Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1207 (GBl. DDR 1953, S. 1207); Gesetzblatt Nr. 127 Ausgabetag: 4. Dezember 1953 1207 Flächen festzustellen, für die die Vergünstigungen zu gewähren sind, wobei sie sinngemäß die Grundsätze der Verordnung vom 3. September 1953 (GBl. S. 983) anzuwenden haben. b) die nach § 7 der Verordnung vom 3. September 1953 (GBl. S. 983) den Einzelbauern zur Bewirtschaftung übergeben wurden und werden, jedoch von den früheren Bewirtschaftern nicht durch Kauf oder Verpachtung übernommen wurden. (2) Die Veranlagung ist wie folgt durchzuführen: a) bei Betrieben und Flächen, die an LPG übergeben wurden oder noch übergeben werden, nach den für den betreffenden Typ geltenden Ablieferungsnormen; b) bei Übernahme von geschlossenen Betrieben und Flächen nach den Gemeinde-Durchschnittsnormen der Betriebsgrößengruppe, die sich aus dem Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche des übernommenen Betriebes oder der Fläche ergibt; c) bei Übernahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Einzelbauern nach den Ablieferungsnormen, mit denen der ablieferungspflichtige Betrieb veranlagt ist. (3) Die Vergünstigungen nach § 60 der Durchführungsbestimmung und die 20°/oige Vergünstigung bei Schlachtvieh, Milch und Eiern nach § 13 Abs. 1 der Verordnung werden für Betriebe und Flächen, die von LPG aus Betrieben und Flächen der örtlichen Landwirtschaft übernommen wurden oder noch übernommen werden, nicht gewährt. (4) Werden LPG nach § 13 Abs. 2 der Verordnung nach der Stückzahl des am Stichtage vorhandenen Viehbestandes veranlagt, ist auch für die aus den Betrieben der örtlichen Landwirtschaft übernommenen Betriebe und Flächen die Stückzahl Veranlagung durchzuführen. § 71 Ablieferungssoll für die übernommenen Betriebe und Flächen (1) 50 °/o der übernommenen landwirtschaftlichen Nutzfläche unterliegen der Pflichtablieferung in Schlachtvieh, Milch und Eiern nach der Durchschnittsnorm der Betriebsgrößengruppe, wie sie sich aus den Bestimmungen des § 70 ergibt. Die Befreiung von der Pflichtablieferung tierischer Erzeugnisse entfällt für die in § 13 dieser Durchführungsbestimmung aufgeführten Flächen. (2) Die Gewährung der Vergünstigung in pflanzlichen Produkten hat in jedem Fall ,erst nach der Anbauplanänderung zu erfolgen. (3) Die veranlagte Getreideanbaufläche unterliegt der Ablieferung von Getreidestroh. i (4) Werden nur Wiesen aus Betrieben der örtlichen Landwirtschaft in Nutzung übernommen, so kann die Pflichtablieferung von Heu nur auf 50 °/o dieser Flächen festgelegt werden. (5) Die Vergünstigungen für die aus den Betrieben der örtlichen Landwirtschaft zur Nutzung übernommenen Einzelbetriebe und Flächen werden für die Zeit des abgeschlossenen Nutzungsvertrages, im Höchstfälle jedoch für fünf Jahre, gewährt. (6) Die Pflichtablieferung in Obst regelt sich nach den allgemeinen für Bauernwirtschaften geltenden Bestimmungen. (7) Für die aus den Betrieben der örtlichen Landwirtschaft übernommenen Flächen ist ein gesonderter Ablieferungsbescheid (Bescheid C) den LPG und Einzelbauern auszuhändigen. Zu § 17 Abs. 2 der Verordnung: § 72 Vergünstigte Veranlagung für früher nichtbewirt-schaftete Flächen (1) Früher nichtbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen, die von Mitgliedern in die LPG eingebracht und als Bodenanteile gewertet werden, sind a) bei LPG Typ I und II, in pflanzlichen Erzeugnissen und b) bei LPG Typ III, in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen nach den für die LPG festgesetzten Ablieferungsnormen zu veranlagen. (2) In Schlachtvieh, Milch und Eiern sind die Mitglieder der LPG Typ I und II für die in Abs. 1 bezeich-neten Flächen nach den Ablieferungsnormen der Betriebsgrößengruppe 1 bis 2 ha zu veranlagen. (3) Als Vergünstigung für nichtbewirtschaftete Flächen und neugebildete Neubauernbetriebe, die in der Zeit vom 31. Dezember 1950 bis 15. März 1952 übernommen wurden, sind die Durchschnittsnormen der Betriebsgrößengruppe von 1 bis 2 ha zu gewähren. Zu § 17 Abs. 3 der Verordnung: § 73 (1) Für Neubauernwirtschaften, die mit Genehmigung des Rates des Kreises ihren Besitzer wechseln, ist das Ablieferungssoll für den Zeitraum vom Tage des Besitzwechsels bis zum Ende des Jahres neu festzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß der notwendige Grundbestand an Zucht- und Nutzvieh, an Saat- und Pflanzgut zur Aussaat für die Ernte des nächsten Jahres, die Futtergrundlage für den vorhandenen Viehbestand und der Selbstversorgerbedarf in den Betrieben verbleibt. (2) Auf den Neubauernbetrieben nach Abs. 1 lastende Ablieferungsschulden und Ablieferungsrückstände können, sofern deren Tilgung die weitere Entwicklung der Neubauernwirtschaft gefährdet, auf Antrag des Rates des Kreises durch den Rat des Bezirkes gestrichen werden. Dies gilt auch für solche Wirtschaften, die im Jahre 1953 übernommen wurden. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf solche Neubauernwirtschaften, die von den Familienangehörigen (Ehegatten, Eltern und Kindern) des Eigentümers übernommen werden.; Zu § 17 Abs. 4 der Verordnung: § 74 (1) Die Betriebe der örtlichen Landwirtschaft sind durch die Räte der Kreise zu veranlagen. Das Pflichtablieferungssoll in pflanzlichen Erzeugnissen ist auf der Grundlage des ausgehändigten Anbaubescheides festzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei eine Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten und eine Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der erlassen.

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