Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 655

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 655 (GBl. DDR 1953, S. 655); Gesetzblatt Nr. 60 Ausgabetag: 7. Mai 1953 655 Überzahlungen können mit künftig fällig werdender Körperschaftsteuer oder mit anderen Abgaben verrechnet oder erstattet werden. (7) Ist das Gesamtergebnis eines volkseigenen Betriebes mit einem Verlust geplant und ergibt sich durch die Zuführungen von planmäßigen Preis- oder Verluststützungen ein Gewinn, so entfällt die Ermittlung der Körperschaftsteuer. § 5 Fälligkeit der Körperschaftsteuer Die Körperschaftsteuer ist für jeden Abrechnungszeitraum am 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats fällig. Nachzahlungen gemäß § 4 Abs. 6 sind zu den Terminen- fällig, die für den volkseigenen Betrieb zur Einreichung des Kontrollberichtes an die übergeordnete Verwaltungsstelle verbindlich vorgeschrieben sind. § 6 Abrechnung (1) Volkseigene Betriebe haben für jeden Abrechnungszeitraum eine Abrechnung nach dem vom Ministerium der Finanzen vorgeschriebenen Muster vorzunehmen. Der Abrechnung ist der Finanzbericht FM oder der Kontrollbericht beizufügen. (2) Die Abrechnung hat der für den Betrieb zuständigen Abgabenbehörde spätestens am 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats vorzuliegen. (3) In den Fällen des § 4 Abs. 6 hat die endgültige Abrechnung zu den Terminen vorzuliegen, die für den volkseigenen Betrieb zur Einreichung des Kontrollberichtes an die übergeordnete Verwaltungsstelle verbindlich vorgeschrieben sind. * (4) Abrechnungen, Kontrollberichte und Finanzberichte FM gelten als Steuererklärung. § 7 Abgabenkontrolle (1) Volkseigene Betriebe, die nach § 1 der Verordnung steuerpflichtig sind, unterliegen der Abgabenkontrolle. (2) Die Abgabenkontrolle hat sich auf die Prüfung der richtigen Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns sowie auf die ordnungsmäßige Berechnung und Entrichtung der Körperschaftsteuer zu erstrecken. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so ist ein Kontrollbescheid zu erteilen, aus dem sich Art und Umfang der Abweichungen, die Höhe des geschuldeten Steuerbetrages und der auf Grund der Kontrolle nachzuzahlende oder zu erstattende Betrag ergeben. § 8 Folgen des Zahlungsverzugs Die Abgabenbehörde hat nach den Vorschriften der Anordnung vom 2. März 1949 der ehemaligen Deutschen Wirtschaftskommission über Verzugszuschläge für Steuerrückstände, über Stundungszinsen und über die Erhöhung der Vollstreckungsgebühren (ZVOB1. S. 142) zu erheben: 1. bei unpünktlicher Zahlung : Verzugszuschläge, 2. bei Gewährung von Stundungen : Stundungszinsen. § § 9 Folgen verspäteter Abgabe der Abrechnung (1) Wird die Abrechnung nicht innerhalb des wor-geschriebenen Zeitraumes der Abgabenbehörde eingereicht, so ist die Körperschaftsteuer unter Zugrundelegung einer Erfüllung des Finanzplanes von mindestens 110 °/o im Vollstreckungsverfahren einzuziehen. (2) Liegt die Abrechnung vor, so ist die hiernach zu entrichtende Körperschaftsteuer mit dem eingezogenen Betrag zu verrechnen. Ist eine Körperschaftsteuer nicht zu entrichten, so ist der eingezogene Betrag mit bereits fällig gewesenen Abgaben zu verrechnen oder zu erstatten. (3) Für die verspätete Abgabe der Abrechnung ist ein Verspätungszuschlag bis zu 5000, DM festzusetzen und im Vollstreckungsverfahren einzuziehen. III. Schluß Vorschriften § 10 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde (1) Für die Ermittlung, Festsetzung, Erhebung, Kontrolle und Vollstreckung der Körperschaftsteuer sind die nachfolgenden Abgabenbehörden sachlich zuständig: 1. die Räte der Stadt- oder Landkreise Abteilung Finanzen Unterabteilung Abgaben, 2. die Räte der Bezirke Abteilung Finanzen Unterabteilung Abgaben, 3. das Ministerium der Finanzen Abgabenverwaltung . (2) örtlich zuständig sind: die Räte der Stadt- oder Landkreise Abteilung Finanzen Unterabteilung Abgaben und das Ministerium der Finanzen Abgabenverwaltung nach näherer Anweisung. § 11 Rechtsmittel (1) Gegen Kontrollbescheide (§ 7 Abs. 2) ist das Reditsmittel der Beschwerde gegeben. (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Abgabenbehörde schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Frist zur Einlegung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid zugestellt oder bekanntgemacht worden ist oder als bekanntgemacht gilt. (3) Die zuständige Abgabenbehörde hat über die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Beschwerde eingelegt hat, schriftlich mitzuteilen oder in einer mündlichen Verhandlung bekanntzumachen. (4) Ist das Ministerium der Finanzen als Abgabenbehörde zuständig, so entscheidet dieses über eingelegte Beschwerden endgültig. Ist der Rat des Stadtoder des Landkreises Abteilung Finanzen Unterabteilung Abgaben als Abgabenbehörde zuständig und hat diese über eingelegte Beschwerden entschieden, so ist gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung ist beim Rat des Bezirks Abteilung Finanzen Unterabteilung Abgaben einzulegen. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Frist zur Einlegung der Berufung und deren endgültige Entscheidung. § 12 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1953 in Kraft. Berlin, den 30. April 1953 Ministerium der Finanzen i. V.: Rumpf Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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