Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 82

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 82 (GBl. DDR 1950, S. 82); 82 Gesetzblatt Jahrgang 1950 Anlage zu §' 2 Abs. 2 vorstehender Prüfungsordnung Geschäftsordnung der Prüfungsausschüsse für Zwischen- und Lehrabschlußprüfungen I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften § 1 Geschüi tsf ühr ung (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte im Rahmen der Mitgliederbeschlüsse unter Beachtung der Vorschriften der Prüfungsordnung durch. (2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf zur Vorbereitung und Abnahme der ■ Prüfungen sowie zu den abschließenden Arbeiten einberufen. Er muß von ihm auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Amtes für Arbeit einberufen werden. Die Einberufung bedarf der Bestätigung des Amtes für Arbeit. (3) Unveröffentlichte Arbeiten und Unterlagen, die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses durch ihre Amtstätigkeit bekannt werden, dürfen außeramtlich nur mit Genehmigung des Amtes für Arbeit im Einvernehmen mit dem Amt für Volksbildung verbreitet werden. g 2 Überwachung der~ Berufsausbildung (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, Lehrwc rkstätten und Ausbildungsplätze der Ausbildungsbetriebe, die Lehrlinge des betreffenden Berufes ausbilden, regelmäßig zu besichtigen. Durch die Besichtigung soll den Mitgliedern . des Prüfungsausschusses Gelegenheit gegeben werden, sich mit ihren zukünftigen Prüflingen bekannt zu machen und die Berufsausbildung in den Lehrwerkstätten und an den Ausbildungsplätzen zu überwachen! (2) Festgestellte Mängel in der Berufsausbildung sind dem Amt für Arbeit sofort bekanntzugeben. § 3 Stimmrecht und Beschlußfähigkeit (1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder ihre bestellten Vertreter, die nach den §§ 6 und 7 der Prüfungsordnung benannt werden. (2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für Zwischen- und Lehrabschlußprüfungen ist bei der Abnahme der Prüfung ausgeschlossen, wenn es a) mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, b) der Vormund des Prüflings ist, c) der Betriebsinhaber, Betriebsleiter- bzw. Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes des Prüflings ist, soweit dieser an der Berufsausbildung unmittelbar beteiligt ist. (3) Für die Zwischenprüfung findet die Einschränkung unter Buchst, c keine Anwendung.'An die Stelle, des betreffenden Mitglieds tritt sein Vertreter in den Prüfungsausschuß ein. Die Stellvertretung ist nicht erforderlich, wenn die Beschlußfähigkeit gewahrt bleibt. (4) Für die Dauer der Verhinderung einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses treten ihre Vertreter an ihre Stelle. (5) Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Zahl der Stimmberechtigten mindestens drei beträgt. § 4 . Beanstandung von Beschlüssen'des Prüfungsausschusses Der Vorsitzende kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit aufschiebender Wirkung beim Amt für Arbeit beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet das Amt für Arbeit im Einvernehmen mit dem Amt für Volksbildung. § 5 Sitzungsablauf (1) Die Einladungen müssen die Tagesordnung enthalten und so rechtzeitig erfolgen, daß sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses vorbereiten können. Beratungsunterlagen sind den Einladungen beizufügen. (2) Mitglieder, die an der Teilnahme der Sitzung verhindert sind, müssen ihre Stellvertreter zu den Sitzungen entsenden. (3) Der Prüfungsausschuß kann Personen, soweit sie als Vertreter von Organisationen ein berechtigtes Interesse an den Prüfungen und Sitzungen haben, die Teilnahme als Zuhörer gestatten. (4) Vertreter des Amtes für Arbeit sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen und haben Einspruchsrecht. (5) Jeder Anwesende trägt sich in die Anwesen- heitsliste ein. (6) Nichtmitglieder sind durch den Vorsitzenden auf die Einhaltung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 zu verpflichten. § 6 Beschlußfassung (1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und bringt nach Annahme der Tagesordnung die einzelnen Punkte derselben in der beschlossenen Reihenfolge zur Beratung und Beschlußfassung. Anträge auf-Änderung der Tagesordnung im Laufe der Sitzung bedürfen der Zustimmung der Mitglieder. (2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses führt das Protokoll über die Beratungen. (3) Die Beschlußfassung geschieht durch Hand-- aufheben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 7 Aufwandsentschädigung (1) Die Tätigkeit der-Mitglieder im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. (2) Mitglieder, die durch ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuß nachweisbaren Verdienstausfall haben, erhalten neben ihren Barauslagen auf Antrag beim Amt für Arbeit eine Vergütung, die wie folgt festgesetzt ist: a) für die Mitwirkung an der Lehrabschlußprüfung je Prüfungstermin 1,50 DM je Stunde bis - zum Höchstbetrag von 12, DM je Tag, b) der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für die Durchführung der vorbereitenden und abschließenden Arbeiten eine besondere Aufwandsentschädigungbeantragen. Die Höhe dieser Entschädigung wird Vom Amt für Arbeit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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