Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 338

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 338 (GBl. DDR 1953, S. 338); 338 Gesetzblatt Nr. 26 Ausgabetag: 27. Februar 1953 1 ha, so gilt für sie auch § 9 der Verordnung mit Ausnahme von Gemüse, zu dessen Ablieferung sie verpflichet sind, wenn die Nutzfläche über 0,5 ha beträgt. (2) Besitzer gärtnerisch genutzter Flächen unter Glas (Treibhäuser) sind zur Ablieferung von Treibgemüse verpflichtet, wenn ihre Glasflächen im Anbauplan einbezogen sind, auch wenn ihre landwirtschaftliche Nutzfläche 0,5 ha nicht übersteigt. (3) Sofern die Betriebe nach Abs. 1 zum Anbau technischer Kulturen (Zuckerrüben, Tabak, Faserlein und Planf, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Korbweiden) verpflichtet sind, regelt sich ihre Ablieferungspflicht nach den für die übrigen Erzeuger geltenden Bestimmungen. III. Abschnitt Bestimmungen über die Befreiung Zu § 12 der Verordnung § 25 Befreiung der Besamungs- und Deckstationen (1) Die volkseigenen und VdgB-Besamungs- und Deckstationen sind nur mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche von der Ablieferung befreit, die ausschließlich zur Futtergewinnung für die vorhandenen Vatertiere Verwendung findet. (2) Wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche der Stationen nach Abs. 1 anderen Zwecken als zur Futtergewinnung für die vorhandenen Viehbestände dient, entfällt die zuerkannte Befreiung. Solche Stationen sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu veranlagen. § 26 . Veranlagung der Heime, Schulen, Universitäten, Anstalten des Sozial- und Gesundheitswesens (1) Für den Kreis der Befreiung der Heime und Schulen nach § 12 Ziff. 1 der Verordnung ist das Gesetz vom 8. Februar 1950 über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung (GBl. S. 95) zugrunde zu legen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Rat des Bezirkes endgültig. (2) Die Voraussetzung der Befreiung nach § 12 Ziff. 2 der Verordnung ist dann gegeben, wenn die darin benannten Anstalten einschließlich der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft bestätigten Versuchswirtschaften von wissenschaftlichen Forschungsinstituten für ihre Insassen oder Schüler eine Gemeinschafts- oder Werkküchenverpflegung durchführen. Zu den öffentlichen Schulen gehören auch Fach- und Hochschulen'; soweit sie ihren Schülern eine Gemeinschaftsverpflegung gewähren. Die Befreiung bezieht sich aber nicht auf Universitätsgüter. Eine in Ziff. 2 genannte Wirtschaft (Landwirtschaft) muß zur Verbesserung der Verpflegung der Insassen dienen. Wäre z. B. einem Krankenhaus von 200 Insassen eine Wirtschaft von 9 ha angegliedert, so wären 8 ha (200 :25) von tierischen und pflanzlichen Produkten ablieferungsfrei. Die restliche Fläche (im Beispiel 1 ha) ist zur Pflichtablieferung nach den Normen zu veranlagen, die auf die Betriebsgröße (im Beispiel 9 ha) entfallen, die der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche der Wirtschaft entspricht. Erreicht die Zahl der Verpfleg- ten nicht 25 voll, so ist sie aufzurunden (z. B. entfallen auf 67 Verpflegte somit 3 ha). In Zweifelsfällen entscheidet der Rat des Bezirkes, ob die Befreiung nach der Bestimmung des § 12 Ziff. 2 gegeben ist. (3) Die gemäß § 12 Ziff. 2 der Verordnung zu veranlagenden Versuchswirtschaften von wissenschaftlichen Forschungsinstituten, Universitäten, Tierzuchtgütern usw. sind aus der Gemeinde- und Kreis-Differenzierung herauszunehmen, wenn ihnen im Rahmen der Tier- und Pflanzenzucht durch das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft besondere Aufgaben übertragen wurden. In Übereinstimmung mit dem Ministerium für Land-und Forstwirtschaft und dem Staatssekretariat für Hochschulwesen wird das Ablieferungssoll dieser Wirtschaft zentral festgesetzt und dem Rat des Kreises zur Ausstellung der Ablieferungsbescheide be-kanntgegeben. IV. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Veranlagung von Kartoffeln § 27 (1) Nach § 35 der Verordnung sind für frühe und mittelfrühe Kartoffeln im Ablieferungsbescheid folgende Fristen und Mengen einzutragen: a) Frühkartoffeln in einer Menge von 70 dz je ha Anbaufläche auf Grund des Anbaubescheides bis 10. August, b) mittelfrühe Kartoffeln in einer Menge von 70 dz je ha Anbaufläche auf Grund des Anbaubescheides bis 10. September. (2) Die Menge von 70 dz je ha frühe und mittelfrühe Kartoffeln ist auf die aus der Anbaufläche nach dem Anbaubescheid und der differenzierten Ablieferungsnorm sich ergebenden Gesamtablieferungsmenge von Kartoffeln des betreffenden Erzeugers anzurechnen. (3) Für die Ablieferung von Fabrik-/Futterkar-toffeln erteilt das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf den Bezirken Richtmengen. (4) Entsprechend den Erzeugungsbedingungen und den durch das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Anbauflächen für stärkereiche Kartoffeln sowie unter Berücksichtigung kurzer Transportwege zu den Fabriken sind die Richtmengen von Fabrikkartoffeln (einschließlich Futterkartoffeln) von den Räten der Bezirke auf die Räte der Kreise und von den Räten der Kreise auf die Gemeinden aufzuteilen. (5) Die Richtmengen von Fabrikkartoffeln einschließlich Futterkartoffeln sind auf die einzelnen Erzeuger durch die Räte der Gemeinden unter Beteiligung der Differenzierungskommissionen entsprechend den Erzeugungsbedingungen im Einverständnis mit dem Erzeuger aufzuteilen. (6) Erzeuger, die Auflagen zum Anbau von stärkereichen Kartoffeln erhalten haben, sind für diese Flächen im Rahmen der Gesamtablieferungsmenge mit einer erhöhten Menge zur Ablieferung von Fabrikkartoffeln heranzuziehen. (7) Die für die Erzeuger festgelegten Ablieferungsmengen an Fabrik-/Futterkartoffeln sind im Abliefei’ungsbescheid einzutragen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 338 (GBl. DDR 1953, S. 338) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 338 (GBl. DDR 1953, S. 338)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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