Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 669

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 669 (GBl. DDR 1953, S. 669); Gesetzblatt Nr. 61 Ausgabetag: 11. Mai 1953 669 Holmen mehr als 55 cm, so ist der Bohlenbelag in voller Leiterbreite herzustellen. Die Bohlen müssen mindestens 4 cm stark sein. (2) Bei Gerüstlagen, auf denen gearbeitet wird (Arbeitsböden), sind bei Belagbreiten bis zu 55 cm Schutzgeländer und Zwischenlehne, bei größerer Belagbreite Schutzgeländer und Bordbrett anzubringen. Zwischenlchne § 66 (1) Schutzgeländer mit Zwischenlehne müssen aus möglichst astreinem, gerade gewachsenem Holz bestehen und mindestens 2,5X12 cm stark sein. (2) Beträgt die Entfernung der Leitern von der Gebäudewand mehr als 30 cm, so ist der Gerüstbelag nach dem Gebäude hin zu verbreitern. Der Belag ist dann vor dem inneren Leiterholm auf Ausleger zu verlegen und in seiner ganzen Breite dicht herzustellen. Bleibt trotzdem zwischen Belagkante und Gebäudewand noch ein Zwischenraum von mehr als 30 cm, so müssen an den Innenseiten der Gerüste Schutzgeländer angebracht werden. § 67 Bei Leitergerüsten von mehr als zwei Feldern und über 7 m Höhe sind fest eingebaute Leitergänge anzubringen. Bei Gerüsten von ein bis zwei Feldern und einer Höhe bis zu 8 m genügt eine Steigeleiter, die senkrecht zwischen zwei Leitern anzubringen ist. § 68 (1) Für einfache verbreiterte Leitergerüste, zu denen nur Unterleitern verwendet werden dürfen, gelten die Vorschriften der §§ 61 bis 67. (2) Verbreiterte Leitergerüste dürfen zu Putzarbeiten verwendet werden, wenn der Bohlenbelag ohne Zwischenraum 80 cm breit ist. Zur Herstellung dieser Gerüstbreite müssen entweder Ausleger zur Aufnahme des Belages oder Leitern mit einer lichten Weite von mindestens 80 cm verwendet werden. Die Ausleger sind nach den Holmen unverschiebbar abzustützen. Bei Leitern mit einer lichten Weite von mindestens 80 cm sind 26 mm starke Rundeisen als Aufhängeeisen und zur Aufnahme des Bohlenbelages zu verwenden. (3) Werden Leitern für eine Belagbreite von 80 cm verwendet, so müssen deren Holme am Zopfende mindestens 5X10 cm, deren Sprossen an den Enden 2,5X11 cm und in der Mitte 4,5Xll cm stark sein. Die einzelne Leiter darf höchstens 10 m lang sein. (4) Es dürfen entweder nur verstärkte Schutzgeländer (verdoppelt) entsprechend dem § 66 oder von 3X12 cm Stärke verwendet werden. (5) Mörtelbehälter (Tubben, Kalkkästen u. dgl.) sind unmittelbar neben den Leitern aufzustellen. § § 69 Die Vorschriften für einfache Leitergerüste mit einfachen Bohlenbelägen (§§ 61 bis 67) gelten auch für doppelte Leitergerüste, soweit im folgenden nichts anderes vorgeschrieben ist. § 70 (1) Doppelte Leitergerüste dürfen bis zu 25 m Höhe nur aus Unterleitern bestehen. Zwei gleichlaufend aufgestellte Leitern (Leiternpaar) sind senkrecht kreuzweise zu verstreben. Je zwei benachbart gleichlaufend angeordnete Leiternpaare (Gerüstfeld) sind an den Außen- und Innenflächen ebenfalls kreuzweise zu verstreben. (2) Seitenverschiebungen der Gerüstfelder sind durch Kreuzverstrebungen zu verhindern. Die Verstrebungen müssen über die ganze Gerüstfläche fortlaufen und an der Außenseite angebracht werden. Die Verstrebungen müssen 12X3 cm stark sein. Die Kreuzungsstellen sind durch waagerechte Streben zu verbinden. (3) Die Leitern dürfen in der Längsrichtung des Baues nicht mehr als 3 m und in der Querrichtung zum Bau nicht weiter als 2 m, von Mitte zu Mitte der Leiter gemessen, voneinander entfernt sein. (4) Bei doppelten Leitergerüsten von über 25 m Höhe dürfen bis zur Mitte nur Unterleitern mit Holmen von mindestens 10X5 cm Zopf stärke verwendet werden. § 71 Werden doppelte Leitergerüste als Maurergerüste verwendet, so muß der Bohlenbelag 5 cm stark sein und auf mindestens vier Bohlenträgern, die innerhalb der Leiterbäume bis an die Gebäudewand vor-zustrechen sind, aufliegen. Die Auskragung bei Verwendung von Bohlenträgem von mindestens 16 cm Höhe und 4,5 cm Stärke darf 1 m nicht überschreiten. Die Rundeisen müssen mindestens 22 mm dick sein. Außerdem sind unter den Auflagern der Bohlenträger in Höhe der Eisenstäbe Bohlen anzubringen. Diese Bohlen müssen an den Leiterholmen mit Bolzen oder Hakenschrauben befestigt werden. Hängegerüste § 72 (1) Hängegerüste dürfen nur an Stellen angebracht werden, deren Tragfähigkeit außer Zweifel steht. (2) Sie dürfen nur für Arbeiten mit geringem Bedarf an Baumaterial und nur dann benutzt werden, wenn die Errichtung und Benutzung anderer Gerüste größere Unfallgefahren einschließt. (3) Die Gerüste müssen vor jeder Verwendung auf ihre Sicherheit geprüft werden. (4) Die Gerüste sind gegen Schwingungen zu sichern, Schutzgeländer und Bordbretter sind gemäß § 44 Abs. 7 anzubringen. (5) An gut sichtbaren Stellen der Gerüste sind Warnschilder anzubringen, die die höchstzulässige Belastung angeben und das Abwerfen von Lasten sowie das Aufspringen verbieten. (6) Die beim Auf- und Abbau von Hängegerüsten Beschäftigten sind anzuseilen. § 73 (1) Zum Befestigen sind Drahtseile, Rundgliederketten oder Haken bzw. Bügel aus Rundstahl zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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