Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1185

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1185 (GBl. DDR 1953, S. 1185); Gesetzblatt Nr. 126 Ausgabetag: 2. Dezember 1953 1185 b) bei ausländischen Schiffen 1. die Lotsen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie ein havariertes Schiff gelotst oder sich bei einer Havarie an Bord befunden haben, 2. alle Angestellten der Schiffahrtsaufsichts- oder Hafenaufsichtsorgane, soweit sie von der Havarie Kenntnis erlangen. (3) Die Meldung muß enthalten a) Ort und Zeit der Havarie, b) Name, Art und Größe der betroffenen Fahrzeuge, c) eine kurze Schilderung des Herganges unter Angabe von Wind, Wetter, Strom und sonstigen besonderen Beobachtungen. (4) Die Vorschriften über die Verklarung bleiben unberührt. Ist die Verklarung unverzüglich nach Einlaufen des Schiffes erfolgt, so kann eine Abschrift der Verklarungsniederschrift als Havariemeldung gelten. 5 13 Zuständigkeit der Havarie-Inspektion (1) Das Havarie-Verfahren wird durch Beschluß des Vorsitzenden der Havarie-Inspektion eröffnet. Eine Havariemeldung nach § 12 braucht nicht vorzuliegen. (2) Ein Verfahren muß eingeleitet werden auf Verlangen a) des Havarie-Kommissars, b) der Deutschen Versicherungsanstalt, c) der Arbeitsschutzinspektionen, d) des Staatssekretariats für Schiffahrt oder wenn e) auf Grund von Unfällen schwere körperliche Verletzungen oder Todesfall vorliegen, f) Menschen von Bord verschwunden sind und als Grund ein Unfall, ein Verbrechen oder ein Selbstmordversuch angenommen werden muß. 3 (3) Ein Verfahren darf, wenn das betroffene Schiff zur Zeit des Unfalles eine ausländische Flagge geführt oder der Gerichtsbarkeit der Deutschen Demokratischen Republik entzogen ist und der Unfall sich außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer ereignet hat, nur mit Zustimmung des Staatssekretariats für Schiffahrt eingeleitet werden. Das Staatssekretariat für Schiffahrt hat in jedem Fall yor Erteilung der Zustimmung das Einverständnis des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten dazu einzuholen. Erfolgt der Unfall innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, so ist die Havarie-Inspektion verpflichtet, dent Staatssekretariat für Schiffahrt und dieses dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von der Einleitung und dem Ergebnis des Verfahrens sofort Kenntnis zu geben. IL Verfahren § 14 (1) Das Verfahren vor der Havarie-Inspektion umfaßt die Ermittlung und die Verhandlung. (2) Das Verfahren soll vor allem feststellen, ob die Havarie a) durch Fehler im Betriebe des Schiffes verschuldet worden ist, b) auf Mängel in der Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Beladung oder Bemannung zurückzuführen ist; ferner ob c) Mängel des Fahrwassers, der Seezeichen, des Lotsenwesens oder der anderen dem Seeverkehr dienenden Einrichtungen oder Fehler der hierin beschäftigten Personen aufgetreten sind, d) gegen das Seestraßenrecht verstoßen oder die Beistandspflicht verletzt worden ist. § 15 Ergibt sich aus dem Verfahren der Verdacht des Vor-liegens einer strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Havarie-Inspektion dies unverzüglich dem zuständigen Staatsanwalt anzuzeigen. Der weitere. Gang der Verhandlung wird hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Ermittlung § 16 (1) Die Ermittlung wird durch den Vorsitzenden der Havarie-Inspektion oder seinen Vertreter unter Benutzung der Einrichtungen des Seefahrtsamtes geführt. Sie muß spätestens drei Tage nach Eingang der Havariemeldung beginnen und soll spätestens innerhalb eines Monats danach beendet sein. (2) Die Ermittlung soll alle Tatsachen und Beweise , so weit zusammenstellen, daß die Verhandlung in einem Termin abgeschlossen werden kann. \ (3) Reedereien, Schiffseigner und Schiffsführer sind verpflichtet, auf Anforderung der Havarie-Inspektion sämtliche die Havarie betreffenden Schiffspapiere und sonstigen Unterlagen einzureichen. § 17 (1) Reicht das Ergebnis der Ermittlung aus, um das Verfahren in einer Verhandlung abzuschließen, so bestimmt der Vorsitzende spätestens drei Tage nach Beendigung der Ermittlung den Termin der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt längstens eine Woche. (2) Ergibt die Ermittlung, daß die Havarie oder ihre f olgen von minderer Bedeutung sind oder daß eine Havarie nicht vorlag, so kann der Vorsitzende der Havarie-Inspektion das Verfahren einstellen, in den Fällen gemäß § 13 Abs. 2 Buchstaben a bis d, jedoch nur mit Zustimmung der dort genannten Stellen. Er hat diesen Beschluß mit Begründung dem Staatssekretariat für Schiffahrt, dem Havarie-Kommissar und den Beteiligten zuzustellen. b;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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