Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 285 (GBl. DDR 1953, S. 285); Gesetzblatt Nr. 20 Ausgabetag: 16. Februar 1953 285 klammerungen in den Kimmen beider Kopfseiten oder fest angeordnete Stützen dauernd gegen Ab- J rutschen gesichert sein. § 23 Flaschenfüllapparate, die unter Druck arbeiten, müssen Schutzvorrichtungen haben, die Verletzungen der Beschäftigten beim Zerspringen der Flaschen verhindern. Bewegliche Schutzvorrichtungen müssen von der Bewegung des Füllhahns oder des Tritthebels abhängig sein. § 24 (1) Bei Arbeiten an Flaschenkronenkorkmaschinen darf die Flasche während des Verschließens nicht mit der Hand gehalten werden. (2) Läßt es sich nicht vermeiden, die Flaschen mit der Hand anzufassen, so muß eine Schutzvorrichtung angebracht werden, die Verletzungen durch Glassplitter beim Zerspringen von Flaschen verhindert. (3) Läßt sich auch auf diese Weise kein wirksamer Schutz erreichen, so sind dem Beschäftigten Schutzbrillen und Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. § 25 Beim Befördern von Flaschenkästen, die Flaschen enthalten, darf nicht an den Flaschenhälsen angefaßt werden. Die Flaschenkästen müssen mit eisernen Henkeln versehen sein, die durch die Art ihrer Befestigung einen unfallsicheren Transport gewährleisten. Flaschenkästen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen nur noch bis zum 1. Juli 1953 verwendet werden. § 26 (1) Zum Entfernen der Bügelverschlüsse von zerbrochenen Flaschen sind geeignete Werkzeuge, z. B. besondere Zangen, zum Abschlagen der Flaschenreste geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Schutzmasken sowie Schürzen aus Leder oder starkem Zeug und zum Schutz der Hand und des Unterarmes Schutzmanschetten zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Gefährdete Wege sind durch Zwischenwände, z. B. Wände aus engmaschigem Drahtgeflecht, zu sichern. (2) Scherben dürfen nicht umherliegen. Sie sind in Behältern zu sammeln, die an den Arbeitsplätzen in der Nähe der Maschinen auf gestellt werden müssen. § 27 Kohlensäureflaschen sind liegend aufzubewahren oder gegen Umfallen zu sichern, z. B. durch Ketten oder Rohrschellen. Gefüllte Flaschen sind vor übermäßiger Erwärmung und starkem Frost zu schützen. § 28 Eingefrorene Ventile und Leitungen an Kohlensäureflaschen dürfen nur mit heißem Wasser, heißen Sandsäcken, elektrischen Anwärmgeräten u. dgl., keinesfalls aber mit offener Flamme oder glühendem Eisen aufgetaut werden. § § 29 (1) Eisberieselungsanlagen (Eisgerüste) dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Bauaufsicht auf ihre Tragfähigkeit geprüft sind. Die Prüfung ist mindestens einmal im Jahr durch einen Sachverständigen zu wiederholen. (2) Die einzelnen Stockwerke müssen mit zwei-stäbigem Geländer umgeben sein. (3) Die Entleerung des Eisgerüstes muß von oben her beginnen; anderenfalls muß vor der völligen Entleerung des oberen Stockwerkes in den darunterliegenden Stockwerken eine Anzahl von Eissäulen stehenbleiben, die ausreicht, um die darüber befindliche Last zu tragen. (4) Bei der Entleerung des Gerüstes ist jede übermäßige Erschütterung zu vermeiden. Besonders ist darauf zu achten, daß im Verhältnis zur Größe und Tragfähigkeit des Gerüstes nicht zu viele Personen gleichzeitig mit dem Losschlagen des Eises beschäftigt werden. § 30 Beim Entnehmen von Eis aus dem Eiskeller muß die Eisschicht von oben abgebaut werden; die Eismasse zu unterhöhlen ist verboten. § 31 (1) Die Treberwagen müssen in einwandfreiem Zustand sein, so daß ein unfallsicheres Arbeiten gewährleistet ist. (2) Die Pflasterung der An- und Abfahrten sowie die Standorte der Treberwagen beim Austrebern müssen ständig, besonders im Winter, überprüft werden, um Unfälle durch Ausgleiten zu vermeiden. Faßpichen (Allgemeines) § 32 Mit dem Pichen von Fässern sind wegen der Explosionsgefahr nur zuverlässige und mit dieser Arbeit vertraute Personen zu beschäftigen. Lehrlinge und Anlernlinge dürfen nur unter Aufsicht mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. § 33 (1) Das Pech darf niemals überhitzt werden. Die Temperatur ist durch geeignete Pyrometer zu überwachen. (2) Während der Picharbeit ist es verboten, sich vor den Böden des angelegten Fasses aufzuhalten. § 34 Beim Faßpichen von Hand oder mit Einspritzapparaten darf der Qualm aus den Fässern und den Apparaten nicht in Feuerungen oder Feuerungskamine abgeleitet werden. Es muß auch dafür gesorgt werden, daß er sich nicht mit dem Qualm vermengen kann, der beim Entpichen mit Heißluftapparaten entsteht. § 35 Fässer dürfen nach dem Pichen erst, nachdem sie völlig erkaltet und gut gelüftet sind, ausgeleuchtet und mit Glühkolben und Brennstempeln bearbeitet werden. § 36 Es ist verboten, den Pechbezug in den Lagerfässern mit Löt- oder Benzinlampen oder ähnlichen Anwärmvorrichtungen auszubessern. Schadhafte Stellen dürfen nur mit heißem Pech ausgestrichen oder mit einem angewärmten Kolben ausgebessert werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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