Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, Seite 1178

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953, Seite 1178 (GBl. DDR 1953, S. 1178); 1178 Gesetzblatt Nr. 125 Ausgabetag: 28. November 1953 ix. Jagdbehörden § 27 Jagdbehörden sind: 1. das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft als oberste Jagdbehörde, 2. der Rat des Bezirkes als Jagdbehörde des Bezirkes, 3. der Rat des Kreises als Jagdbehörde des Kreises. § 28 (1) Bei jeder Jagdbehörde ist ein Jagdbeirat zu bilden. (2) Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus Vertretern der Staatlichen Forstwirtschaftsorgane, der VdgB, der Volkspolizei und einem oder mehreren Jagdberechtigten. Den Vorsitz des Jagdbeirates führt der Leiter der jeweiligen Jagdbehörde. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung der übergeordneten Jagdbehörde. § 29 Die Aufgaben des Jagdbeirates bestehen in der Beratung und Unterstützung der Jagdbehörden in allen Fragen der Jagd, insbesondere a) der Kontrolle der Einhaltung der Jagdbestimmungen, b) der Beratung bei der Aufstellung der Abschußpläne, c) der Organisierung von Kollektivjagden, d) der Beratung von Vorschlägen für die Erteilung und Entziehung von Jagdberechtigungsscheinen und Jagdteilnahmescheinen. X. Strafbestimmungen § 30 (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1000 DM oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, soweit nicht durch andere Gesetze höhere Strafen verwirkt sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Führung von Jagdwaffen oder den Bestimmungen des Ministeriums des Innern über die Aufbewahrung und den Umgang mit Jagdwaffen und Munition zuwiderhandelt, 2. die Jagd in verbotener Weise (III. Abschnitt) ausübt. (2) Liegt ein minderschwerer Fall vor oder ist die Tat fahrlässig begangen, so kann auf Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 DM erkannt werden. § 31 Mit Geldstrafe bis zu 150 DM oder mit Haft wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Jagdberechtigter oder Jagdteilnehmer in einem anderen als dem ihm zugewiesenen Jagdgebiet ohne Zustimmung der zuständigen unteren Jagdbehörde die Jagd ausübt, 2. entgegen der Bestimmung des § 7 in dem ihm zugewiesenen Jagdgebiet die Jagd ausübt, ohne den zuständigen Jagdgebietsverantwortlichen davon zu verständigen, 3. die Jagd ausübt, ohne einen Jagd Waffenschein und Jagdberechtigungsschein oder Jagdteilnahfneschein bei sich zu führen oder auf Verlangen diese Scheine nicht vorzeigt, 4. bei krankgeschossenem Wild die Nachsuche nicht aufnimmt oder bei Überwechseln krankgeschossenen Wildes in ein benachbartes Jagdgebiet den zuständigen Jagdgebietsverantwortlichen nicht verständigt, 5. vor Genehmigung des Abschußplanes oder entgegen dem Abschußplan Wild abschießt, 6. als Jagdberechtigter oder Jagdgebietsverantwortlicher das Jagdabschußbuch' nicht oder nicht vollständig führt oder in diesem unrichtige Angaben macht, 7. die Jagd den örtlichen Verboten zuwider ausübt, 8. als Jagdberechtigter, Jagdgebietsverantwortlicher, Eigentümer, Verwalter oder Besitzer eines Grundstückes das Auftreten einer Wildseuche der zuständigen Jagdbehörde nicht anzeigt oder den Weisungen des Rates des Kreises zur Bekämpfung der Seuche nicht nachkommt, 9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Wild aussetzt, 10. einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person gegenüber bei der Feststellung auf frischer Tat unrichtige Angaben über seine Person macht oder trotz Aufforderung diese Angaben verweigert, 11. wildernde Hunde oder Katzen in einem Jagdgebiet frei laufen läßt, 12. den Vorschriften des § 25 zuwider zum Verscheuchen des Wildes Mittel verwendet, durch die das Wild verletzt oder getötet wird, 13. gegen die Bestimmungen der Wildverwertung und des Wildhandels verstößt. § 32 (1) Im Fall der Verurteilung auf Grund des § 30 kann auf Einziehung der Jagdgeräte, Hunde und anderer Tiere, die der Täter zur Jagd bei sich geführt hat oder verwendet hat, erkannt werden. (2) Die Organe der Volkspolizei sind berechtigt, nach eigenem Ermessen aus Gründen der Sicherheit Jagdwaffen und andere Jagdgeräte einzuziehen. XI. Schlußbestimmungen § 33 Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. § 34 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertdreiundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den achtundzwanzigsten November neunzehnhundertdreiundfünfzig Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. Pieck i;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1953 (GBl. DDR 1953), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1953 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 136 vom 31. Dezember 1953 auf Seite 1346. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1953 (GBl. DDR 1953, Nr. 1-136 v. 2.1.-31.12.1953, S. 1-1346).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit überprüft. Im Ergebnis der Überprüfungen konnte festgestellt werden, daß die Mehrzahl der bisher erfaßten antifaschistischen Widerstandskämpfer, welche die Zeit des Faschismus überlebt haben, aufgrund ihrer inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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