Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 595

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 595 (GBl. DDR 1953, S. 595); Gesetzblatt Nr. 55 Ausgabetag: 27. April 1953 595 Preisverordnung Nr. 292 Verordnung über die Preise für Rohbraunkohle, Braunkohlenbriketts und Ersatzbrennstoffe. Vom 20. April 1953 Zur Verbesserung der Versorgung mit festen Brennstoffen wird folgendes verordnet: § 1 Die volkseigene und die übrige Wirtschaft sowie die Verwaltungsstellen haben ihren Bedarf an Rohbraunkohle, Briketts und Ersatzbrennstoffen nach den von der Staatlichen Verwaltung für Materialversorgung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Handel und Versorgung, den zuständigen Ministerien bzw. Staatssekretariaten sowie den Räten der Bezirke aufgestellten Versorgungs-, Transport- und Einlagerungsplänen zu beschaffen und einzulagern. § 2 Für Rohbraunkohle und Briketts gelten mit Ausnahme der in dieser Verordnung genannten Fälle, die in der Preisanordnung Nr. 136 vom 28. Juni 1948 Verordnung über Preise für Rohbraunkohle und Braunkohlenbriketts (PVOB1. S. 181) Preisverordnung Nr. 7 vom 27. Oktober 1949 Verordnung über die Änderung der Preisanordnung Nr. 136 (GBl. S. 27) Preisverordnung Nr. 237 vom 18. März 1952 Verordnung über die Änderung der Preisverordnung Nr. 7 (GBl. S. 306) festgesetzten Preise. § 3 (1) Für die Menge, die gemäß § 1 in der planmäßig vorgesehenen Zeit vom 1. April bis 31. August des Jahres nicht beschafft und eingelagert wird, ist ein Zuschlag von 4, DM je t zu erheben. (2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 wird bei Direktgeschäften und Lieferungen über die DHZ Kohle vom Lieferwerk berechnet und von diesem an den Staatshaushalt abgeführt. (3) Für die Berechnung des Zuschlages ist der Tag der Absendung maßgebend. (4) In den zwischen den Lieferwerken oder der DHZ Kohle und den Abnehmern auf Grundlage der Pläne laut § 1 abzuschließenden Verträgen ist die Vertragsstrafe für jede nicht vertragsmäßig gelieferte Vorratsmenge in Höhe von 4, DM je t zu vereinbaren. § 4 (1) Die Herstellerabgabepreise von Braunkohlenbriketts für Privathaushaltszwecke werden mit einem Abschlag von 4, DM je t auf die Preise neu festgesetzt, welche durch die im § 2 genannten Preisverordnungen geregelt sind. (2) Die für die Bevölkerung bestimmten Braunkohlenbriketts sind auf den Bestellungen und Rechnungen als Hausbrandbriketts zu kennzeichnen. § 5 (1) Für Ersatzbrennstoffe gelten folgende Herstellerabgabepreise: Waren-Nr. 21 310 000 Naßpreßsteine , 30, DM je t „ 21 350 000 Trockenpreßlinge 24, DM je t „ 21 360 000 Teerpreßsteine , 60, DM je t (auch Teerpreßlinge, Eiformlinge, Teerkugeln, Muscheln u. ä.) (2) Diese Herstellerabgabepreise gelten ab Versandstation verladen. (3) Die in Abs. 1 genannten Preise gelten für Ersatzbrennstoffe, die in den Betrieben der zentralgeleiteten Industrie hergestellt werden. Für Betriebe der örtlichen Industrie bilden die Räte der Bezirke oder die von ihnen beauftragten Stellen in Anlehnung an diese Preisverordnung Sommer- und Winterpreise auf der Grundlage der bisherigen Preise g g (1) Die Räte der Bezirke oder die von ihnen beauftragten Stellen haben entsprechend den Herstellerabgabepreisen laut §§ 4 und 5 neue Händlerabgabepreise (Verbrauchspreise) festzusetzen. Die bisher auf die Herstellerabgabepreise einschließlich Fracht bewilligten Handelsspannen für Einzelhändler bleiben grundsätzlich bestehen. Ergeben sich durch die Preissenkung Veränderungen in den Selbstkosten der Einzelhändler (z. B. Umsatzsteuer), so sind diese Veränderungen bei der Neufestsetzung der Händlerabgabepreise zu berücksichtigen. Diese Preise gelten als Sommerpreise für die Zeit vom 1. April bis 31. August des Jahres. (2) Für Lieferungen, die in der Zeit vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres durchgeführt werden, haben die Räte der Bezirke oder die von ihnen beauftragten Stellen Winterpreise durch Hinzurechnung folgender Aufschläge auf die Sommerpreise festzusetzen: Braunkohlenbriketts (Hausbrand) 12, DM je t Rohbraunkohle 8, DM je t Trockenpreßlinge 2, DM je t Naßpreßlinge 6, DM je t Teerpreßsteine (auch Teerpreßlinge, Eiformlinge, Teerkugeln, Muscheln u. ä.) 15, DM je t (3) Die Aufschläge sind von den Einzelhändlern gesondert auszuweisen und an die zuständige Unterabteilung Abgaben abzuführen. (4) Die Einzelhändler haben in der Zeit vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres auf die gemäß Abs. 1 festgesetzten Handelsspannen abzüglich der Transportkosten für Braunkohlenbriketts und Rohbraunkohle, die für die Hausbrandversorgung bestimmt sind, 50 °/o an die zuständige Unterabteilung Abgaben abzuführen. Die für die Preisbewilligung zuständigen Stellen setzen diese Abgabe in der absoluten Höhe in der Preisbewilligung fest. Als Transportkosten gelten die Kosten für die Abfuhr von der Empfangsstation zum Lager des Händlers einschließlich der Auf- und Abladekosten. (5) Die Abführung der in Abs. 2 festgelegten Zuschläge sowie des in Abs. 4 festgelegten Teiles der Handelsspanne, hat jeweils *um 10., 20. und letzten eines jeden Monats zu erfolgen. § Die Einzelhändler haben erstmalig am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung und in der Folgezeit jeweils am 1. April und 1. September des Jahres eine Aufnahme der Bestände nach dem Stand vom 31. März bzw. 31. August 2400 Uhr durchzuführen. Über die Bestandsaufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist für die zuständige Unterabteilung Abgaben zur Kontrolle bereitzuhalten. § 8 (1) Die sich aus der Preisverordnung gegenüber dem Plan ergebenden Erlösminderungen für Briketts und Ersatzbrennstoffe sind von Produktionsbetrieben monatlich nachzuweisen und über ihre zuständige Verwaltung und Hauptverwaltung mit dem Haushalt abzurechnen. (2) Der Zuschlag von 4, DM je t für Lieferungen vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres sowie die Vertragsstrafen (§ 3) sind von den Betrieben und Verwaltungsstellen zu tragen. Volkseigene Betriebe und Verwaltungsstellen haben diesen Aufwand durch Einsparung bei anderen Aufwendungen auszugleichen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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