Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 216

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 216 (GBl. DDR 1953, S. 216); 216 Gesetzblatt Nr. 15 Ausgabetag: 3. Februar 1953 muß an einem Stoß ein Fahrweg von mindestens 0,80 m lichter Breite vorhanden sein; ferner müssen Übergänge angelegt sein. Dies gilt auch für geneigte Strecken. 3. Förderung in Bremsbergen (Schrägbahnen) und in Schächten § 66 (1) Die zur Förderung dienenden Schächte und Bremsberge müssen Fahrtrume haben, wenn ein besonderer Fahrschacht oder ein besonderes Fahr-überhauen nicht vorhanden ist. In Bremsbergen kann mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion das Fahrtrum fehlen. (2) In Bremsbergen mit höchstens 20° Neigung darf das Fördertrum mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion nur während der Betrieb ruht und nur unter den festgelegten Bedingungen zum Fahren benutzt werden. (3) Die zur Seilfahrt dienenden Schächte müssen stets Fahrtrume haben, Schächte mit zwei Seilfahrtseinrichtungen aber nur in dem Teil, der nicht mit beiden Fördereinrichtungen unmittelbar zu erreichen ist. § 67 Fördertrume in Schächten und Bremsbergen dürfen nur betreten werden, wenn der Betrieb es erfordert. Die Beteiligten haben siclV vorher mit dem Anschläger oder Bremser mittels Fernsprecher oder Sprachrohr oder, wenn diese fehlen, auf andere zuverlässige Weise zu verständigen. Vor dem Betreten ist „Halt“ zu schlagen. § 68 Die §§ 65, 66 und 67 gelten auch für andere seigere und geneigte Grubenbaue mit Gestell- oder Wagenförderung außer den Abbaubetrieben. 4. Brem'swerke und Haspel § 69 (1) Brems werke und Haspel müssen fest'verlagert sein. Das gilt nicht für fliegende Bremsen. (2) Der Platz, von dem aus der Bremser den Haspel oder das Bremswerk bedient, muß sicher angelegt und ausgebaut sein. (3) Fliegende Bremsen, die nur an einem Stempel aufgehängt werden, sind mit einer Notkette an einem zweiten Stempel zu befestigen. § § 70 (1) Bremswerke und Haspel, mit Ausnahme von Hand- und Schrapperhaspeln, müssen eine selbsttätige Bremsvorrichtung haben. (2) In Schächten müssen die Haspel, wenn die Fördergeschwindigkeit mehr als 1,5 m/sec beträgt, außerdem ausgerüstet sein mit a) einem Druckmesser oder einem Spannungsmesser, b) einem zuverlässigen Teufenzeiger, c) einer helltönenden Warnglocke, die rechtzeitig das Ende des Treibens ankündigt. (3) Die Bestimmungen im Abs. 2 Buchstaben a und c gelten auch für Bremsberge mit Ausnahme der Wagenbremsberge, (4) Die Vorrichtungen des Abs. 2 Buchstaben a und b müssen vom Stande des Maschinisten aus beobachtet werden können. § 71 An den Bremswerken und Haspeln müssen die Bremsbeläge und die Futter der Treibscheibennuten so beschaffen sein, daß sie nicht zum Entstehen von Bränden Anlaß geben können. § 72 (1) Das Hochziehen mit einem Handhaspel ist nur in Schächten bis zu 30 m Teufe zulässig. (2) Haspelvorrichtungen über der Mündung von Schächten und Gesenken sind so einzurichten, daß die Fördergefäße ohne Gefahr abgezogen und eingehängt werden können. (3) Bei Förderung mit Handhaspeln ist der Rand des Schachtes mit einer Fußleiste einzufassen. - (4) Das Bewegen des Handhaspels muß von mindestens zwei Personen ausgeführt werden. (5) Beim Handhaspel darf beim Hochziehen und Einhängen von Lasten die Last je Mann 70 kg nicht übersteigen. (6) Material und Geräte dürfen nur in Kübeln eingelassen werden. Einzulassende Gegenstände, die länger als die Kübelwände sind, müssen unten aufstehen und am Seil befestigt werden.' (7) Das Verwenden von Förderkübeln mit Bodenentleerung ist verboten. § 73 (1) Handhaspel müssen bei Teufen von über 10 m eine zuverlässige Bremse und Sperrvorrichtung haben und so eingerichtet sein, daß beim Niedergehen der Last ein Durchgehen der Kurbel verhindert wird. Der Rundbaum darf weder nach oben herausspringen, noch bei einem Zapfenbruch hinabfallen können. (2) Die Haspelstützen müssen auf tragfesten, die Schachtmündung auf beiden Seiten um mindestens 1 m überragenden Unterlagehölzern sicher aufgestellt sein. (3) Kabelwinden zum Auf- und Abwinden schwerer Lasten müssen außerdem doppelten Getriebeeingriff oder bei einfachem Eingriff bearbeitete Zähne haben. (4) Für Kabelwinden und für maschinell angetriebene Lastenaufzüge gelten die Vorschriften für Hebezeuge. § 74 Vor dem Bremswerk oder Haspel und vor den Seilscheiben muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die bei einem Übertreiben das Fördergestell, das Gegengewicht oder den Wagen aufhält. Das gilt nicht für Schrapperhaspel.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen.

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