Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 616

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 616 (GBl. DDR 1952, S. 616); 618 Gesetzblatt Nr. 100 Ausgabetag: 26. Juli 1952 § 8 Diese Verordnung tritt am 13. Juli 1952 in Kraft. Berlin, den 17. Juli 1952 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Grotewohl Ministerium des Innern S t o p h Minister Verordnung über die Aufstellung von Valutaplänen. Vom 17. Juli 1952 Zur einheitlichen Erfassung und planmäßigen Verwendung der Forderungen in ausländischer Währung und Währung der Bank Deutscher Länder für die Erfüllung der Aufgaben des Fünfjahrplanes wird folgendes verordnet: § 1 Alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe, alle Einrichtungen der volkseigenen Wirtschaft und alle gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik haben die bei ihnen anfallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung und in Währung der Bank Deutscher Länder sowie das Aufkommen und den Bedarf an ausländischen Zahlungsmitteln (Geld, Wechsel, Schecks usw.) und an Zahlungsmitteln der Bank Deutscher Länder für jedes Planjahr zu einem Valutaplan zusammenzufassen. § 2 (1) Die Valutapläne sind von allen in § 1 genannten Stellen verantwortlich aufzustellen und eingehend zu begründen. (2) Die planenden Stellen haben die Valutapläne an das für sie zuständige Ministerium oder Staatssekretariat, mit den Unterschriften des Leiters und des Hauptbuchhalters versehen, einzureichen. (3) Die Ministerien und Staatssekretariate prüfen die nach Abs. 2 genannten Piäne und fassen sie mit ihren eigenen Plänen zusammen. Die mit ihrer Stellungnahme und Begründung sowie den Unterschriften des Ministers oder Staatssekretärs und des Leiters der Finanzabteilung bzw. des Haushaltsbearbeiters versehenen Valutapläne der Ministerien und Staatssekretariate sind an das Ministerium der Finanzen einzureichen. (4) Gesellschaftliche Organisationen reichen ihre Pläne mit eingehender Begründung direkt an das Ministerium der Finanzen ein. (5) Die nach Abs. 2 und Abs. 3 aufgestellten Pläne müssen alle Forderungen in ausländischer Währung und in Währung der Bank Deutscher Länder und Aufkommen an Zahlungsmitteln in ausländischer Währung und in Währung der Bank Deutscher Länder enthalten, auch diejenigen, die zu Beginn des Planjahres noch nicht realisiert waren. Die Positionen sind einzeln zu begründen. Die Ministerien und Staatssekretariate haben dazu Stellung zu nehmen. (6) In den nach Abs. 2 und Abs. 3 aufgestellten Plänen dürfen nur solche Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung und in Währung der Bank Deutscher Länder und Anforderungen von Zahlungsmitteln in ausländischer Währung und in Währung der Bank Deutscher Länder enthalten sein, die sich aus der Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes und des Staatshaushaltsplanes ergeben, und solche, die zu Beginn des Planjahres noch nicht erfüllt waren. Die Positionen sind einzeln zu begründen. Die Ministerien und Staatssekretariate haben dazu Stellung zu nehmen. Die nach Abs. 4 aufzustellenden Pläne sollen nur die nach dem Grundsatz größter Sparsamkeit notwendigen Aufwendungen enthalten. (7) Das Ministerium der Finanzen wird verpflichtet, die Valutapläne zu prüfen. Es hat in Übereinstimmung mit der Staatlichen Plankommission und unter Hinzuziehung der Deutschen Notenbank einen zusammengefaßten Valutaplan aufzustellen und diesen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mit seiner Stellungnahme zur Bestätigung vorzulegen. § 3 (1) Jede Verfügung über Forderungen in ausländischer Währung oder Währung der Bank Deutscher Länder und Aufkommen an Zahlungsmitteln in ausländischer Währung oder Währung der Bank Deutscher Länder ist ohne Vorliegen der durch die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Valutapläne verboten. (2) Die nach § 1 genannten Stellen dürfen Vereinbarungen, die außerhalb der bestätigten Pläne liegende Verpflichtungen in ausländischer Währung oder in Währung der Bank Deutscher Länder begründen oder begründen können, oder Vereinbarungen, die die in den Plänen enthaltenen Forderungen in ausländischer Währung oder in Währung der Bank Deutscher Länder vermindern oder vermindern können, nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen treffen. Das Ministerium der Finanzen muß seine Einwilligung versagen, wenn es sich um solche Veränderungen handelt, für die die Herbeiführung eines Ministerratsbeschlusses erforderlich ist. (3) Die Ministerien und Staatssekretariate haben bei Regierungs-, Verordnungs- und Gesetzesvorlagen, die die Valutapläne berühren, die Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen einzuholen. (4) Über die im Laufe eines Planjahres eintretenden Veränderungen im Umfang der Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus Gründen ergeben, die außerhalb des Einflußbereichs der unter § 1 genannten Stellen liegen, ist dem Ministerium der Finanzen jeweils sofort Bericht zu erstatten. § 4 (l) Der Deutschen Notenbank obliegt die Durchführung der Kontrolle über die Realisierung der Forderungen und Verpflichtungen in ausländischer Währung und in Währung der Bank Deutscher Länder sowie die Kontrolle über die Einnahmen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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