Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 89

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 89 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 89); henen Verhafteten oder Strafgefangenen zu prüfen, ob der Transport mit dem GSTW zulässig oder ein Sondertransport erforderlich ist. Bei Transporten, die mit GSTW erfolgen sollen, ist nach rechtzeitiger Meldung an den GSTW-Transportdienst für jeden zu transportierenden Verhafteten bzw. Strafgefangenen ein Transportbegleitschein auszustellen. Bei Sammeltransporten mit mehreren Verhafteten oder Strafgefangenen, die mittels GTW oder anderer dafür zugelassener Kraftfahrzeuge im Direkttransport in eine UHA oder StVE bzw. ein JH eingewiesen oder verlegt werden sollen, ist anstelle einzelner Transportbegleitscheine eine Transportliste mit allen erforderlichen Angaben als Anlage zum Transportbefehl anzufertigen. Die Transportbegleitscheine bzw. Transportbefehle sind vom Leiter der UHA oder StVE bzw. des JH zu siegeln und zu unterschreiben. Bei den Transportbegleitscheinen ist besonders darauf zu achten, daß der Arzt nicht nur die Transportfähigkeit, sondern auch das vorgesehene Transportmittel (GSTW, GTW oder Sankra) bestätigt und daß alle erforderlichen Angaben zur Person, wichtige Hinweise für den Transport sowie die zu treffenden Entscheidungen (z. B. eventuelle Fesselung) enthalten sind. In die Spalte „Bemerkungen und sonstige Hinweise“ auf den Transportbegleitscheinen sind neben Angaben über bekannte oder eventuell zu erwartende Handlungsweisen der zu Transportierenden auch solche Hinweise einzutragen, wie z. B. „der Strafgefangene ist Ausländer und kann nicht deutsch sprechen“ oder „der Strafgefangene hat eine Ausbildung als Judoka“. Bei Sondertransporten oder GTW-Sammeltransporten ist stets der kürzeste Transportweg auszuwählen. Zwischenaufenthalte sind nur in besonderen Fällen vorzusehen und im Transportbefehl festzulegen. Für Verlegungen mit dem GSTW gilt der GSTW-Umlauf-plan. Entsprechend dem jeweiligen Zielbahnhof ist die Benutzung eines ganz bestimmten Umlaufs vorgeschrieben. Auch wenn es sich dabei nicht immer um die kürzeste Bahnverbindung handelt, wären derartige Festlegungen erforderlich, um eine gleichmäßige und effektive Auslastung sämtlicher Umläufe zu sichern. Ist im Einzelfall die Benutzung eines anderen Umlaufs begründet, z. B. um eine Vorführung zum Gericht termingemäß sicherzustellen, ohne daß ein Sondertransport erforderlich wird, ist für die Benutzung des hierfür nicht vorgesehenen Umlaufs vorher die Zustimmung des GSTW-Transportdienstes einzuholen. Sobald feststeht, wann und mit welchem Transportmittel Verhaftete bzw. Strafgefangene auf Transport gehen, sind die auf- 89;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 89 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 89) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 89 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 89)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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