Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 236

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 236 (GBl. DDR 1953, S. 236); 236 Gesetzblatt Nr. 15 Ausgabetag: 3. Februar 1953 (4) In gasgefährdeten Bergwerken dürfen nur isolierte Schießleitungen verwendet werden. (5) Im Erzbergbau, besonders im Gangbergbau, dürfen bei Gewitterneigung die Schüsse nicht elektrisch gezündet werden. § 273 (1) Die Schießberechtigten dürfen nur die von der Werksleitung gestellten Zündvorrichtungen benutzen. Sie müssen die Vorrichtungen oder deren Schlüssel oder Kurbel stets sicher verwahren. (2) Die Leistungsfähigkeit der Zündmaschinen muß mindestens einmal monatlich über Tage geprüft werden. § 274 Das Schießen mit Starkstrom aus dem Leitungsnetz bedarf der Genehmigung der Technischen Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion. 7. Sicherung gegen Sprengstücke § 275 (1) Bevor der Schießberechtigte zündet oder bei elektrischer Zündung die Schießleitungen an die Zündvorrichtung anschließt, hat er dafür zu sorgen, daß alle Zugänge zu dem Arbeitsort, an dem geschossen werden soll, durch Posten abgesperrt sind. Reicht die Zahl der Anwesenden dazu nicht aus, so sind die nichtbesetzten Zugänge durch Verschläge od. dgl. sicher abzusperren und außerdem an diesen Stellen Tafeln mit der Aufschrift „Es brennt“ aufzuhängen. Auf den Tafeln sind das Datum des Tages, an dem geschossen wird, die Uhrzeit und der Name des Schießberechtigten zu vermerken. Der Schießberechtigte hat als letzter das Arbeitsort zu verlassen. (2) Es darf erst gezündet werden, nachdem die in der Nähe befindlichen Leute durch den lauten Ruf „Es brennt“ gewarnt worden sind und sich in Sicherheit gebracht haben. (3) Die Absperrung darf erst aufgehoben werden, wenn der Schießberechtigte das Arbeitsort freigegeben hat. § 276 Wo die Grubenbaue keine Sicherheit gegen den Schuß gewähren, müssen Nischen oder andere Einrichtungen zum Schutze gegen Sprengstücke vorhanden sein. § 277 (1) Nähern sich zwei Arbeitsorte einander, so hat der Hauptingenieur zu bestimmen, wann der Brigadier die Brigade des Gegenortes vor Abtun eines Schusses zu benachrichtigen hat. Ist der Durchschlag zu erwarten, so ist eines dieser Arbeitsorte rechtzeitig einzustellen und abzusperren. (2) Das gestundete Gegenort ist auf stehengebliebene Bohrlochpfeifen zu untersuchen. Festfestelite Sprengstoffreste in Bohrlöchern müssen unschädlich gemacht werden. (3) Grubenbaue, in die ein Schuß durchschlagen kann, sind nach § 275 auf Weisung des Schiehtstei-gers abzusperren. 8. Verhalten nach dem Schießen § 278 (1) Nach dem Abtun der Schüsse darf die Schußstelle erst betreten werden, nachdem die Spreng-gase abgezogen sind. (2) Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf die Schußstelle erst nach 15 Minuten betreten werden. (3) Mehrere Schüsse, die gleichzeitig durch Momentzündung weggetan werden, gelten als ein Schuß. § 279 (1) Wenn die Sprenggase abgezogen sind, muß das Ort beräumt werden. Während dieser Zeit dürfen nur der Brigadier und die von ihm bestimmten Leute vor Ort sein. (2) Nach dem Beräumen darf die Arbeit erst wieder aufgenommen werden, nachdem der Brigadier die Schußstelle genau untersucht und festgestellt hat, daß Schüsse nicht versagt haben und Sprengstoffreste nicht steckengeblieben sind. (3) Kann der Brigadier dies bis Schichtende nicht zuverlässig feststellen, so muß er an der Arbeitsstelle den Brigadier der folgenden Schicht persönlich oder ihn durch schriftliche Meldung und Zeichnung darüber unterrichten, wie viele Schüsse gezündet worden sind und wo sie gesessen haben. Dem Schichtsteiger ist darüber Meldung zu erstatten. 9. Versager § 280 (1) Haben Schüsse versagt oder sind Sprengstoffreste steckengeblieben, so darf in gefährlicher Nähe dieser die Arbeit nicht wieder aufgenommen werden. (2) Versager und steckengebliebene Sprengstoffreste dürfen nur durch die Schießberechtigten unschädlich gemacht werden. Während dieser Arbeit dürfen nur die dabei Beteiligten vor Ort sein. (3) Ist der Brigadier nicht selbst mit der Schieß- , arbeit betraut, so muß er sofort den zuständigen Schießberechtigten benachrichtigen. Wenn das nicht möglich ist, muß er entweder den Brigadier der ablösenden Schicht über die Lage des Versagers oder die stehengebliebene Pfeife mit dem Sprengstoffrest unterrichten oder die Schußstelle absperren und dem Schichtsteiger oder dem Schießsteiger Meldung machen. § 281 (1) Versager oder steckengebliebene Sprengstoffreste dürfen nur durch den Schießberechtigten, und zwar nach Verfahren, die von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion im Einvernehmen mit der Arbeitsschutzinspektion zugelassen sind, unschädlich gemacht werden. Andere Schüsse dürfen nicht gleichzeitig mitgezündet werden. Neben den Schüssen, die versagt haben, dürfen neue Bohrlöcher nur so angesetzt werden, daß sie mit dem Versager nicht Zusammentreffen. (2) Es ist verboten, Schüsse ganz oder teilweise auszukratzen oder auszubohren, stehengebliebene Pfeifen tiefer zu bohren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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