Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 1121

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 1121 (GBl. DDR 1950, S. 1121); Nr. 123 Ausgabetag: 31. Oktober 1950 im Zweite Durchführungsbestimmung zu dem Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten. Vom 23. Oktober 1950 Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1949 zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten (GBl. S. 113) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft folgende Durchführungsbestimmung erlassen: Zu § 1: (1) Verwandte Betriebe im Sinne des Gesetzes sind Betriebe des Gartenbaues, Obstbaues, Weinbaues, Gemüsebaues, Blumen- und Zierpflanzenbaues sowie Baumschulbetriebe, desgl. Betriebe der Saat-und Samenzucht, der Saat- und Samenvermehrung, der Tierzucht und gewerbsmäßige Imkereibetriebe. (2) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nicht für Beschäftigte in Kranz- und Blumenbindereien, ferner nicht für mithelfende Familienangehörige, sofern diese nicht selbst den Abschluß eines Arbeitsvertrages wünschen. (3) Eine Beschäftigung von Insassen der Heil- und Pflegeanstalten in der Landwirtschaft oder ihr verwandten Betrieben darf nur mit Zustimmung der Ämter für Arbeit erfolgen. Der Arbeitsvertrag ist dann mit dem Beschäftigten selbst oder dessen gesetzlichem Vertreter abzuschließen. Zu § 2 Abs. 1: Hierunter fallen alle Beschäftigungsverhältnisse, die zunächst für kürzere Dauer als 2 Wochen abgeschlossen wurden und ohne Unterbrechung über die Dauer von 2 Wochen ausgedehnt werden. Zu § 2 Abs. 2: (1) Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag ist innerhalb einer Woche der Geschäftsstelle des zuständigen Landbezirks der Industriegewerkschaft Land- und Forstwirtschaft zur Registrierung einzureichen und verbleibt dort zur Aufbewahrung. Der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter sowie der Beschäftigte erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages. (2) Für Lehrlinge ist ein Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Die zuständigen Landsekretäre der Industriegewerkschaft Land- und Forstwirtschaft sind berechtigt, sich bei den Ämtern für Arbeit über die registriertenBerufsausbildungsverträge derLand-und Forstwirtschaft zu informieren. Zu § 2 Abs. 3: (1) Diese Vorschrift ist auch anzuwenden auf Beschäftigungsverhältnisse, die zunächst für kürzere Dauer als 2 Wochen abgeschlossen und ohne Unterbrechung über die Dauer von 2 Wochen ausgedehnt wurden. (2) Die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverträge enden ohne Kündigung zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Einer Kündiguifg bedürfen Arbeitsverträge, die durch Zeit begrenzt sind nur dann, wenn gleichzeitig vereinbart wird, daß der Vertrag sich verlängert, falls er nicht zu dem vereinbarten Termin gelöst wird. (3) Die Lohnperiode darf einen Monat nicht überschreiten. Zu § 3 Abs. 1: Die Einteilung sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind zwischen dem Betriebsleiter und dem Beschäftigten in Übereinstimmung mit der Industriegewerkschaft Land- und Forstwirtschaft zu vereinbaren. Zu § 3 Abs. 2: (1) Die Arbeitszeit für Jugendliche darf nur im Rahmen des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1950 (GBl. S. 349) und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen verlängert werden. (2) In die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit ist auch die für die Zurücklegung des Weges von und zur Berufsschule notwendige Zeit einzurechnen. Die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht notwendige Zeit ist ebenso zu vergüten wie die regelmäßige Arbeitszeit. Zu § 4 Abs. 1: Die nach § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Januar 1947 über die Sozialpflichtversicherung („Arbeit und Sozialfürsorge“ S. 92) zulässigen Einbehaltungen vom Entgelt fallen nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 1. Zu § 4 Abs. 1 bis 4: (1) Über die ordnungsgemäße Entlohnung ist jedem Beschäftigten, mit dem ein Arbeitsvertrag auf Grund § 2 des Gesetzes abgeschlossen ist, eine Lohnabrechnung aus einem besonders zu führenden Lohnbuch auszuhändigen. (2) Die Lohnbücher sind vom Inhaber oder vom Leiter des Betriebes zu beschaffen. (3) Die Lohnbücher sind den zur Kontrolle berechtigten Organen der Verwaltungen und den beauftragten Vertretern der Industriegewerkschaft Land-und Forstwirtschaft auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Zu § 4 Abs. 5: Was als verhältnismäßig kurze Zeit der Arbeitsverhinderung anzusehen ist, wird im Tarifvertrag bestimmt. Zu § 5 Abs. 1: Der alleinstehend Beschäftigte soll ein verschließbares Zimmer für sich allein haben. Ist das nicht möglich, so kann mehreren alleinstehenden Beschäftigten gleichen Geschlechts ein gemeinsamer, angemessener größerer verschließbarer Wohnraum mit ihrer Zustimmung angewiesen werden. Dieser Wohnraum muß ausreichend mit Mobiliar ausgestattet und heizbar sein. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Wohnung die Bewertungssätze, die von den Finanzbehörden für den Steuerabzug vom Arbeitslohn festgesetzt sind. Zu § 6 Abs. 1: (1) Die Arbeitsbehinderung infolge Krankheit, Betriebsunfall oder Niederkunft gilt nicht als Unter-brechnung der Beschäftigungszeit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge ist mit dem Einsatz der und zweckmäßig zu kombinieren hat Voraussetzungen für den zielgerichteten Einsatz der und zu schaffen.

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