklemmen ist nur als vorübergehende Maßnahme zulässig; es müssen mindestens drei Klemmen DIN 741 verwendet werden, welche im Betrieb laufend nachzuziehen sind, da die Seile erfahrungsgemäß unter der Belastung allmählich nachgeben. Für das Auswechseln von Seilen gelten die Richtlinien DIN 4130 Abschnitt V. 7. Als Winden für Bauaufzüge sind Rillen-Reib-radwinden nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen ein Rückläufen der Last beim Hub verhindert ist. 8. Sperrklinken als Feststellvorrichtung sind unzulässig. 9. Das Triebwerk und der Bedienungsstand sind in mindestens 2 m Höhe durch ein Dach gegen abstürzende Gegenstände zu sichern. Bei Betätigung der Steuerung muß wenigstens die untere Ladestelle eingesehen werden können. Das Dach muß wasserdicht sein. 10. Zahn- und Kettenräder im Verkehrs- und Arbeitsbereich sind vollständig und fest zu umkleiden. Außerhalb des Verkehrs- und Arbeitsbereiches sind sie mindestens an ihrer äußeren Begrenzung (Umfang) und an den Eingriffsstellen zu sichern. 11. Keilnuten, hervorstehende Staufferbüchsen, Keile, Schrauben, Wellenstümpfe usw. an bewegten Teilen sind, wenn sie im Verkehrsoder Arbeitsbereich liegen, abzudecken oder glatt rundlaufend zu verkleiden. Geschwindigkeit 12. Die Betriebsgeschwindigkeit für Heben und Senken darf nicht mehr als 1,5 m/sec betragen. Von einer Begrenzung der Senkgeschwindigkeit kann bei Schnellbauaufzügen und Kippkübelaufzügen abgesehen werden. Bei Schachtgerüst-Bauaufzügen, die mit vom Fahrkorb bewegten Hubtüren ausgerüstet sind, richtet sich die Betriebsgeschwindigkeit nach der für Hubtüren zulässigen Schließgeschwindigkeit von höchstens 0,3 m/sec (s. Ziff. 21). Bremsen 13. Triebwerkbremsen müssen für die doppelte Windenzugkraft bemessen sein. Ihre Prüfung ist mit der l,25fachen Nutzlast durchzuführen, und zwar bei einer Senkgeschwindigkeit von 2,5 m/sec. Diese Prüfgeschwindigkeit kann auf 1,5 m/sec bei maschinell begrenzter Senkgeschwindigkeit ermäßigt werden (z. B. durch Senkbremsen). 14. Handbremsen müssen mit dem Loslassen des . Bremshebels selbsttätig einfallen und so beschaffen sein, daß die Bremskraft bei ordnungsgemäßer Bedienung nicht über das vorgeschriebene Maß gesteigert werden kann. 15. Bei Bauaufzügen mit begrenzter Senkgeschwindigkeit muß bei Haltstellung der Steuerung die Triebwerkbremse zwangsweise oder selbsttätig zur Wirkung kommen. Fördergerät 16. Fördergeräte müssen so um wehrt sein, daß das Ladegut nicht abstürzen kann. Werden Wagen auf die Plattform des Fördergerätes gerollt, So muß eine Feststellvorrichtung für die Wagen vorhanden sein, die sich nicht entfernen läßt und die bei Gleisfahrzeugen in der Regel zwangsläufig durch einen aufklappbaren Schutzbügel betätigt werden soll. Ist eine Aufsetzvorrichtung vorhanden, so soll der Schutzbügel gleichzeitig auch diese betätigen. Fang- und Aufsetzvorrichtungen 17. Betretbare Fördergeräte müssen Fangvorrichtungen oder Aufsetzvorrichtungen haben. Ein Fördergerät gilt als nicht betretbar, wenn die Zugangsöffnung im Schacht, vom Fußboden gemessen, nicht über 1,3 m hoch ist. 18. Die Fangvorrichtung darf in ihrer Wirkung durch das Ladegut nicht behindert werden kön-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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