Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 447

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 447 (GBl. DDR 1953, S. 447); Gesetzblatt Nr. 37 Ausgabetag: 23. März 1953 447 durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. Sie darf nur aus wichtigen Gründen verlängert werden. (3) In besonders gelagerten Fällen kann dem Anwärter auf seinen Antrag eine neue Aufgabe gestellt werden. Dies ist jedoch nur einmal zulässig. (4) Die markscheiderische Arbeit wird vom Prüfungsausschuß dahin begutachtet, ob sie probemäßig und im Bejahungsfälle genügend, befriedigend, gut oder sehr gut ist. Ist die Arbeit nicht probemäßig, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob dem Anwärter ohne weitere Vorbereitung eine neue Aufgabe gestellt oder ob ihm zu seiner besseren Vorbereitung eine Frist von drei bis sechs Monaten gesetzt werden soll, nach deren Ablauf er um eine neue Aufgabe nachsuchen kann. Auf Grund des § 2 Abs. 1 zugelassene Anwärter sind im letzteren Falle von der Technischen Bergbauinspektion erneut einer Markscheiderei für eine vom Prüfungsausschuß festzusetzende Zeit zur Ausbildung zu überweisen. (5) Eine Wiederholung der markscheiderischen Prüfungsarbeit ist nur einmal zulässig. § 11 (1) Ist die markscheiderische Arbeit probemäßig, so setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Termin für die mündliche Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: a) Gesellschaftswissenschaft, b) Markscheidekunde einschließlich des Karten-und Rißwesens, c) Markscheidervorschriften und bergbauliche Sicherheitsbestimmungen, d) Gesetzes- und Verwaltungskunde. (3) Versäumt oder unterbricht der Anwärter die mündliche Prüfung ohne triftigen, vom Prüfungsausschuß als ausreichend anerkannten Grund, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf Grund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob sie bestanden ist, und im Bejahungsfälle mit welcher der nachfolgenden Bewertungen: bestanden, gut bestanden, sehr gut bestanden, mit Auszeichnung bestanden. (5) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird dem Anwärter das Ergebnis durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. (6) Eine Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig. Vor Wiederholung der Prüfung überweist die Technische Bergbauinspektion den auf Grund des § 2 Abs. 1 zur Prüfung zugelassenen Anwärter für einen vom Prüfungsausschuß festgesetzten Zeitraum von drei bis sechs Monaten erneut einer Markscheiderei zur Ausbildung. Dem auf Grund des § 2 Abs. 3 zugelassenen Anwärter ist eine vom Prüfungsausschuß festzusetzende Frist von drei bis sechs Monaten zu stellen, ehe er um einen neuen Termin zur mündlichen Prüfung nachsuchen kann. (7) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 12 (1) Ein Anwärter, der die im § 7 Abs. 3 oder die im § 10 Abs. 1 Satz 5 vorgesehene Versicherung falsch abgibt oder den Prüfungsausschuß in sonstiger Weise zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. (2) Wenn eine Täuschung des Prüfungsausschusses oder die Mitwirkung an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch erst nach bestandener Prüfung bekannt wird, kann die Prüfung nachträglich durch den Prüfungsausschuß als nicht bestanden erklärt werden. In diesem Falle sind der Befähigungsnachweis und die Zulassung als Markscheider (§ 13) zurückzunehmen, ohne daß es der Durchführung eines besonderen Verfahrens (§§ 14 ff.) bedarf. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bedarf eine Wiederholung der Prüfung der besonderen Zustimmung der Technischen Bergbauinspektion. V. Erteilung des Befähigungsnachweises und der Zulassung § 13 (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird dem Anwärter durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Befähigungsnachweis erteilt. Dieser spricht unter Mitteilung des Gesamturteils über das Ergebnis der Abschlußprüfung die Befähigung des Prüflings aus, selbständig Markscheiderarbeiten ausführen zu können. (2) Auf Antrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erteilt die Technische Bergbauinspektion in einer Urkunde dem Anwärter die Zulassung als Markscheider mit der Berechtigung zur öffentlichen Ausführung von markscheiderischen Arbeiten innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Die Urkunde wird dem Anwärter unter Beifügung des Befähigungsnachweises durch den Leiter der Technischen Bergbauinspektion persönlich ausgehändigt VI. Zurücknahme der Zulassung § 14 (1) Über die Zurücknahme der Zulassung als Markscheider entscheidet die Technische Bergbauinspektion. Sie leitet das Verfahren ein, sobald sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die eine Zurücknahme der Zulassung rechtfertigen können. (2) Ein Markscheider kann bei der Technischen Bergbauinspektion die Eröffnung des Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht oder dem Vorwurf einer Verletzung seiner Berufspflichten zu befreien. § 15 (l) Die Technische Bergbauinspektion hat den Sachverhalt zu erforschen. Sie hat den besehuldig-i ten Markscheider zu hören, Zeugen und Sachver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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