Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 210

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 210 (GBl. DDR 1953, S. 210); 210 Gesetzblatt Nr. 15 Ausgabetag: 3. Februar 1953 triebsplan muß die zur Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen besonders berücksichtigen. Er ist von der Arbeitsschutzkommission und der betrieblichen Sicherheitsinspektion zu prüfen und nach deren Zustimmung von dem verantwortlichen Werksleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung zu unterzeichnen. Ein Stück des Planes wird von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion an die Arbeitsschutzinspektion zur Stellungnahme weitergegeben. (3) Erheben die Technische Bezirks-Bergbauinspektion oder die Arbeitsschutzinspektion nicht binnen einem Monat nach Vorlegung des Betriebsplanes Einspruch gegen ihn, so gilt er als zugelassen. (4) Der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion bleibt es Vorbehalten, den Betriebsplan unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion unter Bedingungen zuzulassen oder einen Erörterungstermin mit der Werksleitung anzusetzen. Die Arbeitsschutzinspektion ist zu dem Termin hinzuzuziehen. Über das Ergebnis der Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Teilnehmern zu unterzeichnen ist. Die in dieser Niederschrift festgelegten Bedingungen gelten dann als Zulassungsbedingungen für den Betriebsplan. (5) Wird in diesem Erörterungstermin keine Einigung erzielt, so ist der Betriebsplan mit der Verhandlungsniederschrift und der Stellungnahme der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion an die Technische Bergbauinspektion weiterzuleiten, die über seine Zulassung nach Stellungnahme der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit entscheidet. § 4 Die beabsichtigte Einstellung eines Betriebes ist der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion zu melden. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Sicherung der Tagesoberfläche betriebsplanmäßig festzulegen. 3. Sicherung der Betriebsanlagen § 5 (1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die dem Betrieb oder der Sicherheit der Werktätigen des Betriebes dienen, müssen dauernd in brauchbarem Zustande sein. (2) Sofort nach Eintreffen am Arbeitsort haben sich die Arbeiter von dem einwandfreien Zustand des Arbeitsplatzes zu überzeugen. § 6 Wer eine Gefahr für Personen oder für den Betrieb oder Mängel an Betriebseinrichtungen wahrnimmt, hat das der nächst erreichbaren Aufsichtsperson oder einem Mitglied der Arbeitsschutzkommission zu melden. Gefährdete Personen müssen sofort gewarnt werden. Bei Schichtwechsel ist die Ablösung sowohl durch denjenigen, der die Gefahr oder die Mängel wahrgenommen hat, als auch durch die Aufsichtsperson oder deren Vertreter über die bestehende Gefahr oder die vorhandenen Mängel zu unterrichten. 4. Absperrung und Betreten der Werksanlagen § 7 (1) Die Tagesanlagen einschließlich der Werksplätze müssen gegen die Nachbargrundstücke abgesperrt sein; Das gilt auch für Tagebaue und brennende Halden. (2) Bei aufgeschütteten Bergehalden sind an Straßen, Plätzen, Verkehrsanlagen usw. Sicherungsmaßnahmen gegen abrollende Bergestücke durch Mauern, Zäune, Gräben od. dgl. zu treffen. (3) Die nicht unter ständiger Aufsicht stehenden Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgedeckt und abgesperrt sein. § 8 (1) Unbefugte dürfen die Werksanlagen nicht betreten. (2) Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen. § 9 Betrunkene dürfen die Werksanlagen nicht betreten und dort auch nicht geduldet werden. § 10 Betriebsfremde dürfen die Werksanlagen nur betreten, wenn sie auf Grund eines von der zuständigen Stelle ausgestellten Ausweises hierzu berechtigt sind. Abschnitt II. Schürf- und Untersuchungsarbeiten 1. Vornahme von Bohrungen § 11 (1) Bohrungen von über Tage zur Aufsuchung oder Untersuchung von Lagerstätten sind betriebsplanmäßig zu erfassen. (2) Untertägige Bohrungen, insbesondere seigere Bohrungen, Schrägbohrungen und horizontale Bohrungen, bedürfen der Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion. (3) Die elektrischen Einrichtungen für untertägige Bohranlagen müssen auf gasgefährdeten Bergwerksbetrieben schlagwettergeschützt sein. § 12 (1) Treten aus einem Bohrloch Gase oder gasreiche Öle in solcher Menge aus, daß es gefährlich wird weiterzuarbeiten, so ist das Bohrloch zu verschließen. (2) An Bohrlöchern, die vermuten lassen, daß Erdöl oder Gase in Ausbrüchen austreten, darf nur unter Anwendung sicherer Absperrvorrichtungen gearbeitet werden. (3) In der Nähe untertägiger Bohrstellen bei den in § 1 bezeichneten Lagerstätten müssen Feuerlöscher für Ölbrände vorhanden sein. Außerdem ist Löschsand bereitzuhalten. § 13 Aufgegebene Bohrlöcher sind zuverlässig zu Verfüllen oder gegen das Auftreten von Gasen, Öl und;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 210 (GBl. DDR 1953, S. 210) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 210 (GBl. DDR 1953, S. 210)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen imperialistischer Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend aufzuklären, zu beweisen und rechtzeitig zu verhindern sind. Erforderlichenfalls können aus den Etappenziele abgeleitet werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X