Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1311

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1311 (GBl. DDR 1953, S. 1311); Gesetzblatt Nr. 134 Ausgabetag: 29. Dezember 1953 1311 VEG Kunnerwitz Bezirk Dresden Ackerbau VEG Pommritz Ackerbau VEG Pesterwitz Ackerbau Rinder VEG Kalkreuth Ackerbau VEG Apolda „ Erfurt Ackerbau VEG Brüheim Ackerbau VEG Sundhausen I ff tf Rinder, Schweine VEG Klein-Wanzleben „ Magdeburg Ackerbau, * Rinder VEG Oschersleben tf ft Ackerbau, Rinder VEG Klein-Wölkau ft Leipzig Rinder VEG Köllitsch tf ff Schweine VEG Kittendorf „ Neubranden- burg Rinder VEG Giersieben „ Halle Ackerbau VEG Neugattersleben ff ft Ackerbau, Rinder VEG W. Schneider ff tf Ackerbau, Geflügel VEG Salzmünde ff ff Ackerbau, Saatzucht VEG Quedlinburg ft ft Ackerbau, Schafe VEG Passendorf tt ft Ackerbau VEG Lebusa „ Cottbus Ackerbau, Rinder VEG Görlsdorf ft ft Ackerbau, Schweine VEG Neu-Sacro tt tf Ackerbau VEG Güttin „ Rostock Rinder VEG Petkus „ Potsdam Ackerbau, Schweine VEG Markee tt tt Ackerbau (2) Außer den genannten volkseigenen Gütern ist Aufgabe des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, noch weitere Betriebe zu benennen, in denen ab 1. März 1954 mit der Ausbildung nach der neuen Verordnung begonnen werden kann. § 4 Die Verwaltungen der volkseigenen Güter sind verpflichtet, bis zum 1. März 1954 die Umsetzung der Lehrlinge so vorzunehmen, daß die betreffenden Berufsgruppen in den dafür vorgesehenen Betrieben zur Ausbildung kommen. Sie haben außerdem dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft sofort weitere Betriebe zu nennen, die sich zur Ausbildung auf Grund der neuen Verordnung eignen. § 5 Zu § 3 der Verordnung: (1) Als Betriebsberufsschule in volkseigenen Gütern gelten nur die Schulen, die Lehrlinge in folgender Anzahl der einzelnen Berufe unterrichten: a) mindestens 104 Lehrlinge des Berufs Acker- und Pflanzenbau, b) mindestens 80 Lehrlinge des Berufs Rinderzucht, c) mindestens 80 Lehrlinge des Berufs Schweinezucht, d) mindestens 92 Lehrlinge der Berufe Acker- und Pflanzenbau (52 Lehrlinge) und Rinderzucht (40 Lehrlinge), e) mindestens 92 Lehrlinge der Berufe Acker- und Pflanzenbau (52 Lehrlinge) und Schweinezucht (40 Lehrlinge). (2) Berufsschulen, die den Charakter einer landwirtschaftlichen Betriebsberufsschule tragen, jedoch weniger Schüler als unter Abs. 1 unterrichten, sind einer anderen Berufsschule als Außenstelle anzugliedern. (3) Entgegen den festgelegten Klassenstärken für andere Berufsschulen kann in den Betriebsberufsschulen der volkseigenen Güter in dem Beruf des Acker- und Pflanzenbaues bis zu einer Klassenstärke von 26, in den tierzüchterischen Berufen bis zu 20 Schülern herabgegangen werden. Demnach bilden zwei Lernaktivs des Berufes Acker- und Pflanzenbau (13 Lehrlinge) oder zwei Lernaktivs eines tierzüchterischen Berufes (je 10 Lehrlinge) jeweils eine Berufsschulklasse. . (4) Alle Betriebsberufsschulen, die den unter Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nicht entsprechen, werden mit Wirkung vom 1. März 1954 als landwirtschaftliche Berufsschulen oder Außenstellen von landwirtschaftlichen Berufsschulen oder allgemeinen Berufsschulen geführt. (5) Die Berufsschulinspizienten sind verpflichtet, mit den Leitern der volkseigenen Güter zur Verwirklichung sämtlicher Maßnahmen in Verbindung zu treten. (6) In allen anderen Berufsschulen, in denen Jugendliche eines volkseigenen Gutes unterrichtet werden, erfolgt die Ausbildung ebenfalls nach den allgemein verbindlichen Ausbildungsunterlagen. Zu § 5 Abs. 1 der Verordnung (1) Durch die Anwendung des Schichtsystems in der Berufsgruppe der Rinder- bzw. Schweinezucht betreut ein Lehrausbilder während einer Schicht jeweils fünf Lehrlinge des 1. und fünf Lehrlinge des 2. Lehrjahres. (2) Der Einsatz der Lehrausbilder hat so zu erfolgen, daß sie stets dieselben Lehrlinge vom Lehrbeginn bis zur Facharbeiterprüfung zu betreuen haben* § 7 Diese Durchführungsbestimmung "tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1953 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Scholz Stellvertreter des Ministerpräsidenten Verordnung über die Verlängerung von Verjährungsfristen. Vom 17. Dezember 1953 § 1 Die Verjährung der in der Verordnung vom 27. November 1952 über die Verlängerung von Verjährungsfristen (GBl. S. 1252) aufgeführten Ansprüche endet nicht vor dem 31. Dezember 1954. § 2 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1953 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Ministerium der Justiz Ulbricht I. V.: Dr. T o e p 1 i t z Stellvertreter Staatssekretär des Ministerpräsidenten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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