Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1250

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1250 (GBl. DDR 1953, S. 1250); 1250 Gesetzblatt Nr. 131 Ausgabetag: 16. Dezember 1953 § 6 Bewegen und Aufhalten der Fahrzeuge von Hand (1) Fahrzeuge sind nur an den Seiten zu schieben. Dabei darf weder im Gleis noch rückwärts gegangen werden. (2) Es ist verboten, Fahrzeuge durch Anstemmen gegen die Puffer, durch Ziehen an der Kupplung oder den Pufferscheiben oder durch Einstecken von Stangen zwischen die Speichen zu bewegen oder aufzuhalten. Zum Antrieb benutzte Brechstangen dürfen nur zwischen Schienen und Radreifen der hinteren Räder angesetzt werden. (3) Lokomotiven und andere Triebfahrzeuge dürfen nicht durch Hemmschuhe aufgehalten werden. Bremsknüppel dürfen nicht zum Aufhalten der Wagen benutzt werden. § 7 Bewegen der Fahrzeuge durch Seilwinden (1) Beim Bewegen von Fahrzeugen mit der Seilwinde ist der Haken entweder in die Hakenöse oder in anderer Weise so einzuhängen, daß er nicht absprmgen kann und die Bewegungsfreiheit federnder Zugvorrichtungen durch Fahrzeugteile nicht behindert wird. (2) Solange die Winde läuft, darf das Seil nicht berührt werden. Die Drahtseile der Winden dürfen nur mit geschützten Händen angefaßt werden. Während des Ziehens ist von Haken und Zugseil mehrere Schritte Abstand zu halten. (3) Mit dem Hebeeisen darf nur an der dem Zugseil entgegengesetzten Fahrzeugseite und nur am hintersten Rad nachgeholfen werden. Bei Unübersichtlichkeit hat der die Seilwinde Bedienende zu veranlassen, daß an geeigneten Punkten Sicherheitsposten aufgestellt werden, die ihm Zeichen zum Anziehen, Halten oder Nachlassen geben. (4) Spille müssen mit Abstellvorrichtungen und einer Sicherung gegen Rücklauf versehen sein. (5) ln den Seilwinkeln und in der Nähe der Umleitrollen darf sich niemand auf halten. (6) Fahrzeugteile (lose Achsen, Drehgestelle usw.) dürfen nur unter besonderer Aufsicht und nur mit solcher Geschwindigkeit bewegt werden, daß sie sofort aufgehalten werden können. § 8 Bewegen von Fahrzeugen durch Tiere (1) Beim Ziehen durch Tiere muß die Zugkette so lang sein, daß die Tiere rechtzeitig aus dem Bereich der Wagen gebracht werden können, wenn die Kette gelöst wird. Die Zugtiere müssen von einem Führer geleitet werden, der nicht zugleich als Rangierleiter oder Rangierer tätig sein darf. Der Führer hat darauf zu achten, daß sich Kette und Ortscheit (Wagenscheit) nicht festsetzen. (2) Bei Annäherung an eine Rampe, Ladebühne od. dgl. sind Zugtiere auf die entgegengesetzte Gleisseite zu führen oder auszuspannen. § 9 Fahrt durch Tore usw. (1) Durch Tore, Lademaße, über Drehscheiben und Schiebebühnen ist iangsam zu fahren, die Tore sind vor der Durchfahrt festzuLgen. (2) Vor dem Durchfahren ist jedes Triebfahrzeug anzuhalten. Erst nachdem der begleitende Rangierer oder eine sonstige Aufsichtsperson festgestellt hat, daß sich niemand in der Tordurchfahrt oder in deren Nähe aufhält, ist dem Führer des Triebfahrzeuges der Auftrag zum Durchfahren des Tores zu erteilen. Die Aufsichtsperson muß während der Einfahrt am Tor stehenbleiben, um andere Beschäftigte warnen zu können. (3) Bei Beginn der Rangierbewegungen ist die Ladetätigkeit einzustellen. Im Wagen befindliche Personen haben diesen zu verlassen und die Türen zu schließen. (4) Türen von Güterwagen, in denen sich während ihrer Bewegung Menschen aufhalten (z. B. Viehbegleiter) müssen festgestellt sein. § 10 Rangierdienst auf Fährschiffen (1) Vor Beginn des Rangierdienstes sind je nach Bedarf Landebrücke und Wagendeck des Schiffes gut zu beleuchten. Feststellvorrichtungen und sonstige sicherheitstechnische Einrichtungen sind in jedem Fall anzuwenden. (2) Bei Frostwetter, besonders bei Glatteis, sind die Landebrücken, die Gänge auf dem Schiff neben den Gleisen und die Trittbretter der Wagen ausreichend mit Sand zu bestreuen. (3) Bedienungslokomotiven dürfen das Fährschiff nicht befahren. (4) Die Rangierbewegungen sind langsam auszuführen. Schrittgeschwindigkeit ist beim Rangieren einzuhalten. Die Möglichkeit der Verständigung zwischen dem Rangierleiter und dem Lokomotiv-personal muß gegeben sein. (5) Sind Wagen der Rangierabteilung und die Lokomotive mit Druckluftbremsen ausgerüstet, so ist diese beim Anbordsetzen auf Schiffe zu benutzen. Wenn nur Handbremsen vorhanden sind, müssen mindestens zwei davon betätigt werden. Beim Anbordsetzen auf Güterfähren genügt die Bedienung einer Handbremse, wenn die Wagen mit der Lokomotive verbunden sind. (6) Sobald beim Anbordsetzen der erste Wagen die Mitte des Fährschiffes erreicht hat, ist auf dem Fährschiff mit der Glocke ein Achtungssignal zu geben. (7) Die Wagen sind auf dem Fährschiff sicher festzulegen. (8) Beim Verschieben langer, insbesondere vier-achsiger Wagen von und nach den Fährschiffen sind, wenn erforderlich, die Wagenkupplungen zu lösen und durch besondere Kupplungsglieder zu ersetzen; zwischen die Ppffer ist je eine Pufferplanke zu legen. (9) Die Beschäftigten dürfen beim Anbordsetzen keine Mäntel tragen. Sie müssen feste Lederschuhe mit Ledersohlen haben; andere Fußbekleidung, besonders solche mit Holzsohlen, ist verboten. §11 Arbeiten an Fahrzeugen auf Betriebsgleisen (1) Vor dem Beginn von Ausbesserungsarbeiten an Fahrzeugen auf Bahnhofsgleisen außerhalb der Wagenausbesserungsanlagen ist dem Ortsaufsichtführenden (z. B. Wagenmeister) hiervon Mitteilung zu machen. Dieser verständigt die Aufsicht des Bahnhofes, den Rangierleiter und den Fahrdienstleiter. Die Rangiertätigkeit ist auf dem in Frage kommenden Gleis einzustellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten.

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