Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 585

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 585 (GBl. DDR 1953, S. 585); 585 Gesetzblatt Nr. 53 Ausgabetag: 24. April 1953 § 15 Wird ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit im Ausland zurückgelassen, so hat der Kapitän dessen persönliches Eigentum sicherzustellen und es entweder an die Krankenanstalt weiterzuleiten oder die Rücksendung auf Kosten der Reederei zu veranlassen. § 16 (1) Für die Kündigung oder die Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1951 über Kündigungsrecht (GBl. S. 550). Die vierzehntägige Frist zur Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht (vgl. § 12 der Verordnung über Kündigungsrecht) beginnt jedoch erst mit dem Tage, an dem das Schiff einen Hafen der Deutschen Demokratischen Republik anläuft. (2) Wird einem Mitglied der Schiffsbesatzung fristgemäß gekündigt oder verlangt es die Beendigung seines Arbeitsvertragsverhältnisses aus einem berechtigten Grund, so hat es Anspruch auf freie Rückbeförderung zum Hafen der Anmusterung. (3) Für Schiffsoffiziere gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsschluß. § 17 (1) Stirbt ein Besatzungsmitglied auf See, so ist, falls nicht gesundheitliche Bedenken entgegenstehen, und falls das Schiff voraussichtlich innerhalb 24 Stunden den nächsten Anlaufhafen erreicht, die Leiche mitzunehmen und an Land zu bestatten. (2) Bestattungen auf See müssen würdig sein und dem Seemannsbrauch entsprechen. (3) Der Kapitän hat den an Bord befindlichen Nachlaß sorgfältig zu erfassen und sicherzustellen. Er hat im nächsten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik, den das Schiff anläuft, den Nachlaß auf Kosten der Reederei an die Angehörigen weiterzuleiten. (4) Ein Todesfall an Bord während der Reise ist unter Angabe der näheren Umstände in das Schiffstagebuch einzutragen und sofort nach Anlaufen des nächsten Hafens durch die zuständige staatliche Dienststelle beurkunden zu lassen. (5) Die Kosten der Bestattung auf See oder im Ausland trägt die Reederei, § 18 Liegt der Verdacht eines Verbrechens vor, ist der Beschuldigte nach Anlaufen des nächsten Hafens der Deutschen Demokratischen Republik zur Strafverfolgung der Deutschen Volkspolizei oder der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Der Kapitän ist befugt, sofern dringender Tatverdacht vorliegt, den Verdächtigen vorläufig festzunehmen und seine Sachen zu verwahren. § § 19 (1) Der Kapitän ist befugt, im Einvernehmen mit der gewerkschaftlichen Vertretung der Schiffsbesatzung Besatzungsmitglieder, die den Vorschriften der §§ 4, 5 Absätze 3 und 4 und der §§ 6, 7, 10, 13 und 16 dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 DM zu bestrafen. Die Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, wenn nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Die Strafe ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung, spätestens jedoch vor Beendigung der Reise, zu verhängen. (2) Dem Betroffenen steht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsstrafe der Einspruch zu. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll, beim Kapitän einzulegen. (3) Uber den Einspruch entscheidet das für den Heimathafen zuständige Seemannsamt. Die Entscheidung ist endgültig. § 20 Alle Verbrechen sowie die vorläufige Festnahme von Verdächtigen und die Verwahrung von Sachen gemäß § 18 sind im Schiffstagebuch unter Hinweis auf eine vom Kapitän und der gewerkschaftlichen Vertretung der Schiffsbesatzung anzufertigende Niederschrift zu vermerken. Ferner ist im Schiffstagebuch die Verhängung einer Ordnungsstrafe unter Angabe der Gründe sowie ein hiergegen eingelegter Einspruch einzutragen. § 21 Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatssekretariat für Schiffahrt. Durchführungsbestimmungen zu § 13 erläßt das Ministerium für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Schiffahrt. Durchführungsbestimmungen zu § 19 erläßt das Ministerium für Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Schiffahrt. § 22 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in . Kraft. (2) Entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (RGBl. S. 175) einschließlich ihrer Abänderungen, die Verordnung vom 13. März 1903 über das Strafverfahren vor den Seemannsämtern (RGBl. S. 42), die Verordnung vom 23. August 1941 zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung (RGBl. S. 532), die Verordnung vom 10. Januar 1941 über die Einführung einer Disziplinar-gerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine (RGBl. S. 38), treten gleichzeitig außer Kraft. Berlin, den 16. April 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Ministerium für Verkehr Grotewohl LV.: Wollweber Staatssekretär Anordnung über die Behandlung wertgeminderter Waren im volkseigenen Einzelhandel. Vom 16. April 1953 In den Organen des volkseigenen Einzelhandels bestanden bisher erhebliche Schwierigkeiten bei der Behandlung von wertgeminderten Waren sowie Bruch und Inventurwertdifferenzen. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und zur Erreichung einer einheitlichen Handhabung wird deshalb im Rahmen der weiteren Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung und unter Beachtung der persönlichen Verantwort tung der Direktoren der volkseigenen Einzelhandels-*;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

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