Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 238

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 238 (GBl. DDR 1953, S. 238); 238 Gesetzblatt Nr. 15 Ausgabetag: 3. Februar 1953 (2) Unter Tage und im Schachtgebäude dürfen auch Rauch- und Feuerzeug nicht mitgeführt werden. (3) An den Schachteingängen sind entsprechende Verbotstafeln anzubringen und gut lesbar zu erhalten. (4) In feuergefährdeten Räumen über Tage, die als solche zu kennzeichnen sind, dürfen offenes Licht, Feuer jeder Art oder Feuerzeug nicht benutzt werden. Es darf auch nicht geraucht werden. An den Zugängen sind entsprechende Verbotstafeln anzubringen und gut lesbar zu erhalten. b) Lagerung von Kohle § 295 Kohlenvorräte, die lange lagern, müssen auf Brandverdacht geprüft, Bunker erforderlichenfalls entleert werden. c) Schweiß- und Schneidarbeiten § 296 (1) Schneidbrenner, Schweißgeräte und Lötlampen dürfen unter Tage, im Schachtgebäude, im Fördergerüst und in feuergefährdeten Räumen über Tage nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Hauptingenieurs gebraucht werden. Der Leiter der Feuerwehr des Betriebes ist bei übertägigen Arbeiten zu verständigen. (2) Für die Durchführung der Arbeiten unter Tage sind die Allgemeinen Richtlinien der Technischen Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie und der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit für die Ausführung von Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten unter Tage zu beachten. Für gasgefährdete Betriebe gelten auch die zusätzlichen Bestimmungen über Ableuchten usw. d) Brennbare Flüssigkeiten § 297 Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis + 55° C (z. B. Benzin, Benzol, Petroleum) dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, unter Tage nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion und nur in feuersicheren Räumen aufbewahrt und benutzt werden. e) Grubenräume unter Tage § 298 (1) Brems- und Seilscheibenkammern für Blindschächte, Maschinenräume, untertägige Werkstätten und elektrische Schalt- und Verteilungsanlagen einschl. der Transformatoren sind, soweit ein Ausbau erforderlich ist, feuersicher auszubauen. Sie müssen gegen die übrigen Grubenbaue durch feuersichere Türen abgesperrt werden können. Transformatorenräume sind im ausziehenden Wetterstrom anzulegen. (2) Brems- und Seilscheibenkammern unter Tage müssen regelmäßig von leicht entzündlichen Stoffen, insbesondere von Seilschmiere, gereinigt werden (3) Schmier- und Putzmittel dürfen unter Tage nur in geschlossenen Blechbehältern oder verschlossenen Nischen aufbewahrt werden, Verbrauchte Schmier- und Putzmittel sind täglich aus der Grube zu entfernen. (4) Im Einziehstrom dürfen die in Abs. 1 genannten Räume und Anlagen nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion hergestellt werden. § 299 (1) In der Nähe der Füllörter der Einziehschächte sind auf allen Sohlen feuersichere Brandtüren anzubringen, die eine rasche Trennung von den übrigen Grubenbauen ermöglichen. Sie müssen von jeder Seite geöffnet und dicht geschlossen werden können. (2) Auch wenn die Brandtüren geschlossen sind, muß von allen vom Einziehschacht abgesperrten Grubenbauen zur Tagesoberfläche eine befahrbare Verbindung bestehen. (3) Auf Tongruben, auf denen mit Rücksicht auf quellende Gebirgsschichten eine Stellung von Brandtüren nicht möglich ist, sind im Anschluß an das Füllort der Schächte Streckenstücke in Formsteinausbau anzulegen, die im Falle eines Brandes im einziehenden Schacht abgedichtet werden können. Entsprechendes Material zur Abdichtung muß vorhanden sein. (4) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Technische Bezirks-Bergbauinspektion bewilligen. f) Schächte § 300 (1) Fördergerüste und Schachtgebäude dürfen nicht aus Holz gebaut sein. Für Abteufschächte, für Klein- und Kleinstbetriebe sowie für Schürf- und Untersuchungsschächte sind mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion hölzerne Fördergerüste zulässig. Das Holz muß feuersicher getränkt oder mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. (2) Schächte mit hölzernem Fördergerüst sowie Schächte, die den einzigen Tagesausgang bilden, müssen mit einem fahrbaren, außerhalb des Schachtes ausmündenden Kanal ausgestattet sein. Außerdem muß eine Berieselungsanlage im Fördergerüst eingebaut sein. Das Rauchen ist verboten. § 301 (1) Für hölzerne Fördergerüste von Klein- und Kleinstbetrieben sowie von Schürf- and Untersuchungsschächten können Erleichterungen von den Brandschutzbestimmungen durch die zuständige Technische Bezirks-Bergbauinspektion von Fall zu Fall bewilligt werden. Jedoch müssen stets ausreichende Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. (2) Der unbrennbare Ausbau im Schacht (§ 302) kann auf die Herstellung eines Mauerfußes für die Anbringung der Schachtklappen beschränkt werden. § 302 (l) Bei einziehenden Tagesöffnungen muß der Ausbau auf mindestens 10 m von Tage aus un-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung unverzüglich dem Leiter des Haftkrankenhauses Staatssicherheit Berlin zu melden, der die weiteren Maßnahmen festlegt. Einweisung von Inhaftierten in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bedürfen der Genehmigung des Leiters der entsprechenden Diensteinheit, Der Objektkommandant ist davon in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer des Fahrzeuges hat sich vor dem Befahren des Dienstobjektes in der Objektkommandantur zu melden. Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Person, Personen, Insgesamt beabsichtigten ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen.

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